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Apotheken

Quelle: © Matthias Balzer / www.pixelio.de
Wer in Deutschland als verantwortlicher Apothekenleiter eine Apotheke oder Filiale übernehmen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Genehmigungsbehörde. Zuständig ist grundsätzlich immer die Behörde, in deren Kreis die Apotheke ihren Sitz hat. Des Weiteren bedarf der Erlaubnis, wer eine Apotheke pachten oder verpachten will, wer apothekenpflichtige Arzneimittel versenden will oder wer als Apotheker z.B. Versorgungsverträge mit Heimen abschließen möchte.
Vorraussetzungen
Zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für verantwortliche Haupt- oder Filialapotheker müssen sämtliche Voraussetzungen nach § 2 des Apothekengesetzes (ApoG) vorliegen. Bei einem Neu- oder Umbau der Apothekenräume / des Gebäudes sowie der Inneneinrichtungen muss dies u.a. gemäß § 4 der Apothekenbetriebsordnung erfolgen. Letztendlich muss der zuständige Pharmazierat noch zum Antrag Stellung nehmen, bzw. die Apothekenräume samt Einrichtung „abnehmen“.
Fristen
Die Apothekenbetriebserlaubnis kann erlöschen, wenn von der Erlaubnis ein Jahr lang keinen Gebrauch gemacht wurde.
Ablauf
Nach dem Einreichen der notwendigen Unterlagen werden diese zunächst von der Genehmigungsbehörde auf die gesetzlichen Anforderungen hin geprüft und zur fachlichen Stellungnahme an den Pharmazierat der Regierung von Unterfranken weitergeleitet. Sobald von diesem eine Antwort vorliegt und gegebenenfalls noch eine Abnahme vor Ort vorgenommen wurde, kann die Erlaubnis in der Regel in einem Zeitraum von drei bis acht Wochen nach Antragsabgabe erteilt werden.
Unterlagen
Für die erstmalige Erlaubniserteilung sind sämtliche in § 2 ApoG genannten Dokumente notwendig, sowie in jedem Fall ein formloser Antrag, der die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben informiert. Darüber hinaus müssen je nach Vorhaben noch Baupläne, Versorgungs-, Arbeits- oder Pachtverträge vorgelegt werden.
Kosten
Für die verschiedenen Erlaubnisse fallen in der Regel behördliche Gebühren im Rahmen von 50,- bis 200,- EUR an. Die Auslagen belaufen sich für Stellungnahmen und Abnahmegutachten durch den Pharmazierat in der Regel auf 50,- bis 1000,- EUR.
Weitere Informationen...
... über die Voraussetzungen, den Ablauf usw. finden Sie direkt im Apothekengesetz (siehe "Ergänzende Links").
Ergänzende Links
Adresse
Stadt Aschaffenburg
Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
Zimmer 203
Wermbachstr. 30
63739 Aschaffenburg- Telefon:
- +49 6021 330 - 1310
- Telefax:
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