Notlagen, Opfer- & Finanzhilfen

Veränderungen im Leben wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder Scheidung bringen die Betroffenen oftmals in eine finanzielle Notlage. Auch andere Ursachen wie niedriges Einkommen oder Rente haben eine schwierige Lebenssituation zur Folge. Hier erhalten Sie eine Übersicht der finanziellen Hilfen.

Selbsthilfe

Ist die Teilnahme einer Selbsthilfegruppe der geeignete Weg für Sie? Wie funktionieren Selbsthilfegruppen, was bekommen Sie dort und wie sehen die Grenzen dieser Unterstützung aus?  Wäre eine Beratungsstelle auch eine Möglichkeit für Sie? Wenn Sie sich diese Fragen stellen, dann melden Sie sich gerne bei uns!


Mietobergrenzen

Bei der Stadt Aschaffenburg gelten ab 1. Januar 2024 folgende Mietobergrenzen:

Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder

Wohnungsgröße bis zu

Zahl der Wohnräume

Richtwerte

Bruttokaltmiete

1

50 m²

1 bis 2

540 €

2

65 m²

2 bis 3

655 €

3

75 m²

bis 3

779 €

4

90 m²

bis 4

908 €

5

105 m²

bis 5

1.038 €

Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

15 m²

125 €

Die Mietobergrenze ist für Bruttokaltmieten (= Nettokaltmiete inklusive kalte Betriebskosten) zugrunde zu legen. Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel berücksichtigt.

Für Wohnraum der energetisch saniert wurde oder durch einen energieeffizienten Neubau entstanden ist, gelten höhere Mietobergrenzen. Damit soll auch Leistungsberechtigten klimagerechtes Wohnen ermöglicht werden.

Wohnraum mit einem Endenergiebedarf von rund 100 KWh pro Quadratmeter Gebäudefläche und Jahr gelten noch als energetisch gut modernisiert. Als Nachweis, dass der Wohnraum auch diese Kriterien erfüllt, muss der Energieausweis gemäß der Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. Oktober 2020 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Bundesanzeiger vom 03.12.2020) vorgelegt werden.

Bei der Stadt Aschaffenburg gelten für Energie sparenden Wohnraum ab 01.01.2024 folgende Richtwerte:

Anzahl der zu berücksichtigten Haushaltsmitglieder

Wohnungsgröße bis zu

Zahl der Wohnräume

Richtwerte

Bruttokaltmiete

1

50 m²

1 bis 2

561€

2

65 m²

2 bis 3

682 €

3

75 m²

bis 3

812 €

4

90 m²

bis 4

946 €

5

105 m²

bis 5

1.081 €

Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied

15 m²

130 €

Die Mietobergrenze ist für Bruttokaltmieten (= Nettokaltmiete inklusive kalte Betriebskosten) zugrunde zu legen. Heizungs- und Warmwasserkosten werden gesondert nach dem bundesweiten Heizkostenspiegel berücksichtigt.

Bildungs- und Teilhabepaket

Eltern- und Kindergeld

Das Elterngeld ist eine Transferzahlung für Familien mit kleinen Kindern zur Unterstützung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist. Die Elterngeldzahlung geht über die Zeit des Mutterschutzes.

Die gesetzlichen Regelungen über z.B. Höhe des Elterngeldes, Bezugsdauer, Berechtigte, Krankenversicherungsschutz oder auch der Anrechnung anderer Leistungen sind für jeden Sachverhalt sehr speziell und können daher hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin/ dem zuständigen Sachbearbeiter beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ist daher notwendig.

Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten, die in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder monatlich geleistet wird.

Auch hier sind die gesetzlichen Regelungen unterschiedlich auf jeden Sachverhalt anzuwenden. Das Kindergeld kann in der Regel nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden, z.B. bei der Bundesagentur für Arbeit.

Gefährdetenhilfe/Obdachlosigkeit

Vermeidung von Wohnungslosigkeit

Für Einzelpersonen, die obdachlos sind oder von Obdachlosigkeit bedroht sind, bieten wir im Rahmen der Sozialhilfe sozialpädagogische Hilfe und Unterstützung an. Diese Unterstützung beinhaltet:

Beratung

  • Betreuungs- und Integrationsangebote
  • Hilfe- und Lebensplanung
  • Kontaktaufbau zu Behörden
  • Vermittlung an Fachberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege

Liegt eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug (Mietrückstand) vor oder gibt es bereits einen Räumungstitel, vereinbaren Sie bitte sofort einen Termin mit der Beratungsstelle unter Hinweis auf die konkrete Situation. In der Beratung wird geprüft, ob die Kündigung rechtmäßig ist und was ggf. dagegen getan werden kann. Nehmen Sie die Beratung auch dann in Anspruch, wenn schon ein gerichtliches Verfahren anhängig ist bzw. ein Urteil vorliegt, sofern Sie nicht anwaltlich vertreten werden.

Hilfen für Wohnungslose

Die Stadt Aschaffenburg ist als Sicherheitsbehörde verpflichtet, Leben und Gesundheit ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Dazu gehört auch die Bereitstellung einer städtischen Notunterkunft bei Wohnungsverlust. Zu diesem Zweck verfügt die Stadt Aschaffenburg über das Übergangswohnheim für Obdachlose.

Wenn Sie wegen einer fristlosen Kündigung oder einer Räumungsklage ohne Aussicht auf Wohnraum von Obdachlosigkeit bedroht sind, sollten Sie sich frühzeitig an die Beratungsstelle im Amt für soziale Leistungen wenden. Denn auch die Suche von geeignetem Wohnraum benötigt einige Zeit und kann oft nicht sofort geregelt werden.

Die Stadt Aschaffenburg kann nur dann Unterstützung anbieten, wenn jemand in Aschaffenburg von Obdachlosigkeit bedroht wird oder obdachlos wird. Ansonsten ist die Stadt oder Gemeinde zuständig, in der die bisherige Wohnung der oder des Betroffenen liegt.

  • Einzelpersonen werden in der Regel in Mehrbettzimmern untergebracht, eigene Möbel können deshalb nicht mitgebracht werden.
  • Für Familien steht eine einfache Wohnung bereit. Die Mitnahme von eigenem Mobiliar ist begrenzt und nur nach Absprache möglich.



Bürgergeld

Seit dem 1. Januar 2023 wurde Hartz IV durch das Bürgergeld abgelöst. Damit erhalten Menschen, die arbeitsuchend oder in einer finanziellen Notlage sind, weiterhin eine verlässliche Grundsicherung. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuständig für die Umsetzung ist das Jobcenter Stadt Aschaffenburg, das gemeinsam mit der Agentur für Arbeit individuelle Beratung und finanzielle Unterstützung anbietet.

Das Bürgergeld soll nicht nur den Lebensunterhalt sichern, sondern auch die Teilhabe am Arbeitsmarkt erleichtern – zum Beispiel durch Qualifizierungen, Weiterbildungen und gezielte Förderung.

Weitere Informationen finden Sie im Infobereich auf dieser Seite.

Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferfürsorge ist ein Teil der Leistungen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt werden (§§ 25 -28 und Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KfürsV)). Weitere Informationen finden Sie am Ende der Seite.

Leistungsberechtigt nach dem BVG

  • Kriegsopfer des ersten und zweiten Weltkrieges,
  • Impfgeschädigte,
  • Opfer politischen Gewahrsams oder von Gewalttaten,
  • Beschädigte Bundeswehrsoldaten, Zivildienstleistende.

Beschädigte und Hinterbliebene, denen bereits Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wird oder voraussichtlich gewährt werden kann, können ergänzend Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten, wenn die Leistungen nach dem BVG nicht ausreichen.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Familienmitglieder der Beschädigten erfasst.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass

  • Beschädigte wegen der Schädigung
  • Hinterbliebene wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes

nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.

Bestandteile

Die Kriegsopferfürsorge umfasst für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz:

  • Hilfen zur beruflichen Rehabilitation
  • Krankenhilfe
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Altenhilfe
  • Erziehungshilfe
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Erholungshilfe
  • Wohnungshilfe
  • Hilfen in besonderen Lebenslagen

Zuständig für die Gewährung der Kriegsopferfürsorge sind in aller Regel die kreisfreien Städte und Landkreise.

Aschaffenburger Kulturpass

Unter bestimmten Voraussetzungen können Aschaffenburger Bürgerinnen und Bürger den Kulturpass der Stadt Aschaffenburg beantragen. Er bietet vergünstigte Konditionen bei zahlreichen Aschaffenburger Kultureinrichtungen sowie bei den Verkehrsbetrieben. 

Medikamentenhilfe

Eine neue Leistung des Kulturpasses ist die Medikamentenhilfe. Einige Apotheken in Aschaffenburg haben sich bereit erklärt, verschreibungsfreie Medikamente an Kulturpassinhaber günstiger abzugeben.



Fahrradwerkstatt

Neuer Akzeptanzpartner des Kulturpasses ist die Fahrradwerkstatt. Sie bietet Kinder-, Jugend-, und Erwachsenenräder aus Spenden.

Leistungen für Asylbewerber*innen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und dort auf exterritorialem Gebiet festgehalten werden, bevor über ihre Einreise entschieden ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 oder 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen, eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, oder
  • Ehegatten oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Ihre Ansprüche auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind im AsylbLG geregelt und werden vorrangig in Form von Sachleistungen gewährt. Nur in Ausnahmefällen können statt der vorrangig zu gewährenden Sachleistungen Wertgutscheine oder Geldleistungen im gleichen Wert ausgegeben werden.

Anspruch besteht insbesondere auf

  • Grundleistungen : Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des physischen Existenzmimimums erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums.
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • Sonstige Leistungen (Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind)

In der Regel erfolgt in Bayern die Unterbringung in sogenannten „Gemeinschaftsunterkünften“. Es handelt sich um Sammelunterkünfte. In Aschaffenburg befindet sich neben Würzburg eine derartige Gemeinschaftsunterkunft.

Rentenstelle

Schuldner- und Insolvenzberatung

Die Schuldner- und Insolvenzberatung bietet als spezialisierte soziale Einrichtung Unterstützung bei Überschuldung von Familien und Einzelpersonen.

Überschuldung liegt vor, wenn nach Abzug der ständigen Lebenshaltungskosten (Miete, Energie, Ernährung etc.) der verbleibende Rest des monatlichen Einkommens für zu zahlende Verbindlichkeiten nicht ausreicht.

Die Schuldner- und Insolvenzberatung kann Ihnen helfen, ihre finanzielle Lage besser zu überblicken und Wege aus der Verschuldung zu finden. Im Einzelnen bemüht sie sich um die Feststellung des tatsächlichen Schuldenstandes, berät Sie bei der Verwendung der noch zur Verfügung stehenden Mittel, steht Ihnen bei den Verhandlungen mit Gläubigern zur Seite und entwirft mit Ihnen einen Entschuldungsplan.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie persönlich vorsprechen möchten.

Arbeitslosengeld und Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden.

Seit 01.01.2005 ist an die Stelle der bis 31.12.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährten Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für alle grundsätzlich erwerbsfähigen Bezieher und deren Angehörige das Arbeitslosengeld II (bzw. für die Angehörigen Sozialgeld) getreten.

Nach § 27 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt „insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Zu dem Letzteren gehört auch die Teilnahme am kulturellen Leben. Die aus dem BSHG übertragene Definition verdeutlicht, dass Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließen soll. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Sie setzt sich zusammen aus festgesetzten Regelsätzen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind. Nach der Bestimmung des Sozialhilfebedarfs wird das Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel des SGB XII) darauf angerechnet.

Die Hilfe wird in Form laufender und einmaliger Leistungen gewährt.

Laufende Leistungen werden erbracht für

  • Ernährung
  • Unterkunft
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Heizung
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens

Einmalige Leistungen werden erbracht für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zur Verhinderung versteckter Armut bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen zwischen 18 und 64 Jahren und älteren Personen ab 65 Jahren hat der Gesetzgeber eine neue Leistung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, geschaffen. 2005 wurde die Grundsicherung in die Sozialhilfe eingeordnet ( §§ 41 ff. SGB XII).

Diese Grundsicherung ist nicht mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwechseln. Hinter dieser, ab 1.1.2005 eingeführten Leistung, verbirgt sich das Arbeitslosengeld II einschließlich des Sozialgeldes. Diese Grundsicherung wird nur für erwerbsfähige Personen gewährt.

Bei der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder und Eltern unter 100.000 Euro liegt. Unterhaltsansprüche bleiben dann unberücksichtigt.

Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel). Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt (kein Einsetzen bei Bekanntwerden, § 18 Abs. 1 SGB XII).

Antrag auf Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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Hilfe zur Gesundheit

Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, werden (anders als Empfänger von Arbeitslosengeld II) in der Krankenkasse nicht pflichtversichert. Sofern keine Pflichtversicherung (z. B. über eine versicherungspflichtige Beschäftigung) besteht, werden für die freiwillige Weiterversicherung die fälligen Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf berücksichtigt (§ 32 SGB XII).

Personen, die nicht krankenversichert sind, können Leistungen nach dem 5. Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) erhalten; hier besteht seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit der Meldung an eine Krankenversicherung; die Krankenkasse leistet im Rahmen des Betreuungsverhältnisses wie für reguläre Mitglieder gesetzliche und satzungsgemäße Leistungen, die Kosten trägt das Sozialamt (§ 264 SGB V).

Seit dem 1. April 2007 gilt eine weitgehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V); Bezieher laufender Sozialhilfe sind allerdings nach § 5 Abs. 8a SGB V nicht pflichtversichert. Der Anspruch auf die Hilfen zur Gesundheit besteht dennoch für eine weiter abnehmende Zahl von Ausnahmefällen.

Leistungen der Hilfe zur Gesundheit sind:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind im Wesentlichen wie bisher im BSHG geregelt. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wurde in § 92 SGB XII geregelt. Es besteht nun auch die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erbringen (§ 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget sollen behinderte und pflegebedürftige Menschen eigenständig bestimmen können, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen. Seit 01.01.2008 ist der Bezirk Unterfranken als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe zuständig.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind:

  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben

Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe übernimmt bei Pflegebedürftigkeit die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig

  • für Pflegebedürftige, die das Kriterium der „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ (die Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen,
  • in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,
  • sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden weitgehend aus dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG übernommen. Auch hier besteht die Möglichkeit, Leistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erhalten.

Die Finanzierung der von der Pflegeversicherung nicht übernommenen Kosten für die Unterkunft bei der Pflege in Einrichtungen werden im Bedarfsfall von der Grundsicherung nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII übernommen. Die Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen werden nach § 35 SGB XII übernommen. Diese Leistungen sind nicht Teil der Hilfe zur Pflege. Zuständig für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Pflegeheime) ist der Bezirk Unterfranken.

Leistungen der Hilfe zur Pflege sind:

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Menschen, die insbesondere von Obdachlosigkeit betroffen sind.

Leistungen sind:

  • Beratung und
  • persönliche Betreuung

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen fasst eine Reihe von einzelnen Hilfen zusammen, die nicht durch einen gemeinsamen Grundgedanken gekennzeichnet sind, die aber in der Praxis in engem Zusammenhang mit anderen Hilfearten stehen.

Dies sind die

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
  • Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)
  • Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)

Anträge bzw. weitere Informationen

Unterhaltssicherung

Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) regelt die Unterhaltspflicht des Staates für freiwillig Wehrdienstleistende und deren Familienangehörige. Die Regelungen erstrecken sich auf freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer an Wehrübungen.

Die Leistungen des Unterhaltssicherungsgesetzes haben unterschiedliche Zweckbestimmungen, die sich nach der Art des Wehrdienstes richten. Während des freiwilligen Wehrdienstes soll der Lebensbedarf des Wehrdienstleistenden und seiner Angehörigen gesichert sein. Die Leistungen während einer Wehrübung oder eines gleichgestellten Wehrdienstes sind dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrdienstleistenden (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) zu sichern.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht für Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldaten erhalten. Dies sind wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die einen militärfachlichen Dienst verrichten. Für sie entfällt der Anspruch auf die Erstattung des Anwartschaftsbeitrages.

 

Leistungsarten

  • Mietbeihilfe für alleinstehende Wehrdienstleistende
  • Sonderleistungen z.B. Ersatz der Beiträge für Versicherungen (nicht jedoch Kapital-Lebensversicherungen)
  • Verdienstausfallentschädigung an Wehrübende
  • Allgemeine Leistungen für die Familienangehörigen im engeren Sinne (z.B. Ehefrau, Kinder)
  • Einzelleistungen für sonstige Familienangehörige
  • Wirtschaftsbeihilfe für Selbständige

Weitere Informationen zum Wehrdienst erhalten Sie u. a. vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

Antragsfrist: bis 3 Monate nach Beendigung des Wehrdienstes.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie persönlich vorsprechen möchten.

Wohngeld

Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung, die Haushalte mit niedrigem Einkommen unterstützt. Das Wohngeld gibt es als monatlichen Zuschuss zu den Kosten, die für Miete oder eigenen Wohnraum (Lastenzuschuss) entstehen. Über Wohngeld kann in der Regel ein Teil der Miete oder der Belastung für den eigenen Wohnraum gedeckt werden.

