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Wohngeld

Wohngeld / Lastenzuschuss für Haus- oder Wohnungseigentümer

Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung, die Haushalte mit niedrigem Einkommen unterstützt. Das Wohngeld gibt es als monatlichen Zuschuss zu den Kosten, die für Miete oder eigenen Wohnraum (Lastenzuschuss) entstehen. Über Wohngeld kann in der Regel ein Teil der Miete oder der Belastung für den eigenen Wohnraum gedeckt werden.

 

Wie wird Wohngeld berechnet?

Das Wohngeld wird in einer komplizierten Berechnungsformel berechnet. Ob Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • das Gesamteinkommen des Haushaltes 
  • die Höhe der Miete oder der Belastung für eigenen Wohnraum

Hier wird es allerdings im Detail etwas komplizierter: Zur Berechnung des Gesamteinkommens sind diverse steuerrechtliche Vorschriften, Frei- und Abzugsbeträge zu berücksichtigen. Es muss eine Prognose über das Einkommen des kommenden Jahres erstellt werden. Es gibt außerdem Vorschriften, wer zum Haushalt gezählt werden darf und wer nicht. Auch für die Miethöhe gibt es Vorschriften zur Berechnung. Außerdem gibt es Höchstgrenzen für die anrechenbare Miete. Für die Stadt Aschaffenburg gilt die Mietstufe IV.

Die komplizierte Berechnung des Wohngeldes macht es schwierig, auf die Schnelle verlässliche Auskünfte zu Ihrem Wohngeldanspruch zu geben.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren. (siehe Weitere Informationen).

 

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeld kann beantragen, wer genügend Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber Unterstützung bei der Zahlung der Miete oder Belastung für eigenen Wohnraum braucht. 
Wohngeld erhält nicht, wer:

  • gar kein Einkommen oder Vermögen hat. In diesem Fall können andere Sozialleistungen, z.B. Leistungen nach SGB II oder SGB XII beantragt werden.
  • andere Sozialleistungen (z.B. nach dem SGB II oder SGB XII) bezieht oder
  • als alleine lebender Auszubildender oder Student einen grundsätzlichen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe hat (auch wenn die Leistungen z.B. wegen Anrechnung des Einkommens der Eltern tatsächlich nicht gewährt werden).
  • über ein erhebliches Vermögen verfügt. Von einem erheblichen Vermögen wird in der Regel bei über 60.000 € für den Haushaltsvorstand plus 30.000 € für jedes weitere Haushaltmitglied ausgegangen.

 

Welche Einkommensgrenzen gibt es?

Weil sich das Wohngeld individuell berechnet, können nur grobe Anhaltspunkte für Einkommensgrenzen genannt werden. Diese können eine individuelle Berechnung nicht ersetzen. Wenn Ihr Einkommen allerdings die Einkommensgrenzen Verlinkung zu deutlich überschreitet, sollten Sie jedenfalls damit rechnen, dass Ihr Wohngeldantrag wahrscheinlich abgelehnt wird.

Für die Wohngeldberechnung wird Ihr Brutto-Einkommen benötigt. Von diesem Brutto-Einkommen, werden jeweils 10 % abgezogen, wenn Sie von diesem Einkommen Krankenversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen. Maximal ergeben sich also Abzüge von 30 %. Wird das Einkommen von verschiedenen Haushaltsmitgliedern erwirtschaftet, können sich pro Haushaltsmitglied verschiedene Abzüge ergeben.

Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter ist auf jeden Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Bitte bedenken Sie, dass nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die Vorlage der benötigten Unterlagen eine zügige Bearbeitung ermöglichen.

 

Wohngeldrechner

Bevor Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen, können Sie vorab mit dem aufrufbaren Online-Wohngeldrechner (von Berlin zur Verfügung gestellt) auf der Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld berechnen. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.
Die von Ihnen in den Wohngeldrechner eingegebenen Daten werden nicht gespeichert.
Hinweis: Im Eingabefeld A.2 ist Aschaffenburg (Stadt) auszuwählen.

 

Was muss ich tun, wenn ich zum ersten Mal Wohngeld beantragen will?

Wenn Sie derzeit in der Stadt Aschaffenburg wohnen, können Sie bei uns einen Antrag stellen. Sie brauchen dazu nicht persönlich zu kommen. Den Antrag auf Wohngeld/Lastenzuschuss für Haus- und Wohneigentum können Sie hier unter weiteren Informationen herunterladen. Gedruckt können Sie sich die Anträge im Rathaus, Dalbergstraße 15 im 2. Stock vor dem Zimmer 219 abholen.

