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44. BImSchV
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV
Am 20. Juni 2019 ist die neue Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten. Grundlage hierfür ist die erlassene EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung menschlich verursachter Emissionen insbesondere in Form von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub. Durch die Einführung der 44. BImSchV wurde die MCP-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Anwendungsbereich
Sofern die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt, gilt diese ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden.
Der Anwendungsbereich umfasst nachfolgende Anlagen:
- genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden,
- genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden sowie
- gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBL. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBL. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.
§ 1 Abs. 2 der 44. BImSchV enthält eine Aufzählung der nicht betroffenen Anlagen.
Anzeigepflicht
Gemäß § 6 der 44. BImSchV sind neue Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV vor deren Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind bis zum
1. Dezember 2023 anzuzeigen. Zudem sind auch emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel sowie die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage anzuzeigen. Neben der Anzeige sind insbesondere die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, gilt diese Anzeigepflicht nicht, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
Die der Unteren Immissionsschutzbehörde gemeldeten Anlagen entnehmen Sie bitte der beigefügten Liste: