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Inhalt

Jagdrecht

Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines auf seinen Namen ausgestellten Jagdscheines sein. Der Jagdschein wird von der zuständigen Unteren Jagdbehörde als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt.

Voraussetzungen
  • Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs
  • Erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung
  • Zuverlässigkeit (Definition wie im Waffenrecht)

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Ablauf

Für die Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins müssen Sie einen Antrag stellen. Das notwendige Formular erhalten Sie weiter unten über "Ergänzende Links".

Sollten Sie erstmals einen Jagdschein beantragen, ist es ratsam, sich wegen der durchzuführenden Zuverlässigkeitsüberprüfung möglichst frühzeitig (auch gerne telefonisch) mit uns in Verbindung zu setzen, um Wartezeiten zu vermeiden.

Für die Beantragung und Abholung des Jagdscheins bitten wir Sie, einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren.

Erforderliche Unterlagen

Bei erstmaliger Ausstellung

  • Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original
  • Aktuelles Lichtbild (Größe max. 6 x 4 cm)
  • Versicherungsnachweis (schriftlicher Nachweis des Versicherers über das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung; aus dem Nachweis müssen sich Gültigkeitsdauer der Bestätigung, die gesetzlich vorgesehenen Deckungssummen (500.000,- Euro für Personenschäden und 50.000,- Euro für Sachschäden) sowie der Vermerk ergeben, dass die Jagdbehörde beim Erlöschen der Versicherung informiert wird)

Bei Verlängerung des Jagdscheins

  • Versicherungsnachweis (s.o.)
  • Jagdschein
  • Aktuelles Lichtbild, falls im Jagdschein kein Verlängerungsfeld mehr frei sein sollte

Hinweis: Der Jagdschein kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für den Sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben.

Kosten

Dreijahresjagdschein Gebühr: 90 € Jagdabgabe: 60 € insg. 150 €

Einjahresjagdschein  Gebühr: 40 € Jagdabgabe: 20 € insg.   60 €

Tagesjagdschein       Gebühr: 10 € Jagdabgbabe: 5 €  insg.  15 €

Rechtsgrundlagen

Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bayerisches Jagdgesetz (BayJG), Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)

Weitere Hinweise

Zuständige Stelle für die Anmeldung zur Jägerprüfung ist die „Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde“ am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Landshut.

 

Anmeldung von Wildschäden

Ein Wildschaden, welcher durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane auf zur Jagdfläche gehörenden Grundstücken verursacht wurde, muss innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Schadens bei der Stadt Aschaffenburg gemeldet werden.

Die Anmeldung dieses Wildschadens soll Angaben über die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person, die genaue Lage und Größe des geschädigten Grundstückes, den Schadensgegenstand, das vermutliche Schadwild und die voraussichtliche Schadenshöhe enthalten (Vordruck siehe "Ergänzende Links").

Adresse

    Weitere Auskünfte erhalten Sie hier

  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Roger Snover
    Zimmer 205
    Wermbachstr. 30
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    06021 330 - 1726
    Telefax:
    06021 330 - 624