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Inhalt

Unterbringungsrecht

Wer psychisch krank oder infolge von Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört ist und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, kann gegen bzw. ohne seine Einwilligung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden. Die Unterbringung ist auch notwendig, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine Gesundheit gefährdet. Zweck der Unterbringung ist es, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen und zugleich ist der Untergebrachte auch wegen seiner psychischen Erkrankung bzw. Störung zu behandeln, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Vorraussetzungen

Um jemanden sofort und vorläufig in eine geschlossene Abteilung gegen bzw. ohne seine Einwilligung einzuweisen, bedarf es einer akuten und konkreten Selbst- oder Fremd-gefährdung. D.h. es sind entweder Erkenntnisse für einen ernstgemeinten Suizidversuch vorhanden oder man muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass unbeteiligte Dritte durch den Betroffenen gefährdet oder verletzt werden können. Gegebenenfalls wird der Betroffene noch bei einem Amtsarzt vorgeführt, um zu klären, ob und wie schwer er erkrankt ist.

Ablauf

Wenn jemandem derartige Erkenntnisse vorliegen, muss bei „Gefahr im Verzug“ (z.B. akute Bedrohung durch einen Dritten oder ein geplanter Suizidversuch) umgehend telefonisch die Polizei kontaktiert werden. Zeichnen sich die Gefahren hingegen auf längere Zeit ab (Psychose, Depression, etc.), kann das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt sowie die Betreuungsstelle der Stadt Aschaffenburg schriftlich über die Gesundheitssituation in Kenntnis gesetzt werden. Gegebenenfalls wird der Betroffene noch bei einem Amtsarzt im Gesundheitsamt Aschaffenburg zur Untersuchung vorgeführt. Stellt dieser fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt gleich im Anschluss der Transport in das Bezirkskrankenhaus Lohr.

Unterlagen

Unterlagen werden nicht zwingend benötigt. Sollte bereits eine schriftliche Diagnose, ein Arztbrief oder eine Überweisung durch einen Facharzt vorliegen, kann dies im weiteren Verfahren sehr hilfreich sein.

Kosten

In der Regel fallen keine Kosten und Auslagen an.

Adresse

    Weitere Auskünfte erhalten Sie hier

  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Zimmer 206
    Wermbachstr. 30
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    06021 330 - 1809
    Telefax:
    06021 330 - 624
    Email: