Inhalt
Nachbarschaftslärm
Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm, sondern Gewerbelärm.
Das Lärmempfinden des Einzelnen hängt u.a. auch von der Information über die Lärmquelle und von der Einstellung zu ihr ab. Gerade im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden diese Faktoren häufig darüber, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird.
Ein Dorn im Auge der Nachbarschaft sind hier oftmals die Zeiten in denen Gartenarbeiten durchgeführt werden, z.B. Rasenmähen oder Arbeiten mit einem Freischneider oder Laubbläser. Die Betriebszeiten solcher Geräte sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung festgelegt.
In Wohngebieten dürfen Rasenmäher demnach an Werktagen in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20 Uhr betrieben werden. Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und –sammler gibt es spezielle Regelungen, diese dürfen nur an Werktagen in der Zeit zwischen 09:00 und 13:00 Uhr und zwischen 15:00 und 17:00 Uhr betrieben werden. Besitzen solche Geräte hingegen ein Umweltzeichen, dürfen sie wie Rasenmäher werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen darf keines der Geräte betrieben werden, auch Rasenmäher nicht.
Schon beim Kauf von Neugeräten sollte daher auf die Kennzeichnung geachtet werden, durch den Kauf leiser Geräte kann Nachbarschaftskonflikten oftmals vorgebeugt werden.
Fühlen Sie sich durch Geräusche aus der Nachbarschaft gestört, so sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarn darüber, ob diese sich ebenfalls gestört fühlen. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen.
Im Falle von Nachbarschaftslärm kann die öffentliche Verwaltung in der Regel nicht einschreiten, hier greift das Zivilrecht. Gegebenenfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein. Vor einem solchen Schritt sollten aber Informationen über den Erfolg/Misserfolg einer solchen Klage unbedingt eingeholt und die Folgen für das nachbarschaftliche Klima bedacht werden. § 906 und § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet. In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden.
Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie auch, ob Ihre Musikanlage auf "Anschlag" stehen muss. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen Nachbarn dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden.