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Abfallablagerungen

 Abfallablagerung hinter Wertstoffcontainern

So soll es nicht aussehen! (Foto: Entsorgungsbetriebe Stadt Aschaffenburg)

Zunächst stellt sich die Frage: „Was ist eigentlich Abfall?

Der Begriffsbestimmung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG zufolge sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, Abfälle.

Der Wille zur Entledigung eines Gegenstandes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn man diesen „loswerden“ möchte, weil dieser nicht mehr benötigt wird.

Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung aber nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 28 Abs. 1 KrWG).

Ein Verstoß gegen die o. g. Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG), die mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden kann.

Folgen:

  • Verschmutzung bzw. Gefährdung der Umwelt, höhere Gefahr durch gefährliche Abfälle, bspw. Säure, Batterien, Elektroschrotte
  • Wilde Abfallablagerungen verleiten zur Nachahmung
  • volkswirtschaftlicher Schaden
  • Beeinträchtigung des Landschafts- oder Stadtbildes

Was wird von der unteren Abfallbehörde gegen Ablagerungen unternommen?

Bei Hinweisen auf den Verursacher (bspw. durch Beobachtungen von Bürgern) wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Kosten:

Wenn ein Verursacher festgestellt werden konnte, werden die Kosten der Entsorgung dem Verursacher auferlegt. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, übernehmen die Stadtwerke Aschaffenburg die Kosten der Entsorgung. Jede Meldung, die zur Ermittlung des Verursachers führt, spart daher Kosten, die sonst von der Allgemeinheit zu tragen wären.

Was können Sie tun?

Meldung (telefonisch, per E-Mail, etc.) von Abfallablagerungen mit folgenden Informationen:

  • Wo genau (bspw. Straße, Hausnummer, Flurstück) befindet sich die Ablagerung?
  • Welche Art und Menge von Abfällen wurde abgelagert?
  • Gibt es einen Verursacherhinweis?
  • Haben Zeugen den Ablagerungsvorgang beobachtet und können sachdienliche Hinweise geben?
  • Kontaktdaten für etwaige Rückfragen
  • Zusendung eines Fotos (soweit vorhanden bzw. möglich)

Nicht zuletzt trägt auch Ihre aktive Mithilfe dazu bei, dass solche Taten verfolgt und die Verursacher zur Verantwortung gezogen werden können.

Sollten Abfälle auf einem Privatgrundstück von Nicht-Zutrittsberechtigten abgelagert worden sein, so steht dem Eigentümer der private Rechtsweg offen. Eine Anzeige kann bei der Polizei erstattet und eine Zivilklage eingereicht werden, da es sich in diesem Fall um eine Eigentumsbeeinträchtigung handelt.

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