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Erzeugernummer

Eine Erzeugernummer wird benötigt, sofern der Abfallerzeuger nachweispflichtig im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG i. V. m. der Nachweisverordnung - NachwV ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn gefährliche Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit anfallen und diese mittels Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden sollen. Kleinmengenerzeuger, bei denen an allen Standorten in Summe nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle jährlich anfallen, sind gemäß § 2 Abs. 2 NachwV von der Nachweispflicht ausgenommen. Privatpersonen sind nicht nachweispflichtig (§ 1 Abs. 3 NachwV i. V. m. §§ 49 Abs. 6 und 50 Abs. 4 KrWG)

Für jede jeweilige Anfallstelle ist eine eigene Erzeugernummer notwendig. Sollte sich die Anfallstelle im Stadtgebiet Aschaffenburg befinden und Sie hierfür eine Erzeugernummer benötigen, so füllen Sie bitte das folgende Formular aus: