Direktsprung:

Sie befinden sich hier: Startseite, Bürger in Aschaffenburg, Umwelt- und Verbraucherschutz, Wasserrecht, Kleinkläranlagen,

Inhalt

Kleinkläranlagen

Für Anwesen, die nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand über die öffentliche Kanalisation an die Kläranlage der Stadt Aschaffenburg angeschlossen werden können, müssen die Grundstückseigentümer selbst eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung sicherstellen. Hierfür sollen Kleinkläranlagen genutzt werden, die die aktuellen technischen Anforderungen erfüllen.

Beim Einleiten von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigen Stoffen in Gewässer handelt es sich um eine Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz – WHG), für die eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG benötigt wird. Diese Erlaubnispflicht gilt sowohl für oberirdische Gewässer wie Flüsse und Bäche, als auch für das Grundwasser.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) kann in „bezeichneten Gebieten“ die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des behandelten Abwassers bis 8 m³ pro Tag außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von im Altlastenkataster eingetragenen Flächen in vereinfachten Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erteilt werden. Die bezeichneten Gebiete sind die in untenstehender Liste aufgeführten Grundstücke. Für diese gelten die jeweiligen Anforderungen an die Versickerung, die im maßgeblichen Anhang „Anforderungen Einleitung in den Untergrund“ im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg festgelegt wurden.

Bei Erfüllung dieser Anforderungen kann die Einleitung des behandelten Abwassers in den Untergrund bei der Stadt Aschaffenburg im vereinfachten Verfahren formlos mit folgenden Unterlagen beantragt werden:

  • Lageplan (Maßstab 1 : 1.000)
  • Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000)
  • Erläuterungsbericht
  • Bauaufsichtliche Zulassung der Kleinkläranlage (z.B. Deutsches Institut für Bautechnik – DIBt)
  • Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW)