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Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerbsmäßig Transporte mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 bis 3,5 t bzw. über 3,5 t (einschließlich Anhänger, unabhängig davon, ob es sich um PKW oder LKW handelt) durchführen will, benötigt dazu eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde.

Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit EU-Staaten und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) benötigen Sie eine sog. Gemeinschaftslizenz. Diese kann ebenfalls für innerdeutsche Verkehre oder bei innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehr) eingesetzt werden.

Für rein innerdeutsche Verkehre kann die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis beantragt werden.

Für den sog. Werkverkehr ist keine Erlaubnis, sondern nur eine Anmeldung beim zuständigen Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG, vgl. Ergänzende Links) erforderlich.

Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und ggf. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis), dem Gewerbezentralregister sowie dem Verkehrszentralregister heranzuziehen. Außerdem ist durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nachzuweisen, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen.

  • Nachweis der fachlichen Eignung

Der Unternehmer oder der sog. "Verkehrsleiter" muss fachlich geeignet sein. Dies kann nachgewiesen werden durch:

  • Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK), Beleg ist das Prüfungszeugnis
  • Mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen, eine entsprechende Fachkundebescheinigung als Beleg wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt
  • Anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Güterkraftverkehr), als Beleg ist ein Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung vorzulegen

Falls die fachlich geeignete Person nicht selbst der Inhaber des Unternehmens ist, ist der Anstellungsvertrag für die zum Verkehrsleiter bestellte Person vorzulegen, denn sie kann nur anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie das Güterkraftverkehrsunternehmen ständig und tatsächlich leitet.

  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug über 3,5 t ist Eigenkapital in Höhe von 9.000,- Euro, für jedes weitere Fahrzeug ein Betrag von 5.000,- Euro nachzuweisen; bei 2,5 bis 3,5 t für das erste Fahrzeug 1.800,-€, für jedes weitere Fahrzeug 900,-€.

Ablauf

Das Antragsformular finden Sie unter „Ergänzende Links“.

Bitte beachten Sie, dass Anträge aufgrund rechtlicher Vorgaben zukünftig nur noch unter gleichzeitiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen entgegengenommen werden. Unvollständige Antragsunterlagen müssen leider mit der Bitte um Nachbesserung zurückgewiesen werden. Erst bei Vorlage aller Antragsunterlagen gilt der Antrag als gestellt und kann bearbeitet werden.

 

Nach Antragseingang muss der Industrie- und Handelskammer, dem zuständigen Bundesamt für Logistik und Mobilität und den Verbänden des Güterverkehrs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Erst nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen kann abschließend über den Antrag entschieden werden.

Unterlagen

Eine Aufstellung über die für die Erlaubniserteilung benötigten Unterlagen ist auch dem Antragsformular beigefügt, welches für Sie im Bereich "Formulare" zur Verfügung steht.

  • Ausgefülltes Antragsformular mit Fahrzeugliste und Kopien der Fahrzeugscheine und ggf. der Mietverträge
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts (bezüglich Steuerrückständen, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung(en) der Krankenkasse(n) (nur wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, ansonsten kurze schriftliche Erklärung, dass keine Arbeitnehmer angestellt sind; zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
  • Führungszeugnis (bei Wohnortgemeinde beantragen, Belegart O, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate) für

◦den Unternehmer und ggf. den Verkehrsleiter

◦bei GmbH, KG, OHG: für die Geschäftsführer (bei GmbH & Co. KG: zusätzlich auch für die Geschäftsführer der vollhaftenden GmbH)

◦bei GbR: für die Gesellschafter

◦bei Genossenschaft: für den Vorstand

◦bei Erbengemeinschaft: für die Miterben

◦bei Minderjährigen: für die gesetzlichen Vertreter

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnortgemeinde beantragen, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate) für

◦die Personen wie beim Führungszeugnis und

◦bei juristischen Personen: für diese selbst (bei GmbH & Co. KG: zusätzlich auch für die vollhaftende GmbH)

  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister für die Personen wie beim Führungszeugnis (beim Kraftfahrtbundesamt beantragen, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Inhaber oder für die zum Verkehrsleiter bestellte Person (beglaubigte Abschrift oder einmalige Vorlage des Originals)
  • Ggf. Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Gewerbeausübung bei nicht EU-Angehörigen (Kopie aus Pass mit Aufenthaltserlaubnis/-berechtigung)
  • Nachweis über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verkehrsleiter, wenn dieser nicht der Unternehmer selbst ist (detaillierter Arbeitsvertrag und Angaben zu Tätigkeiten in anderen Unternehmen mit Anschrift, Art der Tätigkeit, Umfang oder schriftliche Fehlanzeige)
  • Eigenkapitalnachweis gemäß § 2 Abs. 2, 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr, bitte amtlichen Vordruck benutzen)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (bei Neugründungen)
  • Ggf. vollständiger, aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschrift)
  • Ggf. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste (Kopien) nach neuestem Stand
Frist

Sowohl Gemeinschaftslizenz als auch nationale Erlaubnis können einem Unternehmer, der seinen Sitz im Inland hat, erstmalig längstens für die Dauer von zehn Jahren erteilt werden. Nach Ablauf der Frist kann die Gemeinschaftslizenz für weitere 10 Jahre erteilt werden, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen.

Kosten

Die Erteilung der Genehmigung ist kostenpflichtig und richtet sich vor allem nach der Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge. Der u.g. Ansprechpartner teilt Ihnen die Höhe der voraussichtlichen Kosten auf Anfrage gerne mit.

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