Inhalt
Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig.
Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO).
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
- Geeignetheit des Aufstellungsortes
Fristen
Bearbeitungsdauer ca. 2 - 3 Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
Für die Beantragung genügt ein formloser Antrag.
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit werden in der Regel Gebühren in Höhe von 400 Euro erhoben.
Adresse
Stadt Aschaffenburg
Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
Erlaubnispflichtige Gewerbe; Gaststätten; Apotheken; Heilpraktiker; Märkte; Messen; Kampfhunde, gefährliche Tiere
Andrea Straub
Zimmer 203
Wermbachstr. 30
63739 Aschaffenburg- Telefon:
- 06021 330 - 1310
- Telefax:
- 06021 330 - 624
- Email:
- andrea.straub@aschaffenburg.de