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Erdwärmesonden

Erdwärmesonden dienen der thermischen Nutzung des Bodens und des Grundwassers. Es werden in der Regel mehrere Sondenbündel um die 100 m tief in den Boden eingebracht, um eine solche Nutzung zu ermöglichen. Dabei werden folgende wasserwirtschaftliche Belange berührt:

  • Einbringen von Stoffen in den Untergrund und ggf. in das Grundwasser im Rahmen der Spülbohrungen und nachfolgenden Verpressung mit Ton-Zement-Suspension
  • Perforierung einer hydraulisch wirksamen Grundwasserdeckschicht und dauerhafte Minderung ihrer hydraulischen Schutzwirkung durch den Ausbau zu Erdwärmesonden
  • Gefahr eines Kurzschlusses von verschiedenen Grundwasservorkommen. Dies kann zu unkontrollierbaren, unzulässigen Veränderungen von Menge und Qualität der einzelnen Grundwasservorkommen führen
  • Langfristig zu erwartende Undichtigkeit der Sonden infolge Materialalterung. Je nach Vollständigkeit und Wirksamkeit der Abdichtung ist mit einem Austritt der in der Sonde befindlichen Wärmeträgerflüssigkeit in den Untergrund bzw. in das Grundwasser zu rechnen. Aufgrund der Unzugänglichkeit ist eine Sanierung der Sonde kaum möglich.
  • Veränderungen der Bodentemperatur und Bodenfeuchte im Einflussbereich der Nutzung.

Daher handelt es sich hier um einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz –WHG-, der nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Es wird hier eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz –BayWG- für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Danach muss ein erneuter Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gestellt werden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach einem Zeitraum von 20 Jahren die Erdwärmesonden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 BayWG wird die beschränkte Erlaubnis im Verfahren mit Zulassungsfiktion erteilt, sofern Geologie und Hydrogeologie des geplanten Standortes dies zulassen. Dem Antrag muss daher ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft beigefügt werden.
Sollte die Bohrtiefe mehr als 100 m betragen, ist das Wasserwirtschaftsamt für die Begutachtung zuständig. Das Bergamt Nordbayern, das bei der Regierung von Oberfranken angesiedelt ist, muss dann ebenfalls beteiligt werden. Auch hier erfolgt eine Stellungnahme.

In diesem Verfahren gilt die Erlaubnis allerdings als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich zustimmt. Diese Frist beginnt, wenn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

Achtung: Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass auch erst nach drei Monaten nach Eingang des Antrags mit dem Bau der Erdwärmesonde begonnen werden darf. Um eine solche Wartezeit zu vermeiden, sind wir bemüht, die Anträge zügig zu bearbeiten und einen Bewilligungsbescheid zu erstellen.

Es werden folgende Antragsunterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag mit Name und Anschrift des Bauherrn, Flurnummer und Gemarkung des Baugrundstücks, Angabe zu den Bohrungen (Anzahl, Tiefe, Bohrdurchmesser, Bohrverfahren), Angaben zur Erdwärmesonde, Angaben zur Wärmeträgerflüssigkeit, Ausführungszeitraum, Bohrfirma
  • DVGW-Zertifikat der Bohrfirma
  • Funktionsbeschreibung der Erdwärmesonde
  • Schematische Darstellung der Erdwärmesonden-Heizungsanlage
  • Lageplan M 1:1000 mit eingezeichneten Bohrpunkten
  • Übersichtslageplan M 1:25000
  • Gutachten des privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
  • Prognose über die zu erwartenden Schichtenfolge (mit Meterangabe) und die Grundwasserverhältnisse (Grundwasserstand und –fließrichtung)

Der Antrag muss vom Bauherrn und der Bohrfirma unterschrieben sein.

Achtung:
Der privatrechtliche Auftrag des Bauherrn an die Bohrfirma ermächtigt die Stadt Aschaffenburg als Untere Wasserbehörde Behörde nicht, einen Abdruck des Bewilligungsbescheids direkt an die ausführende Bohrfirma zu senden! Sollte dies gewünscht werden, so muss den Antragsunterlagen eine Bevollmächtigung hierfür beigefügt werden.

Bei Erteilung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage muss der Bohrbeginn durch die Bohrfirma mindestens eine Woche vorher der Stadt Aschaffenburg, Untere Wasserbehörde, dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und eventuell dem Bergamt Nordbayern angezeigt werden, Art. 30 BayWG.

Das Verfahren ist kostenpflichtig.

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