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Gebärdensprache im Verwaltungsverfahren

Mit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes und dem Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetz wurde die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Den hörbehinderten Menschen wurde das Recht zugesprochen, diese Sprache im Verwaltungsverfahren zu verwenden.

Die Bayerische Kommunikationshilfen-Verordnung (BayKHV) regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenerstattung für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern gegenüber Trägern der öffentlichen Gewalt sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule. Danach werden die Kosten zu den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattet.

Hörbehinderte und sprachbehinderte Menschen haben also das Recht, mit den Trägern öffentlicher Belange, dazu gehören auch die Kommunen, in Deutscher Gebärdensprache, über lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren. Dies gilt, soweit es zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist.

Adresse

    Kontakt

  • Behindertenbeauftragte; Seniorenberatung
    Zimmer 236

    Telefon:
    06021 330 1439
    Telefax:
    06021 330 628