Geschlechtseintrag & Änderung des Vornamens

Serviceleistungen


Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Wer kann die Änderung beantragen?

Menschen, deren Geschlechtsidentität nicht zu ihrem aktuellen Geschlechtseintrag passt, können beim Standesamt eine Erklärung zur Änderung abgeben.

Was kann geändert werden?

  • Der Geschlechtseintrag kann geändert werden in:
    männlich, weiblich oder divers

  • Der Eintrag kann auch gestrichen werden (kein Geschlecht wird eingetragen)

  • Gleichzeitig können auch die Vornamen geändert werden

Voraussetzungen

 Anmeldung vorab notwendig

  • Die Änderung muss 3 Monate vorher beim Standesamt mündlich oder schriftlich angemeldet werden

  • Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Änderung erklärt werden

  • Dafür bitte einen Termin beim Standesamt vereinbaren

Wer darf die Erklärung abgeben?

  • Volljährige (ab 18 Jahren):
    können die Erklärung selbstständig abgeben

  • Jugendliche ab 14 Jahren:
    dürfen die Erklärung selbst abgeben, brauchen aber die Zustimmung der Eltern und müssen nachweisen, dass sie beraten wurden (zum Beispiel durch Psychologinnen, Ärztinnen oder Jugendhilfe)

  • Kinder unter 14 Jahren:
    Die Eltern geben die Erklärung ab
    – ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, muss es zustimmen
    Die Eltern müssen bestätigen, dass sie sich haben beraten lassen

Bestimmung der neuen Vornamen

  • Sie müssen neue Vornamen angeben, die zum neuen Geschlechtseintrag passen

  • Wenn ein alter Vorname schon passt, kann er erneut gewählt werden

Wichtig zu wissen

  • Eine Namensänderung ist nur mit Änderung des Geschlechtseintrags möglich

  • Eine erneute Änderung ist erst nach 1 Jahr erlaubt

  • Das Standesamt sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen

Ablauf – Schritt für Schritt

  • Melden Sie die Änderung beim Standesamt an (mündlich oder schriftlich)

  • Warten Sie 3 Monate

  • Geben Sie danach beim Standesamt die Erklärung zur Änderung ab

  • Das Standesamt ändert die Daten im Register und informiert das Einwohnermeldeamt

Gesetzliche Grundlage

§§ 2–5 SBGG (Selbstbestimmungsgesetz)