Wie wird Wohngeld berechnet?

Das Wohngeld wird in einer komplizierten Berechnungsformel berechnet. Ob Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • das Gesamteinkommen des Haushaltes 
  • die Höhe der Miete oder der Belastung für eigenen Wohnraum

Hier wird es allerdings im Detail etwas komplizierter: Zur Berechnung des Gesamteinkommens sind diverse steuerrechtliche Vorschriften, Frei- und Abzugsbeträge zu berücksichtigen. Es muss eine Prognose über das Einkommen des kommenden Jahres erstellt werden. Es gibt außerdem Vorschriften, wer zum Haushalt gezählt werden darf und wer nicht. Auch für die Miethöhe gibt es Vorschriften zur Berechnung. Außerdem gibt es Höchstgrenzen für die anrechenbare Miete. Für die Stadt Aschaffenburg gilt die Mietstufe IV.

Die komplizierte Berechnung des Wohngeldes macht es schwierig, auf die Schnelle verlässliche Auskünfte zu Ihrem Wohngeldanspruch zu geben.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen oder auf der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren. (siehe Weitere Informationen).

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeld kann beantragen, wer genügend Einkommen oder Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber Unterstützung bei der Zahlung der Miete oder Belastung für eigenen Wohnraum braucht. 
Wohngeld erhält nicht, wer:

  • gar kein Einkommen oder Vermögen hat. In diesem Fall können andere Sozialleistungen, z.B. Leistungen nach SGB II oder SGB XII beantragt werden.
  • andere Sozialleistungen (z.B. nach dem SGB II oder SGB XII) bezieht oder
  • als alleine lebender Auszubildender oder Student einen grundsätzlichen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe hat (auch wenn die Leistungen z.B. wegen Anrechnung des Einkommens der Eltern tatsächlich nicht gewährt werden).
  • über ein erhebliches Vermögen verfügt. Von einem erheblichen Vermögen wird in der Regel bei über 60.000 € für den Haushaltsvorstand plus 30.000 € für jedes weitere Haushaltmitglied ausgegangen.

Welche Einkommensgrenzen gibt es?

Weil sich das Wohngeld individuell berechnet, können nur grobe Anhaltspunkte für Einkommensgrenzen genannt werden. Diese können eine individuelle Berechnung nicht ersetzen. Wenn Ihr Einkommen allerdings die Einkommensgrenzen Verlinkung zu deutlich überschreitet, sollten Sie jedenfalls damit rechnen, dass Ihr Wohngeldantrag wahrscheinlich abgelehnt wird.

Für die Wohngeldberechnung wird Ihr Brutto-Einkommen benötigt. Von diesem Brutto-Einkommen, werden jeweils 10 % abgezogen, wenn Sie von diesem Einkommen Krankenversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zahlen. Maximal ergeben sich also Abzüge von 30 %. Wird das Einkommen von verschiedenen Haushaltsmitgliedern erwirtschaftet, können sich pro Haushaltsmitglied verschiedene Abzüge ergeben.

Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter ist auf jeden Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Bitte bedenken Sie, dass nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die Vorlage der benötigten Unterlagen eine zügige Bearbeitung ermöglichen.

Wohngeldrechner

Bevor Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen, können Sie vorab mit dem aufrufbaren Online-Wohngeldrechner (von Berlin zur Verfügung gestellt) auf der Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld berechnen. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.
Die von Ihnen in den Wohngeldrechner eingegebenen Daten werden nicht gespeichert.
Hinweis: Im Eingabefeld A.2 ist Aschaffenburg (Stadt) auszuwählen.

Was muss ich tun, wenn ich zum ersten Mal Wohngeld beantragen will?

Wenn Sie bereits Wohngeld bekommen, prüft die Wohngeldstelle der Stadt Aschaffenburg automatisch, ob sich Ihr Wohngeldanspruch durch die Reform erhöht. Sie bekommen dann einen neuen Bescheid und das höhere Wohngeld wird nachgezahlt. Sie müssen nur einen neuen Antrag stellen, wenn der Zeitraum Ihrer Wohngeldbewilligung endet.

Wir prüfen außerdem automatisch, ob Sie Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in mindestens einem Monat zwischen September und Dezember 2022 Wohngeld erhalten haben. Der Heizkostenzuschuss wird dann automatisch an Sie ausgezahlt. Die Zahlung wird aus rechtlichen und technischen Gründen voraussichtlich erst im Jahr 2023 erfolgen können.

