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Baumschutz

Blutbuche an der Lamprechtstraße

Blutbuche an der Lamprechtstraße

"Eine Stadt ist so reich, wie ihre Bäume zahlreich sind"
(alte Volkswahrheit )

Im Stadtgebiet von Aschaffenburg wachsen außerhalb von Parks und Privatgrundstücken ca. 14.000 "öffentliche" Bäume, die von der Stadt regelmäßig kontrolliert und gepflegt werden. Insgesamt 110 Bäume sind als Naturdenkmäler geschützt ( siehe Naturschutzobjekte ).

Angesichts zunehmender Belastung unserer Stadtbäume durch Industrieabgase, Autoverkehr, Bodenverunreinigungen u.a. durch Streusalz, enge Platzverhältnisse, starke Bautätigkeit usw., ist ein sorgsamer Umgang mit ihnen besonders wichtig. Es sollte für alle Bewohner und Planer selbstverständlich sein, sie zu pflegen und zu erhalten.

Denn: Bäume

  • bieten Lebensraum für Vögel, Insekten und Kleintiere (Auf einer Eiche können z.B. bis zu 300 verschiedene Insektenarten leben.)
  • bringen Grün in die Stadt
  • gliedern und beleben unser Stadtbild
  • spenden Schatten
  • verbessern die Luftqualität
  • dämpfen Lärm und bremsen den Wind.

Ein großer Laubbaum

  • verdunstet pro Tag ca. 500 Liter Wasser und erhöht dadurch die Luftfeuchtigkeit
  • produziert täglich über 40 Kilogramm Sauerstoff und deckt damit den Bedarf von ca. 10 Menschen
  • nimmt an einem Sonnentag ca. 56 Kilogramm Kohlendioxid auf
  • kann nur durch die Neupflanzung von 2.700 jungen Bäumen mit einem Kronenvolumen von 1 Kubikmeter vollwertig ersetzt werden
  • Messungen haben ergeben, dass die Luft an einer baumfreien Straße 3 - 4 mal stärker mit Staub belastet ist, als an einer Straße mit Baumbestand. Der Staub bleibt am Blatt- und Astwerk hängen und wird vom Regen abgespült. Eine 30 Jahre alte Kastanie bindet jährlich etwa 120 kg Staub.

"Zu fällen einen schönen Baum, braucht's eine halbe Stunde kaum -
zu wachsen bis man ihn bewundert, braucht er, bedenkt es, ein Jahrhundert!
" (Eugen Roth)

Dass die Bäume vor allem im bebauten Stadtbereich eine große Wohlfahrtswirkung haben, ist wohl bei allen Bürgern und Bürgerinnen unserer Stadt unumstritten, dennoch werden aufgrund vermeintlicher Sachzwänge immer wieder Bäume gefällt.

Bäume werden zum Haftungsrisiko, sind im Weg oder Grund für Nachbarschafts-streitigkeiten, ihr fallendes Herbstlaub wird als lästig empfunden und dabei wird oft vergessen, dass diese Bäume in heißen Sommertagen wohltuende Kühle schenken.

Appell an die Bürger:

Überlegen Sie sich genau, ob eine Fällung unbedingt notwendig ist, angesichts der oben beschriebenen Wohlfahrtswirkung. Falls ein Baum wirklich aus Alters- oder Platzgründen gefällt werden muss, sollte an anderer Stelle ein neuer Baum oder zumindest ein Laubgehölz gepflanzt werden. Vielleicht ist auch nicht die Fällung des Baumes nötig, sondern ein Einkürzen der Krone. Geeignete Fachfirmen stehen im Branchenverzeichnis des örtlichen Telefonbuches. Nutzen Sie auch die Baumberatung der Stadt Aschaffenburg (siehe „Ergänzende Links“).

Rechtlicher Hinweis:

Soweit Pflegemaßnahmen nicht ausreichen, prüfen Sie bitte vor Fällmaßnahmen, ob der Baum baurechtlich festgesetzt ist. Informationen erhalten Sie über das Bauordnungsamt oder Stadtplanungsamt. Ggf. ist hier eine gesonderte Befreiung erforderlich.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass es gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) generell verboten ist, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze

abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Unter gärtnerisch genutzten Grundflächen sind hier erwerbsgartenbaulich genutzte Bereiche, Hausgärten, Streuobstwiesen und Kleingartenanlagen zu verstehen.

Als gesetzliche Ausnahmen vom Verbot gelten u. a. schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Maßnahmen, die nachweislich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Bevor Sie Rückschnitt- oder Fällmaßnahmen im genannten Zeitraum ergreifen, ist das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz zu beteiligen.

Zeitlich und örtlich ohne Einschränkung gelten die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach dürfen u. a. Nisttätigkeiten nicht gestört und Vögel nicht verletzt und getötet werden. Sollten in den betroffenen Gehölzen Nisttätigkeiten festgestellt werden, ist unbedingt eine Rücksprache mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz erforderlich.
 

Adresse

    Adresse

  • Stadt Aschaffenburg
    Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
    Andreas Hettler
    Zimmer 004
    Pfaffengasse 11
    63739 Aschaffenburg

    Telefon:
    +49 6021 330 - 1308
    Telefax:
    +49 6021 330 - 679
    Email: