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Inhalt

Waffen & Sprengstoffe

Waffen, z.B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungssprays, etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an den u.g. Ansprechpartner bei Ihrer Waffenbehörde.

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z.B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger. Wenn Sie mit Schusswaffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z.B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis, etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist in aller Regel, dass Sie zuverlässig und körperlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen.

Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammlern und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde kann bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen (z.B. Sportvereinen) oder bei der Ausbildung zum Jäger erlangt werden.

Sofern Sie Schusswaffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen.

 

Waffenbesitzkarte

Wenn Sie eine Schusswaffe erwerben oder besitzen wollen, benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte, die von der zuständigen Waffenbehörde ausgestellt wird (siehe "Weiterführende Links" rechts).

 

Kleiner Waffenschein

Wenn Sie eine frei verkäufliche Schreckschuss-, Reizstoff oder Signalwaffe mit "PTB-Zeichen" in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums führen wollen, benötigen Sie einen "Kleinen Waffenschein".

Voraussetzungen
  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit
    Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
  • Persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.

Ein Sachkundenachweis oder ein Nachweis des Bedürfnisses zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff oder Signalwaffe sind nicht erforderlich. Auch wird für diese Schusswaffen keine Haftpflichtversicherung wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.

Ablauf

Sie müssen bei der zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins stellen.

Nach Antragseingang wird geprüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt. Dazu wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

Sollten Bedenken bestehen, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangt werden.

Erforderliche Unterlagen
  • Antragsformular (siehe "Ergänzende Links" unten)
  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
  • Eventuell ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
Frist

Der Kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt.

Kosten

Die Gebühr für die Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins bemisst sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand, beträgt aber in der Regel ca. 100,- Euro.

 

Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen in einem verschlossenen Behältnis, z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler oder bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, benötigen Sie keinen Waffenschein.

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

 

Europäischer Feuerwaffenpass

Wenn Sie bei Reisen in oder durch andere Staaten, die der Europäischen Union angehören, Schusswaffen und Munition mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass, der ebenfalls von der zuständigen Waffenbehörde ausgestellt wird (siehe "Weiterführende Links" rechts).

 

Sprengstoffschein

Mit einer gültigen Erlaubnis nach § 27 SprengG („Sprengstoffschein“) ist der Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen wie Böllerpulver, Schwarzpulver oder Nitrocellulosepulver im nicht gewerblichen Bereich gestattet. Für die Erteilung einer gewerblichen Sprengstofferlaubnis wenden Sie sich bitte an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung von Unterfranken, Würzburg.

Voraussetzungen
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Persönliche und körperliche Eignung
  • Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.

  • Fachkunde

Hier muss der Besuch eines staatlich anerkannten Lehrgangs für Vorderlader-, Wiederlader- oder Böllerschützen als Sachkundenachweis erbracht werden.

  • Bedürfnis

Das Bedürfnis muss

  • bei Sportschützen in Form einer Bedürfnisbestätigung des Schützenvereins über die regelmäßige aktive Teilnahme am Schießsportbetrieb
  • bei Jägern in Form des gültigen Jagdscheins 
  • bei Böllerschützen in Form einer Bescheinigung des Vereins über die Teilnahme bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums

nachgewiesen werden.

Ablauf

Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, beantragen Sie bitte zuerst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, welche Sie für die Anmeldung zu einem solchen Lehrgang benötigen (Antragsformular siehe "Ergänzende Links" unten). Vor Erteilung der Bescheinigung wird durch die Behörde geprüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt. Dazu wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.

Sollten Bedenken bestehen, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangt werden.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie bei der zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG stellen.

Erforderliche Unterlagen
  • Antragsformular (siehe "Ergänzende Links" unten)
  • Bedürfnisbescheinigung (Vordruck siehe "Ergänzende Links" unten)
  • Fachkundezeugnis
Fristen

Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt.

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG ist fünf Jahre gültig. Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier muss ein neues Erlaubnisdokument ausgestellt werden.

Wenn seit Ablauf der Gültigkeit der letzten Erlaubnis oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen mehr als fünf Jahre verstrichen sind, so ist die erneute Ablegung einer Fachkundeprüfung notwendig.

Hinweise zur Waffenaufbewahrung

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat die Waffenbehörden infolge des Amoklaufs von Winnenden angewiesen, zukünftig von allen Personen, die im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind, Nachweise über deren sichere Aufbewahrung zu fordern. Diese Verpflichtung der Waffenbesitzer ergibt sich aus § 36 Abs. 3 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass die Waffenbehörden sich durch stichprobenartige unangemeldete Kontrollen vor Ort persönlich von der sachgemäßen Aufbewahrung der Waffen und Munition zu überzeugen haben (§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG).

Wer also derzeit erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, für die nach § 36 Abs. 1 und 2 WaffG besondere Aufbewahrungsvorschriften gelten, muss der zuständigen Waffenbehörde zukünftig einen Nachweis über die sichere Waffenaufbewahrung vorlegen.

Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992. Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht.

Weitere Informationen zu den gesetzlichen Mindestanforderungen, sowie die Empfehlungen des Bayer. Landeskriminalamts zur Aufbewahrung von Waffen und Munition, können Sie der oben unter "Ergänzende Links" im pdf-Format verfügbaren Broschüre entnehmen.

Derzeit wird von jedem Antragsteller (und nach und nach per Anschreiben von allen Waffenbesitzern) die Vorlage eines Kaufbeleges, aus dem die Käuferadresse sowie die Sicherheitsstufe des Waffenschrankes ersichtlich ist, verlangt. Ein sog. „Kassenbon“ ist nicht ausreichend! Sollte ein Kaufbeleg nicht mehr vorhanden sein, so kann der Nachweis auch durch Fotos vom Typenschild und dem Standort des Waffenschrankes (es sollte erkennbar sein, dass der Schrank innerhalb eines Anwesens steht) erbracht werden.

Ein Verstoß gegen diese Auskunftspflicht kann sogar als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 21 WaffG).

Adresse

    Weitere Auskünfte erhalten Sie hier

  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Waffenrecht; Sprengstoffrecht; Zustimmung Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO
    Zimmer 205
    Wermbachstr. 30
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    06021 330 - 1764
    Telefax:
    06021 330 - 624
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