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Fliegende Bauten

Foto: Susanne Vielhauer, Stadt Aschaffenburg
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Beispielsweise Bierzelte, Fahrgeschäfte etc.
Vor der erstmaligen Aufstellung muss eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden. Welche Anlagen hierunter nicht fallen ist in Art. 72 Abs. 3 BayBO geregelt.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist gemäß § 6 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) zu richten an die LGa (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Stelle erteilt, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG),Soweit keine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, wird die Ausführungsgenehmigung von der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers örtlich zuständigen Stelle erteilt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist diejenige Stelle örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist dem Bauordnungsamt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Genehmigungspflichte fliegende Bauten dürfen regelmäßig nur in Betrieb genommen werden, wenn vom Bauordnungsamt eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Informationen zur Ausführungsgenehmgung
Adresse
Bauordnungsamt
Feuerbeschau/Gaststätten
Zimmer S1-9- Telefon:
- +49 6021 330 - 1372
- Telefax:
- +49 6021 330 - 491