Den Wohngeldantrag und die erforderlichen Nachweise können Sie uns gerne zuschicken oder in den Briefkasten werfen. Wichtig: bitte vergessen Sie nicht, den Wohngeldantrag zu unterschreiben!

 

Was ist das „Wohngeld Plus“ ab 01.01.2023?

Das „Wohngeld-Plus-Gesetz“, wodurch das Wohngeld reformiert werden soll, wurde vom Bundesrat abgesegnet und tritt somit ab 01.01.2023 in Kraft. Die Erhöhung des Wohngeldes führt im Jahr 2023 für die bisherigen Wohngeldhaushalte voraussichtlich zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190 € pro Monat. Im Durchschnitt aller bisherigen Wohngeldhaushalte wird das Wohngeld von rund 180 € pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 € pro Monat steigen. Das ist mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes. So werden einkommensschwache Haushalte künftig deutlich stärker unterstützt.

Um die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen höheren Wohnkosten besser abzufedern, erhält die Reform des Wohngeldes vor allem drei Komponenten:

  • Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll (hierbei wird die durchschnittliche Wohnfläche in Relation zur Anzahl der Haushaltsmitglieder berücksichtigt), 
  • Einführung einer Klimakomponente (Mietenden sowie Eigentümer/innen wird ein pro-Kopf-Zuschlag zugebilligt – sofern die Bruttokaltmiete oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags liegt. Diese Komponente soll Mieten, die wegen eines besseren energetischen Standards erhöht sind oder werden, teilweise ausgleichen),
  • Anpassung der Wohngeldformel. 

 

Was ändert sich durch das Wohngeld Plus?

Die Berechnungsformel für Wohngeld wurde angepasst, um mehr Haushalten einen Anspruch darauf zu ermöglichen. Spezieller bedeutet dies:

  • Die Einkommensgrenzen der Haushalte wurden erhöht
  • Der Betrag des Wohngeldes steigt

 

Was muss ich tun, wenn ich bereits Wohngeld bekomme?

Wenn Sie bereits Wohngeld bekommen, prüft die Wohngeldstelle der Stadt Aschaffenburg automatisch, ob sich Ihr Wohngeldanspruch durch die Reform erhöht. Sie bekommen dann einen neuen Bescheid und das höhere Wohngeld wird nachgezahlt. Sie müssen nur einen neuen Antrag stellen, wenn der Zeitraum Ihrer Wohngeldbewilligung endet.

Wir prüfen außerdem automatisch, ob Sie Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in mindestens einem Monat zwischen September und Dezember 2022 Wohngeld erhalten haben. Der Heizkostenzuschuss wird dann automatisch an Sie ausgezahlt. Die Zahlung wird aus rechtlichen und technischen Gründen voraussichtlich erst im Jahr 2023 erfolgen können.

 

Ab wann kann ich den Wohngeldantrag stellen?

Der Bundesrat hat dem Entwurf des „Wohngeld-Plus-Gesetzes“ zugestimmt. Damit kann die Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Wir können das neue Recht deshalb frühestens zum 01.01.2023 anwenden.

Wenn Sie den Antrag vor dem 01.01.2023 stellen, wird Ihr Antrag nach bisherigem Wohngeldrecht entschieden. Bei einer Ablehnung müssten Sie im Januar einen neuen Antrag stellen.

Das Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung bewilligt. Das heißt, eine Antragstellung im Laufe des Januar 2023 führt dazu, dass Sie das Wohngeld rückwirkend auch für den Januar 2023 erhalten. Wir empfehlen eine Antragstellung im Laufe des Januars 2023. Wir erwarten ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen. Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten.

So können Sie dazu beitragen, dass Ihr Wohngeldantrag möglichst schnell bearbeitet werden kann:

  • Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.
  • Legen Sie im Zweifelsfall für alle Angaben im Antrag Nachweise vor.
  • Die Bearbeitung Ihres Antrages kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Bitte sehen Sie von nicht zwingend notwendigen Fragen zum Bearbeitungsstand ab.

Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.

 

Haben Sie Fragen rund um das Wohngeld Plus und die Wohngeldreform 2023?

Bei Fragen rund um das Wohngeld Plus und die Wohngeldreform 2023 können sich die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aschaffenburg an die Wohngeldstelle oder an folgende Emailadresse wohngeldstelle@aschaffenburg.de wenden.

 

Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern (Link https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html). Unter https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/wohnen/wohngeld-plus-gesetz/wohngeld-plus-liste.html finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.

Adresse

    Adresse

  • Stadt Aschaffenburg
    Amt für soziale Leistungen
    Dalbergstr. 15
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    06021 330 1450
    Telefax:
    06021 330 628
    Email: