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Inhalt

Lotterien & Ausspielungen / Tombolas

Die Beantragung einer Genehmigung wird erforderlich, wenn eine öffentliche Lotterie (=Verlosung von Geldgewinnen) oder eine öffentliche Ausspielung, bzw. Tombola (=Verlosung von Warengewinnen) veranstaltet werden soll.

Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung, wenn sich die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt oder wenn sie nicht in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet wird.

Nicht genehmigungspflichtig sind hingegen Verlosungen ohne Einsatz. Einsatz ist z. B. die Zahlung eines Lospreises, der Kauf einer Ware als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung.

Zuständig für die Genehmigung ist die Gemeinde für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen das Spielkapital (Anzahl der Lose multipliziert mit dem Lospreis) den Betrag von 40.000,- EUR nicht übersteigt. Die Regierung von Unterfranken ist zuständig für alle Lotterien und Ausspielungen, bei denen das Spielkapital mehr als 40.000,- EUR beträgt oder die sich über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über das Gebiet des Regierungsbezirks hinaus, erstrecken.

Besonderheit: Für Lotterien und Ausspielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen und ähnlichen, nicht kommerziellen Festen bestimmter Veranstalter gilt die allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen nach der Bekanntmachung der Regierung von Unterfranken (siehe "Ergänzende Links"). Demnach ist bei Erfüllung der Auflagen hier weder ein Antrag noch eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Eine formlose Anzeige nach den Maßgaben der Allgemeinerlaubnis gegenüber der Stadt Aschaffenburg (Ansprechpartner siehe unten) sowie die Fertigung einer Abrechnung reichen dann aus.

Voraussetzungen
  • Die Lotterien bzw. Ausspielungen dürfen im örtlichen Bereich nicht bereits durch ähnliche Veranstaltungen gedeckt sein,
  • der Veranstalter muss grundsätzlich gemeinnützig sein (Privatpersonen oder Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen),
  • der Ertrag muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu Gute kommen,
  • es dürfen mit der Lotterie oder Ausspielung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden,
  • der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen - d. h. bei einem Spielkapital bis zu 40.000,- EUR sollen der Reinertrag und die Gewinnsumme mindestens 25% des Spielkapitals betragen.
Fristen

Der entsprechende Antrag bzw. die Anzeige soll eine Woche vor Beginn der Ausspielung der Genehmigungsbehörde zur Prüfung vorliegen. Wird eine Abrechnung bzw. Bilanz sowie eine Empfangsbestätigung über den Erhalt des eingenommenen Ertrages gefordert (z.B. bei Spenden), müssen diese Dokumente in der Regel vier Wochen nach Veranstaltungsende der Behörde vorliegen.

Ablauf

Nach dem Einreichen des entsprechenden Antrages kann dieser innerhalb weniger Tage geprüft und anschließend die Erlaubnis ausgestellt werden.

Unterlagen

Notwendig ist der Antrag, welchen Sie hier ("Ergänzende Links") bereitgestellt finden. Bei Vereinen muss noch ein Nachweis über die Gemeinnützigkeit des Vereins beigefügt werden.

Kosten

In der Regel können Gebühren im Rahmen von 30,- bis 100,- EUR für die Erlaubniserteilung anfallen, Auslagen hingegen keine.

Adresse

    Weitere Auskünfte erhalten Sie hier

  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Waffenrecht; Sprengstoffrecht; Jagdrecht; Rettungsdienstrecht; Güterkraftverkehrsrecht; Personenbeförderung;
    Zimmer 135
    Dalbergstr. 15
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1764
    Telefax:
    +49 6021 330 - 624
    Email: