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Sport- und Freizeitanlagenlärm

Sport- und Freizeitanlagen werden nach der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Sportanlagenlärmschutzverordnung) beurteilt. In dieser Verordnung werden u.a. Immissionsrichtwerte genannt, die durch den Betrieb der Sportanlagen eingehalten werden müssen.
Die häufige Nutzung von öffentlichen Plätzen durch Veranstaltungen oder lärmintensive Sportausübungen an Abenden und an den Wochenenden kollidieren häufig mit dem Ruhebedürfnis der angrenzenden Nachbarn.

Konfliktfreie Lösungen sind bereits in der Bauleitplanung anzustreben. Die notwendigen Schutzabstände sind jedoch in der dichtbesiedelten Stadt Aschaffenburg sehr schwierig zu realisieren, so dass durch aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen oder organisatorische Maßnahmen jeweils eine individuelle Lösung gesucht werden muss.