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Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Der Abbau von Kies und Schotter bedeutet immer einen Eingriff in Natur und Landschaft. Durch die Verwendung von Recyclingbaustoffen wird der Abbau natürlicher Rohstoffe reduziert und knapper Deponieraum geschont, denn Bauabfälle machen einen Großteil des Abfalls in Bayern aus. Um eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen und damit den Einsatz von Recycling- und anderen Ersatzbaustoffen wie Bodenmaterial für Bauherren und Recyclingfirmen zu erleichtern, wurde die Ersatzbaustoffverordnung verabschiedet. Sie trat im August 2023 in Kraft und regelt die Anforderungen an Herstellung und Einbau der Ersatzbaustoffe.
Bauherren können viel für die Umwelt tun, wenn sie sich bei Baumaßnahmen für den Einsatz von Recyclingbaustoffen entscheiden. Wichtig ist dabei, nur geprüftes Material von zertifizierten Herstellern einzubauen. Eine Liste zeritfizierter Hersteller von Ersatzbaustoffen wird in Kürze an dieser Stelle veröffentlicht.
Die Pflichten des Bauherrn beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) sind unter anderem:
- Sicherstellen, dass MEB die Anforderungen des § 19 der EBV einhalten
- Einbau nur in zulässiger Einbauweise je nach Materialklasse
- Feststellen der Bodenart und der Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
- Beim Einbau von RC-3 oder BM/BG-F3-Material von mehr als 250 m³ besteht eine Anzeigepflicht mindestens 4 Wochen vor Baubeginn
- Sammeln der Lieferscheine und Ausfüllen des Deckblatts nach Anlage 8 der EBV.
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