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Inhalt

Bau- und Abbruchabfälle

Verantwortung des Bauherrn:

Rechtsgrundlage: Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG sowie zahlreiche Unterverordnungen (bspw. Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV): 

  • Verantwortung für den ordnungsgemäßen Rückbau liegt beim Bauherrn
  • Pflicht besteht auch bei Beauftragung eines Dritten mit der Abfallentsorgung
  • Vor Beauftragung Prüfung der Abbruch-/Transport-/Entsorgungsunternehmen im Hinblick auf die nötige Fachkunde, nötige Genehmigungen (bspw. TRGS 519 – Asbest) sowie Zuverlässigkeit
  • Abklärung der abfallrechtlichen Nachweispflichten (gefährliche Abfälle)

Vorgehensweise:

Oberster Grundsatz: Abfallvermeidung

Empfehlung:

  • Rückbau- und Entsorgungskonzept mit Hilfe eines Sachverständigen
  • (Untersuchung Bausubstanz durch Probenahme / Analysen, potenzieller Anfall von Abfällen, Einstufung der Abfälle sowie anschließende Begleitung des Rückbaus)
  • Beratung durch Sachverständigen in Hinblick auf den Entsorgungsweg
  • Einschätzung von potenziellen Schadstoffen durch Baujahr der (Wohn-)Gebäude möglich
  • Mögliche Belastung infolge spezieller Nutzung (gewerblich / industriell / militärisch, Umgang mit Gefahrstoffen) oder des Gebäudeunterhalts (z. B. Schädlingsbekämpfung)

Anfallende Abfälle:

z. B. Ziegel, Fliesen, Mauerwerk, Beton, Baustahl, Dämmmaterial, Bauhölzer, Glas

schadstoffhaltige bzw. gefährliche Abfälle, bspw.:

  • Asbest oder künstlichen Mineralfasern (KMF) in
  • Leitungs- und Lüftungskanälen, Entwässerungsrohren
  • Asbestzement als Verkleidungen an Fassaden, Balkonen, Dächern sowie als Fensterbretter
  • teerhaltige Materialien in Form von Dachpappen, Teerkorkplatten, Parkettkleber
  • A IV Holz (gefährlich) bei Dachstühlen, Konstruktionshölzer, Fenster, Türen
  • Holzschutzmittel mit PCP
  • PCB in Dichtungsmassen
  • Gips mit Sulfat
     

Selektiver Rückbau:

  • Hochwertige Nutzung bzw. Verwertung durch selektiven und sortenreinen Rückbau gewährleistet
  • Vermeidung von der Verbreitung von Schadstoffen in den Abbruchmaterialien
  • Separierung der schadstoffhaltigen Baustoffe
  • Möglichst sortenreine (getrennte) Erfassung und Entsorgung
  • Getrennte Sammlung der Abfallfraktionen Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Beton, Bitumengemische, Ziegel sowie Fliesen und Keramik gem. der GewAbfV
  • Dokumentationspflicht der getrennten Sammlung ab insgesamt 10 Kubikmeter
  • Trennung von Mischmaterial meist nur mit nicht vertretbarem Aufwand möglich
  • Einstufung des kompletten Materials als gefährlicher Abfall, falls eine Separierung der schadstoffhaltigen Anteile nicht möglich ist
  • Dadurch: höherer Umweltschutz sowie Einsparung von Entsorgungskosten (Kosten Entsorgung gefährlicher Abfälle > Kosten nicht gefährlicher Abfälle)
     

Abfalleinstufung:

  • Einstufung nach Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV in Abfallschlüssel (6 Ziffern)
  • Abfallschlüssel mit * hinter den sechs Ziffern = gefährlicher Abfall
  • Auswahl des Entsorgungsweges aufgrund des AVV-Schlüssels
  • Entsorgungs- bzw. Aufbereitungsanlagen müssen entsprechende Genehmigung zur Annahme des AVV-Schlüssels besitzen
     

Grundsatz der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling:

  • Abfälle, die bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen, können – wenn sie die einschlägigen Vorgaben erfüllen – als sog. mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) wieder in technische Bauwerke wie z.B. Straßen und Wege oder Baugruben eingebaut werden.
  • Bis zum 31.07.2023 galten hierfür in Bayern die Bestimmungen des RC-Leitfadens. Seit dem 1.08.2023 gilt für die Herstellung und Verwendung von MEB die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Zudem gilt die jeweils aktuell auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Umwelt veröffentlichte Version der bayerischen FAQs zur ErsatzbaustoffV.

Grundsatz der ordnungsgemäßen Entsorgung:

  • Unterscheidung Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung
  • Verwertung hat Vorrang vor Beseitigung
  • Beseitigung nur wenn keine Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen
  • Bauabfälle zur Verwertung sind Abfälle, aus denen wieder Rohstoffe gewonnen werden (z. B. Stahl), die als Ersatzbrennstoff zur Energiegewinnung (z. B. Verbrennung von Holz in Heizkraftwerken) genutzt werden können oder deren stoffliche Eigenschaften für bestimmte Zwecke genutzt werden können (z. B. Bauschutt als Tragschicht im Straßen- und Wegebau)
  • Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung i. d. R. auf einer Deponie
  • Beachtung von Überlassungspflichten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH
  • Andienung von Asbest und KMF in Aschaffenburg an die Stadtwerke Aschaffenburg