Beglaubigungen

Beglaubigung von Originalen

Das Bürgerbüro beglaubigt Kopien oder Abschriften, wenn das Original von einer deutschen Behörde stammt oder die Abschrift dort vorgelegt werden soll. Originale müssen mitgebracht werden. Bei ausländischen Dokumenten ist eine Übersetzung mit Original erforderlich.

Die Kopie kann selbst mitgebracht oder vor Ort erstellt werden. Das Dokument muss vollständig kopiert sein. Bei mehr als 5 Dokumenten kann eine spätere Bearbeitung nötig sein.

Gebühr: abhängig von Art und Umfang.

Ausnahme: Bei Sozialversicherung (z. B. Rente) ist die Beglaubigung kostenfrei – bitte an das Versicherungsamt im Rathaus wenden.

Hinweis zu Personenstandsurkunden

Eine Personenstandsurkunde (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde) darf grundsätzlich nur das Standesamt ausstellen, das das betreffende Personenstandsregister führt. Eine Beglaubigung von deutschen Personenstandsurkunden erfolgt im Bürgerbüro nicht. Bitte wenden Sie sich daher an das jeweilige registerführende Standesamt, z.B. bei einer Geburt oder Eheschließung in Aschaffenburg an das Standesamt Aschaffenburg.

Beglaubigungen von Unterschriften

Das Bürgerbüro beglaubigt auf Ihren Wunsch auch Unterschriften, soweit diese zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Hierzu ist es notwendig, dass Sie persönlich im Bürgerbüro vorsprechen. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Die Unterschrift muss persönlich im Bürgerbüro geleistet werden.

Bitte beachten Sie, dass Unterschriftsbeglaubigungen in privatrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere in Grundstücks- oder Erbschaftsangelegenheiten, nur von einem Notar vorgenommen werden dürfen !

Gebühr
Die Gebühr beträgt 10,00 Euro je Unterschrift.

Unterschriftsbeglaubigung für Auslandsreisen von Minderjährigen

Einige Länder verlangen bei der Einreise eine Bestätigung der Eltern, wenn minderjährige Kinder allein mit anderen Erwachsenen reisen.

Das Bürgerbüro darf diese Unterschriften nicht beglaubigen, da die Bestätigung meist für ausländische Behörden bestimmt ist. In solchen Fällen ist ein Notar zuständig.