Änderung des Nachnamens
Das deutsche und internationale Namensrecht ist sehr umfangreich, deshalb kann auf dieser Seite nicht auf jede Fallgestaltung und die jeweiligen Voraussetzungen eingegangen werden. Ob eine Namensänderung in Ihrem Fall möglich ist, erfahren Sie beim Standesamt.
Serviceleistungen
Ehenamen
Familienname bei der Eheschließung
Wenn Sie heiraten, können Sie einen gemeinsamen Nachnamen festlegen.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
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Den aktuellen Nachnamen eines Ehepartners
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Den Geburtsnamen eines Ehepartners
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Einen Doppelnamen (z. B. Müller-Schmidt)
➝ Entweder für einen Ehepartner oder für beide
Wenn Sie keine Erklärung zum gemeinsamen Namen abgeben:
➝ Beide behalten ihren bisherigen Nachnamen.
Nachträglich gemeinsamen Namen bestimmen (während der Ehe)
Auch nach der Heirat können Sie sich später noch für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden.
Sie können dann:
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Einen der aktuellen oder früheren Nachnamen wählen
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Einen Doppelnamen bestimmen (für einen oder beide Ehepartner)
Wenn ein Ehepartner einen Doppelnamen (Begleitnamen) hat,
kann er diesen auch später widerrufen und nur noch den gemeinsamen Namen führen.
➝ Bis zum 30.04.2025 können Ehepaare auch einen gemeinsamen Namen widerrufen und neu festlegen.
Namensänderung nach Scheidung oder Tod
Nach einer Scheidung oder dem Tod des Ehepartners dürfen Sie:
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Ihren früheren Namen wieder annehmen
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Einen Doppelnamen widerrufen oder neu bestimmen
Rechtsgrundlage
§§ 1355, 1355a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Geburtsnamen
Bei der Geburt: Erstbestimmung des Namens
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Wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben,
➝ bekommt das Kind automatisch diesen Namen. -
Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Namen, aber gemeinsames Sorgerecht haben:
➝ Die Eltern entscheiden gemeinsam, welchen Nachnamen das Kind bekommen soll
➝ Möglich ist der Name der Mutter, der Name des Vaters oder ein Doppelname
➝ Wenn sich die Eltern nicht einigen, bekommt das Kind nach 1 Monat automatisch einen Doppelnamen -
Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist,
➝ bekommt das Kind den Namen dieses Elternteils
Rechtsgrundlage: §§ 1616, 1617, 1617a BGB
Doppelnamen für Kinder bei Eltern ohne Ehenamen
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Auch unverheiratete Eltern mit gemeinsamer Sorge
können dem Kind einen Doppelnamen aus beiden Nachnamen geben -
Der Doppelname darf höchstens zwei Teile haben
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Wenn kein Name festgelegt wird, bekommt das Kind automatisch einen Doppelnamen
➝ Dieser wird aus den Nachnamen beider Eltern in alphabetischer Reihenfolge gebildet -
Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist,
➝ kann dieser dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils hinzufügen,
also ebenfalls einen Doppelnamen bestimmen
Nachträgliche Namensänderung bei Kindern (vor dem 01.05.2025 geboren)
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Kinder, die vor dem 01. Mai 2025 geboren wurden,
können ihren Namen nachträglich in einen Doppelnamen ändern -
Wenn das Kind mindestens 5 Jahre alt ist, muss es zustimmen
Namensänderung nach Scheidung oder Tod eines Elternteils
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Nach einer Scheidung oder dem Tod eines Elternteils kann das Kind den Namen des Elternteils annehmen, der seinen früheren Namen wieder angenommen hat
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Bei volljährigen Kindern ist es egal, ob sie noch im gleichen Haushalt leben
Rechtsgrundlage: §§ 1617c, 1617d, 1617e BGB
Namensänderung für volljährige Personen
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Erwachsene können einmalig ihren Geburtsnamen neu bestimmen
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Sie können:
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Einen Teil eines Doppelnamens streichen, oder
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Einen neuen Doppelnamen aus den Nachnamen der Eltern wählen
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Den Nachnamen des Elternteils annehmen, der nicht Geburtsname war
➝ Das geht nur, wenn kein gemeinsamer Ehename der Eltern als Geburtsname eingetragen wurde
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Rechtsgrundlage: § 1617i BGB
Angleichungserklärungen
Wenn jemand durch Einbürgerung oder als Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt,
kann er oder sie den eigenen Namen an das deutsche Recht anpassen.
Das bedeutet:
Der Name kann so geändert werden, dass er in Deutschland üblich ist – zum Beispiel in Schreibweise oder Namensform.
Wichtig:
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Diese Namenserklärung ist freiwillig
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Auch Kinder können ihren Namen angleichen lassen
Rechtsgrundlage:
§ 94 BVFG
Art. 47, 48 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Namensänderung für nationale Minderheiten
Für Personen, die zur sorbischen, friesischen oder dänischen Minderheit gehören, gelten in Deutschland besondere Regeln zur Namensführung.
Rechtsgrundlage:
§§ 1617f, 1617g, 1617h, 1355b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Namensänderung aus wichtigem Grund
In besonders wichtigen Fällen können Sie Ihren Familiennamen oder Vornamen ändern lassen, wenn dieser Sie stark belastet.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Name:
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anstößig oder lächerlich klingt
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schwer auszusprechen oder zu schreiben ist
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ständig zu Verwechslungen führt