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Ordnungswidrigkeiten

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Das Verfahren dazu regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und Landesrecht sowie nach den städtischen Satzungen und Verordnungen.

Zuständigkeit

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind im Gegensatz zu Straftaten, deren Verfolgung und Ahndung Staatsanwaltschaft und ordentlichen Gerichten obliegt, die Verwaltungsbehörden zuständig. Näheres regelt die Verordnung über die Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG). Die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen dabei im Wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten, die der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten zustehen.

Verfahren

Mit Verwarnungen und Bußgeldbescheiden soll die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchgesetzt werden. Sie stellen eine „ernsthafte Pflichtenmahnung“ an den Betroffenen dar, ein ordnungswidriges Verhalten oder Handeln (künftig) zu unterlassen.

Jedem Betroffenen ist vor dem Erlass einer Verwarnung (zwischen 5 € und 55 €) oder eines Bußgeldbescheides (ab 60 €) die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Vorwurf zu äußern. Die Einlassungen des Betroffenen sind durch die Verwaltungsbehörde zu prüfen. Wird im Falle einer Verwarnung das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, der erhobene Vorwurf durch die Verwaltungsbehörde aber aufrecht erhalten, ist ein Bußgeldbescheid zu erlassen. Gegen erlassene Bußgeldbescheide besteht die Möglichkeit des Einspruches gegen den Vorwurf selbst, gegen Teile des Vorwurfs oder gegen die Höhe der festgesetzten Geldbuße. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung erfolgen.

Erkennt die Verwaltungsbehörde einen zulässigen Einspruch nicht an und nimmt der Betroffene diesen nicht zurück, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben, die es dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.

Verwarnungsgelder und Geldbußen

Soweit im Gesetz kein Bußgeldrahmen vorgegeben ist, bewegen sich die festzusetzenden Verwarnungsgelder und Geldbußen zwischen 5 € und 1.000 €. Mit der Geldbuße kann aber auch ein durch eine Zuwiderhandlung erzielter rechtswidriger Gewinn abgeschöpft werden. Zudem kann als „Nebenfolge“ im Bußgeldverfahren die Einziehung von Gegenständen erfolgen.

Vollstreckung

Rechtskräftige Bußgeldbescheide werden vollstreckt. Gegen Jugendliche und junge Erwachsene erlassene Geldbußen können auf Antrag in eine Arbeitsauflage (Sozialstunden) umgewandelt werden. Ebenso kann die Vollstreckungsbehörde, in der Regel die Verwaltungsbehörde selbst, auf Antrag und nach pflichtgemäßem Ermessen Zahlungserleichterungen oder Ratenzahlungen bewilligen. Kommt der Betroffene seinen Verpflichtungen nicht nach, kann Erzwingungshaft beantragt und durch das Gericht angeordnet werden.

Adresse

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  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Ordnungswidrigkeiten; Rettungsdienstrecht; Personenbeförderung; Taxen
    Zimmer 204
    Wermbachstraße 30
    63739 Aschaffenburg

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