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Mietspiegel der Stadt Aschaffenburg

Foto: Bruno Geißel, Stadt Aschaffenburg

Foto: Bruno Geißel, Stadt Aschaffenburg
Aktueller Mietspiegel für Aschaffenburg
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 02.12.2019 den Mietspiegel 2019 als qualifizierten Mietspiegel anerkannt. Dieser ersetzt den bisherigen Mietspiegel 2014/2016.
Der Mietspiegel 2019 wurde nun, nach Ablauf von zwei Jahren, gemäß § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend der Erhöhung des vom Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Verbraucherpreis-Indexes von 3,7 % (2019 bis 2021) als qualifizierter Mietspiegel fortgeschrieben. Die Fortschreibung gilt ab dem 03.12.2021 für weitere zwei Jahre.
Der Mietspiegel liefert Aussagen über das allgemeine Mietniveau innerhalb der Stadt und ist eine wichtige Orientierungshilfe für Vermieter und Mieter bei der Festlegung des Mietpreises.
Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ist seit der Einführung des "Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes" im deutschen Mietrecht von zentraler Bedeutung. Die Basis für die Mietspiegelerstellung bildete eine Stichprobenerhebung bei nicht preisgebundenen Mietwohnungen des freifinanzierten Wohnungsmarktes, deren Nettomiete sich in den letzten vier Jahren geändert oder die in diesen Zeitraum neu vereinbart worden sind.
Rechtsgrundlage:
Wissenschaftliche Grundsätze entsprechend dem § 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
„Mietpreisbremse beim Abschluss eines Mietvertrages“
Die Stadt Aschaffenburg ist in der aktuellen Mieterschutzverordnung (MiSchuV) aufgeführt, so dass nach Anwendung der Gesetzesregelung in § 556 d BGB in der Stadt Aschaffenburg die Grenze für eine zulässige Miethöhe bei Abschluss eines Mietvertrages nur um bis zu 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.
"Kappungsgrenze für Mieterhöhungen"
Neben der Mietpreisbremse gilt in Aschaffenburg auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Dies bedeutet: Der Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen. Abgesehen von den gesetzlichen Sonderreglungen in den §§ 559 und 560 BGB ist eine Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren von über 15 Prozent nicht zulässig.
„Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“
Die Mieterschutzverordnung verlängert außerdem die Kündigungssperrfrist in Aschaffenburg. Ein Erwerber von bereits vermietetem Wohnraum kann dem Mieter somit erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen (§ 577 a BGB, Umwandlung Mietwohnraum in Eigenwohnraum – Sperrfrist 10 Jahre).
Weitere Informationen
- Mietspiegel Stadt Aschaffenburg (PDF | 1 MB)
- Qualifizierter Mietspiegel, Methodenbericht (barrierefrei) (PDF | 3 MB)
- Das Hauptstraßennetz in Aschaffenburg (PDF | 4 MB)
- Wohnlagen in Aschaffenburg (PDF | 4 MB)
- Deutscher Mieterbund Aschaffenburg und Umgebung e.V.
- Haus- und Grundbesitzerverein Aschaffenburg und Umgebung e.V.