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Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis gem. § 34 a GewO. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Kreisverwaltungsbehörde, in der die Firma ihren Betriebssitz hat oder errichten möchte.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und seines Personals
- Vorhandensein der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
- Vertrautsein mit den, bzw. Kenntnis der für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften
- Ausreichende Haftpflichtversicherung
Fristen
Bearbeitungsdauer ca. 2 - 4 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- Nachweis über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten und über einen ausreichenden Versicherungsschutz
- Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister
- ausgefülltes Antragsformular
Kosten
Für die Erteilung einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe werden in der Regel Gebühren in Höhe von mindestens 800 Euro erhoben.
Adresse
Stadt Aschaffenburg
Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
Erlaubnispflichtige Gewerbe; Gaststätten; Apotheken; Heilpraktiker; Märkte; Messen; Kampfhunde, gefährliche Tiere
Zimmer 203
Wermbachstr. 30
63739 Aschaffenburg- Telefon:
- 06021 330 - 1310
- Telefax:
- 06021 330 - 624
- Email:
- amt32@aschaffenburg.de