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Unterhaltssicherung
Unterhaltssicherungsleistungen
Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) regelt die Unterhaltspflicht des Staates für freiwillig Wehrdienstleistende und deren Familienangehörige. Die Regelungen erstrecken sich auf freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer an Wehrübungen.
Die Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes haben unterschiedliche Zweckbestimmungen, die sich nach der Art des Wehrdienstes richten. Während des freiwilligen Wehrdienstes soll der Lebensbedarf des Wehrdienstleistenden und seiner Angehörigen gesichert sein. Die Leistungen während einer Wehrübung oder eines gleichgestellten Wehrdienstes sind dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrdienstleistenden (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) zu sichern.
Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht für Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldaten erhalten. Dies sind wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die einen militärfachlichen Dienst verrichten. Für sie entfällt der Anspruch auf die Erstattung des Anwartschaftsbeitrages.
Leistungsarten
- Mietbeihilfe für alleinstehende Wehrdienstleistende
- Sonderleistungen z.B. Ersatz der Beiträge für Versicherungen (nicht jedoch Kapital-Lebensversicherungen)
- Verdienstausfallentschädigung an Wehrübende
- Allgemeine Leistungen für die Familienangehörigen im engeren Sinne (z.B. Ehefrau, Kinder)
- Einzelleistungen für sonstige Familienangehörige
- Wirtschaftsbeihilfe für Selbständige
Weitere Informationen zum Wehrdienst erhalten Sie u. a. vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
Antragsfrist: bis 3 Monate nach Beendigung des Wehrdienstes.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie persönlich vorsprechen möchten.
Adresse
Stadt Aschaffenburg
Amt für soziale Leistungen
Zimmer 137
Dalbergstr. 15
63739 Aschaffenburg- Telefon:
- 06021 330 1453
- Telefax:
- 06021 330 628