Inhalt
Gewerbemeldungen
Gewerbeanzeige
Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle, für den Bereich der Stadt Aschaffenburg also dem Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und für die Aufgabe eines Gewerbebetriebs.
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die nicht zum Gewerbe gehören. Das sind insbesondere die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) und die wissenschaftliche Unternehmensberatung sind kein Gewerbe. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gehört in der Regel ebenfalls nicht dazu.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes erforderlich (§ 14 Abs.1 S.1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO).
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:
- An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Bei einer diesbezüglichen Gewerbeanmeldung oder Gewerbeumeldung wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen, also selbst den Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen.
Hinweis: Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Beratung für Existenzgründer erhalten Sie z.B. auch über die Aschaffenburger Industrie- und Handelskammer (vgl. Ergänzende Links).
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit der gewerbetreibenden Person oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
- Bei erlaubnispflichtigen Gewerben muss zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt worden sein
Ablauf
Die Meldung Ihres Gewerbes müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle vornehmen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein, da die Stadt Aschaffenburg die qualifizierte elektronische Signatur momentan noch nicht einsetzt.
Wenn Sie den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb der Stadt verlegen, müssen Sie das Gewerbe ummelden. Auch bei Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle sowie bei wesentlichen Änderungen der gewerblichen Tätigkeit muss das Gewerbe umgemeldet werden.
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.
Die entsprechenden Formularvordrucke für die Gewerbean-, -um-, oder -abmeldung finden Sie unter „Ergänzende Links“.
Wenn die Meldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Meldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Erfolgt Ihre Gewerbemeldung schriftlich, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbemeldung mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben benötigen Sie:
- Vollmacht, bei Minderjährigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
- Ggf. schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen
Fristen
Die Gewerbeanmeldung ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Die Anzeige Ihrer Gewerbeummeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung fällig.
Die Anzeige Ihrer Gewerbeabmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung / Betriebsauflösung fällig.
Kosten: siehe Gebührenliste unter „Ergänzende Links“.
Auskunft aus dem Gewerberegister
Im Gewerberegister werden alle Gewerbeanzeigen gesammelt. Es ist jedoch kein öffentliches Register und damit keine öffentliche Auskunftsquelle. Darum dient es grundsätzlich nur dienstlichen Zwecken, weshalb auch eine Auskunftspflicht Privatpersonen gegenüber nicht begründet ist. Auskunft darf an Dritte gemäß Bundesdatenschutzgesetz in Vereinbarung mit den Landes-Datenschutzgesetzen grundsätzlich nur über die gemachten Angaben erteilt werden. Die Bekanntgabe von Privatanschriften ist allgemein nicht zulässig.
Voraussetzungen
Anfragenden, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden übermittelt werden.
Bei erweiterter Auskunft (auch Privatanschrift) muss das rechtliche Interesse durch geeignete Unterlagen (Kopien) nachgewiesen werden.Auch aus diesen Gründen ist eine telefonische Auskunft nicht möglich. Die Nutzung der Privatanschrift ist auch dann nur für diesen ausdrücklich genannten Zweck erlaubt und darf nicht z.B. für Werbung usw. erfolgen.
Die Daten dürfen nach § 14 Abs. 10 GewO, nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
Fristen/ Ablauf
Sie tragen zu einer raschen und positiven Beantwortung Ihrer Anfragen bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben über den Gewerbebetrieb machen.
Kosten
Auskünfte aus dem Gewerberegister sind kostenpflichtig und können u.a. auch deswegen auf telefonische Anfragen nicht erteilt werden. Die Kosten hat der Anfragende ebenfalls zu tragen, wenn für den gesuchten Gewerbetreibenden keine Anmeldung feststellbar ist.
Für die Auskünfte werden nach dem derzeit geltenden Kostengesetz (KG) und Tarifnummer 5.III.5/1.1 bzw. 1.2 des dazu erlassenen Kostenverzeichnis (KVz) folgende Gebühren erhoben: siehe Gebührenliste unter „Ergänzende Links“.
Ergänzende Links
Bitte Achten Sie darauf:
Sie können Ihr Gewerbe auch ganz einfach per Post anmelden. Hierzu senden Sie bitte die notwendigen Unterlagen an
Gewerbeamt
Dalbergstr. 15
63739 Aschaffenburg
Adresse
Stadt Aschaffenburg
Ordnungs- und Strassenverkehrsamt
Zimmer 202
Wermbachstr. 30
63739 Aschaffenburg- Telefon:
- 06021 330 - 1307
- Telefax:
- 06021 330 - 624
- Email:
- gewerbe@aschaffenburg.de