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Inhalt

Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig.

Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO).
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  • Geeignetheit des Aufstellungsortes
Fristen

Bearbeitungsdauer ca. 2 - 3 Wochen

Erforderliche Unterlagen
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug

Für die Beantragung genügt ein formloser Antrag.

Kosten

Für die Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit werden in der Regel Gebühren in Höhe von 400 Euro erhoben.

Adresse

    Weitere Auskünfte erhalten Sie hier

  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Erlaubnispflichtige Gewerbe; Gaststätten; Apotheken; Heilpraktiker; Märkte; Messen; Kampfhunde, gefährliche Tiere
    Andrea Straub
    Zimmer 203
    Wermbachstr. 30
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    06021 330 - 1310
    Telefax:
    06021 330 - 624
    Email: