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Brandschutz
Feuerbeschau
Die Feuerbeschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände in Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten.
Die Feuerbeschau wird von der Stadt Aschaffenburg als gemeindliche Aufgabe wahrgenommen. Ansprechpartner ist das Bauordnungsamt.
Ziel einer Feuerbeschau ist die Feststellung und Verhütung brandgefährlicher Zustände. Sie wird durchgeführt, wenn Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- und Umweltschäden zur Folge haben können oder wenn es konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren gibt. Eine erhebliche Gefahr liegt beispielsweise dann vor, wenn eine der beiden Rettungswege nicht benutzbar ist oder Mängel vorhanden sind.
Bei der Feuerbeschau werden insbesondere folgende Punkte
schwerpunktmäßig überprüft:
- Flucht- und Rettungswege für Personen sowie die Angriffswege der Feuerwehr (1. Rettungsweg)
- 2. Rettungsweg (z.B. weitere Treppenräume, anleiterbare Fenster, Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr),
- Löschwasserversorgung wie z.B. vorhandene Wandhydranten,
- Baulicher Brandschutz wie z.B. Funktionsfähigkeit von Brand- und Rauchschutztüren,
- vorschriftsmäßiger Betrieb der Feuerstätten ( durch den Bezirkskaminkehrermeister),
- Organisatorischer Brandschutz wie z.B. Brandschutzordnung,
- Feuerwehreinsatzpläne, Flucht- und Rettungspläne usw.,
- Anlagetechnischer Brandschutz wie z.B. Brandmelde- und Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.
Durch die konsequente Durchführung der Feuerbeschau, soll die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert, die Menschenrettung immer durchführbar sein und die Durchführung wirksamer Löscharbeiten durch die Feuerwehr immer sichergestellt werden.
Ziel aller Maßnahmen ist es, Menschenleben zu schützen
und Sachwerte zu erhalten !
Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Stadt Aschaffenburg, ob eine Feuerbeschau durchgeführt wird. Dieses Ermessen verdichtet sich zur Pflicht, wenn konkrete Anhaltspunkte auf Mängel vorliegen. Die Durchführung einer Feuerbeschau ist vom Bauordnungsrecht völlig unabhängig.
Rechtsgrundlagen: Art. 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetztes (LStVG) und Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)