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Handwerker

Handwerkerparkausweis Frankfurt RheinMain

 

In der Stadt Aschaffenburg ist es nun möglich, den Handwerkerparkausweis für die Region Frankfurt RheinMain zu beantragen. Damit erhält ein Betrieb während der Durchführung von Handwerksdienstleistungen im Geltungsbereich der entsprechenden Vereinbarung Parkerleichterungen.

 

Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Stadt Aschaffenburg sowie in den Städten und Gemeinden in den Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg sowie in den folgenden Kommunen:

In den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d.H., Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden, Worms sowie den Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg, im Kreis Offenbach, Kreis Groß-Gerau, Wetteraukreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Kreis Bergstraße, im Rheingau-Taunus-Kreis, im Odenwaldkreis, im Landkreis Fulda, im Vogelsbergkreis, im Landkreis Alzey-Worms, im Landkreis Bad Kissingen und im Landkreis Mainz- Bingen (ohne die Stadt Bingen).

 

 Folgende Unterlagen und Nachweise sind einzureichen:

1.         Schriftlicher Antrag (per Post oder E-Mail) siehe Antragsformular am Ende der Seite

2.         und Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes

3.         und Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer oder sonstiger geeigneter Nachweis

4.         und Kopien der Kfz-Scheine der eingesetzten Geschäftsfahrzeuge

5.         und Fotos der Geschäftsfahrzeuge (klare Erkennbarkeit des beidseitigen Brandings und des Kennzeichens), für die der Handwerkerparkausweis beantragt wird

 

 

Für Fragen zum Handwerkerparkausweis für die Region Frankfurt RheinMain hat die Handwerkskammer für Unterfranken unter dem folgenden Link dankenswerterweise eine FAQ-Liste erstellt und hält diese stets aktuell: https://www.hwk-ufr.de/artikel/handwerkerparkausweis-frankfurt-rheinmain-78,3393,6281.html.

 

Darüber hinaus findet man auch unter folgendem Link weiterführende Informationen:

https://www.ivm-rheinmain.de/handwerkerparkausweis/

 

Parkerleichterungen innerhalb der Stadt Aschaffenburg mit Handwerker-Parkausweis

Es können für eine Ausnahmegenehmigung max. vier Fahrzeuge angegeben werden, wobei die Ausnahmegenehmigung nur im Original bei einem der aufgeführten Fahrzeuge benutzt werden darf. Bei den Fahrzeugen muss es sich um Service- oder Werkstattwagen handeln, welche feste Einbauten haben oder zum Transport von schwerem Werkzeug oder Material geeignet sind. Die Fahrzeuge sollten mit einem Firmenaufdruck versehen sein. Privatfahrzeuge sind von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

Der Parkausweis berechtigt zum Parken...

  • im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot
  • in verkehrsberuhigten Bereichen
  • an Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung und ohne Gebühr
  • auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Benutzung der Parkscheibe
  • auf Bewohnerparkplätzen
  • in Fußgängerbereichen während der für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht zum Parken im Bereich der eigenen Betriebsstätte.

Während des Parkens ist der Parkausweis und zusätzlich ein schriftlicher Hinweis darauf, wo und seit wann gearbeitet wird, stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Zur Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen...

  • schriftlicher Antrag
  • Kopie der Kfz-Scheine
  • Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung und Nachweis für den Eintrag in der Handwerksrolle
  • wenn es sich um ein sonstiges Handwerk (nicht in der Handwerksrolle eingetragen) handelt, ist ausführlich zu begründen, warum die ausgeführte Tätigkeit als

gleichwertig anzusehen ist.

Die Ausnahmegenehmigung wird für 1 Jahr ausgestellt.

Die Gebühren betragen:

  • mit Parken an Parkscheinautomaten 153,40 €
  • ohne Parken an Parkscheinautomaten 76,70 €

Der Missbrauch des Parkausweises und der Verstoß gegen Auflagen führen in der Regel zum sofortigen Widerruf der Ausnahmegenehmigung. Gebühren werden in diesen Fällen nicht zurück erstattet.

Missbrauchsfälle sind z. B.: das Parken vor der eigenen Firma

das Parken bei Zeichen 283 StVO (Halteverbot)

das Fehlen des schriftlichen Hinweises auf den Einsatzort

Hinweis: Für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Personentransport dienen, werden keine Parkerleichterungen gewährt!

Adresse
  • Stadt Aschaffenburg
    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt
    Zimmer 102
    Wermbachstr. 30
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1329
    Telefax:
    +49 6021 330 - 627