Was ist das „Wohngeld Plus“ ab 01.01.2023?

Das „Wohngeld-Plus-Gesetz“, wodurch das Wohngeld reformiert werden soll, wurde vom Bundesrat abgesegnet und tritt somit ab 01.01.2023 in Kraft. Die Erhöhung des Wohngeldes führt im Jahr 2023 für die bisherigen Wohngeldhaushalte voraussichtlich zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190 € pro Monat. Im Durchschnitt aller bisherigen Wohngeldhaushalte wird das Wohngeld von rund 180 € pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 € pro Monat steigen. Das ist mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes. So werden einkommensschwache Haushalte künftig deutlich stärker unterstützt.

Um die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen höheren Wohnkosten besser abzufedern, erhält die Reform des Wohngeldes vor allem drei Komponenten:

  • Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll (hierbei wird die durchschnittliche Wohnfläche in Relation zur Anzahl der Haushaltsmitglieder berücksichtigt), 
  • Einführung einer Klimakomponente (Mietenden sowie Eigentümer/innen wird ein pro-Kopf-Zuschlag zugebilligt – sofern die Bruttokaltmiete oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags liegt. Diese Komponente soll Mieten, die wegen eines besseren energetischen Standards erhöht sind oder werden, teilweise ausgleichen),
  • Anpassung der Wohngeldformel. 

Was ändert sich durch das Wohngeld Plus?

Die Berechnungsformel für Wohngeld wurde angepasst, um mehr Haushalten einen Anspruch darauf zu ermöglichen. Spezieller bedeutet dies:

  • Die Einkommensgrenzen der Haushalte wurden erhöht
  • Der Betrag des Wohngeldes steigt

Was muss ich tun, wenn ich bereits Wohngeld bekomme?

Wenn Sie bereits Wohngeld bekommen, prüft die Wohngeldstelle der Stadt Aschaffenburg automatisch, ob sich Ihr Wohngeldanspruch durch die Reform erhöht. Sie bekommen dann einen neuen Bescheid und das höhere Wohngeld wird nachgezahlt. Sie müssen nur einen neuen Antrag stellen, wenn der Zeitraum Ihrer Wohngeldbewilligung endet.

Wir prüfen außerdem automatisch, ob Sie Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in mindestens einem Monat zwischen September und Dezember 2022 Wohngeld erhalten haben. Der Heizkostenzuschuss wird dann automatisch an Sie ausgezahlt. Die Zahlung wird aus rechtlichen und technischen Gründen voraussichtlich erst im Jahr 2023 erfolgen können.

Ab wann kann ich den Wohngeldantrag stellen?

Der Bundesrat hat dem Entwurf des „Wohngeld-Plus-Gesetzes“ zugestimmt. Damit kann die Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Wir können das neue Recht deshalb frühestens zum 01.01.2023 anwenden.

Wenn Sie den Antrag vor dem 01.01.2023 stellen, wird Ihr Antrag nach bisherigem Wohngeldrecht entschieden. Bei einer Ablehnung müssten Sie im Januar einen neuen Antrag stellen.

Das Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung bewilligt. Das heißt, eine Antragstellung im Laufe des Januar 2023 führt dazu, dass Sie das Wohngeld rückwirkend auch für den Januar 2023 erhalten. Wir empfehlen eine Antragstellung im Laufe des Januars 2023. Wir erwarten ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen. Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten.

So können Sie dazu beitragen, dass Ihr Wohngeldantrag möglichst schnell bearbeitet werden kann:

  • Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.
  • Legen Sie im Zweifelsfall für alle Angaben im Antrag Nachweise vor.
  • Die Bearbeitung Ihres Antrages kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Bitte sehen Sie von nicht zwingend notwendigen Fragen zum Bearbeitungsstand ab.

Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.

Kontakt


FAQ Wohngeldreform 2023

Welche Unterlagen muss ich zusätzlich zum Antrag vorlegen?

Was muss ich vorlegen, wenn ich zur Miete wohne (Mietzuschuss)?

  • Mietvertrag
  • Letzte Mietänderung oder aktuelle Mietbescheinigung des Vermieters
  • Nachweis Mietzahlung (z.B. Kontoauszug)
  • Betriebskostenabrechnung

Was muss ich vorlegen, wenn ich im Eigentum wohne (Lastenzuschuss)?

  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag, Erbschein oder Schenkungsvertrag
  • Wohnflächenberechnung
  • Darlehensverträge
  • Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln
  • Grundsteuerbescheid
  • Aktueller Nachweis der Tilgung der Zinsen (z.B. Kontoauszug)
  • Nachweis der Verwalterkosten (bei Eigentumswohnungen)
  • Nachweis aus Erträgen der Vermietung einzelner Gebäudeteile

Was muss ich vorlegen, wenn ich in einer Wohngemeinschaft wohne?

  • Ausgefüllter Fragebogen ergänzende Angaben über eine Wohngemeinschaft
  • Untermietvertrag
  • Hauptmietvertrag oder Mietbescheinigung des Vermieters
  • Nachweis über die Untermietzahlung (z.B. Kontoauszug)
  • Nachweis über die Hauptmietzahlung, wenn der Antragsteller Hauptmieter ist (z.B. Kontoauszug)
  • Nachweis über den Eingang der Untermietzahlungen, wenn der Antragsteller Hauptmieter ist (z.B. Kontoauszug)

Was muss ich als Arbeitnehmer/in vorlegen?

  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (Seit Beginn, falls die Beschäftigungsdauer geringer als drei Monate ist)
  • Arbeitsvertrag, wenn noch keine Lohn-/Gehaltsabrechnung vorliegt
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers über die letzten zwölf Monate (Seit Beginn, falls die Beschäftigungsdauer geringer als zwölf Monate ist)
  • Nachweis bei Abfindungen und Einmalzahlungen

Was muss ich als geringfügig Beschäftigte/r, oder als Arbeiter in einem Minijob vorlegen?

  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (Seit Beginn, falls die Beschäftigungsdauer geringer als drei Monate ist)
  • Arbeitsvertrag, wenn noch keine Lohn-/Gehaltsabrechnung vorliegt
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers über die letzten zwölf Monate (Seit Beginn, falls die Beschäftigungsdauer geringer als zwölf Monate ist)

Was muss ich als Selbstständige/r vorlegen?

  • Ausgefülltes Schreiben „Angaben zum Gewinn eines Haushaltsmitglieds mit selbstständiger Tätigkeit“ (Schreiben hier verlinken)
  • Ausgefülltes Schreiben „Allgemeine Angaben eines Haushaltsmitglieds zu seiner selbstständigen Tätigkeit“ (Schreiben hier verlinken)
  • Gewerbeanmeldung
  • Letzter erteilter Einkommensteuerbescheid
  • Letzte beim Finanzamt eingereichte Einkommensteuererklärung
  • Aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung oder Einnahmenüberschussrechnung (nicht Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Bescheid über Coronahilfen

Was muss ich als Rentner/in oder Pensionär/in vorlegen?

  • Renten-/Pensionsbescheid (brutto erforderlich)
  • Bescheid über Zusatz- und Betriebsrente
  • Nachweis über Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld)
  • Nachweis über die Zahlung der Krankenversicherung (nicht erforderlich bei Renten der Deutschen Rentenversicherung) 
  • Nachweis über ausländischer Renten
  • Nachweis bei Abfindungen und Einmalzahlungen

Was muss ich als Auszubildender/Azubi vorlegen?

  • Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe (auch Ablehnungsbescheid)
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (Seit Beginn, falls die Beschäftigungsdauer geringer als drei Monate ist)
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers über die letzten zwölf Monate (Seit Beginn, falls die Beschäftigungsdauer geringer als zwölf Monate ist)
  • Ausbildungsvertrag

Was muss ich als Student vorlegen?

  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Bescheid über BAföG (auch Ablehnungsbescheid)
  • Nachweis über ein Stipendium
  • Kreditvertrag mit Kontoauszug

Was muss ich vorlegen, wenn ich Sozialleistungen beziehe, oder beantragt habe?

  • Bescheid der Agentur für Arbeit über Arbeitslosengeld I (SGB III)
  • Bescheid des Jobcenters über Arbeitslosengeld II (SGBII)
  • Bescheid des Sozialamtes über Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGBXII)
  • Bescheid des Sozialamtes über Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
  • Bescheid über Familiengeld
  • Bescheid über Krankengeld
  • Bescheid über Elterngeld
  • Bescheid über Übergangsgeld
  • Bescheid über Mutterschaftsgeld
  • Bescheid über Kindergeld/Kinderzuschlag

Was muss ich vorlegen, wenn ich Unterhaltsleistungen zahle, oder erhalte?

  • Gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarungen zum Unterhalt
  • Nachweis über die Zahlung des Unterhaltes (z.B. Kontoauszug)
  • Bescheid über Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes

Was muss ich vorlegen, wenn ich Einnahmen durch Zinsen/Prämien/Bonus oder Kapitalanlagen habe?

  • Jahreszinsbescheinigung des Vorjahres von allen Banken, Bausparkassen und Lebensversicherungen
  • Nachweis über Finanzstatus
  • Ausgefüllter Fragebogen „Auskunft über die Vermögensverhältnisse“

Was muss ich als Schwerbehinderte/r, oder Pflegegeldbezieher/in vorlegen?

  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Pflegegeld oder Pflegegrad (z.B. Schreiben der Krankenkasse)

Was muss ich für die Kinder in meinem Haushalt vorlegen?

  • Schulbescheinigung für Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahre
  • Immatrikulationsbescheinigung für Studenten
  • Bescheid über BAföG (auch Ablehnungsbescheid)
  • Ausbildungsvertrag
  • Lohn-/Gehaltsabrechnung oder Verdienstbescheinigung, sofern ein Kind Einnahmen hat
  • Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe (auch Ablehnungsbescheid)
  • Nachweis über Kindergeld/Kinderzuschlag (z.B. Kontoauszüge)
  • Nachweis über die Kosten der Kinderbetreuung

Was muss ich als Nicht-EU Bürger vorlegen?

  • Aufenthaltstitel

Was muss ich vorlegen, wenn ich noch eine andere Wohnung besitze?

  • Wohngeldnegativbescheinigung für die andere Wohnung

Was ist der automatisierte Datenabgleich?

Im Wohngeldgesetz wurde der automatisierte Datenabgleich eingeführt (§33 Wohngeldgesetz). Dies bedeutet, dass alle Angaben zu Einkünften der Haushaltsmitglieder an eine zentrale Datenstelle gemeldet werden. Diese ist mit anderen Stellen wie z.B. dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen Post AG, dem Träger der Rentenversicherung usw. vernetzt. Die von uns gemeldeten Daten werden abgeglichen und schließlich wieder an uns zurückgesandt. Von der Wohngeldbehörde erfolgt dann die Überprüfung, ob die im Antrag gemachten Angaben mit den Angaben des Datenabgleiches übereinstimmen. Sollte es zu Abweichungen kommen, wird der Sachverhalt erneut geprüft und ggf. zu Unrecht erhaltenes Wohngeld zurückgefordert. Falsche Angaben können mit einem Bußgeld/ einer Strafanzeige geahndet werden.

Sozialhilfe

Im Bereich „Sozialhilfe“ finden Sie eine Übersicht der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie persönlich vorsprechen möchten.

Serviceleistungen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden.

Seit 01.01.2005 ist an die Stelle der bis 31.12.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährten Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für alle grundsätzlich erwerbsfähigen Bezieher und deren Angehörige das Arbeitslosengeld II (bzw. für die Angehörigen Sozialgeld) getreten.

Nach § 27 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt „insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Zu dem Letzteren gehört auch die Teilnahme am kulturellen Leben. Die aus dem BSHG übertragene Definition verdeutlicht, dass Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließen soll. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Sie setzt sich zusammen aus festgesetzten Regelsätzen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind. Nach der Bestimmung des Sozialhilfebedarfs wird das Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel des SGB XII) darauf angerechnet.

Die Hilfe wird in Form laufender und einmaliger Leistungen gewährt.

Laufende Leistungen werden erbracht für

  • Ernährung
  • Unterkunft
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Heizung
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens

Einmalige Leistungen werden erbracht für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zur Verhinderung versteckter Armut bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen zwischen 18 und 64 Jahren und älteren Personen ab 65 Jahren hat der Gesetzgeber eine neue Leistung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, geschaffen. 2005 wurde die Grundsicherung in die Sozialhilfe eingeordnet ( §§ 41 ff. SGB XII).

Diese Grundsicherung ist nicht mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwechseln. Hinter dieser, ab 1.1.2005 eingeführten Leistung, verbirgt sich das Arbeitslosengeld II einschließlich des Sozialgeldes. Diese Grundsicherung wird nur für erwerbsfähige Personen gewährt.

Bei der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder und Eltern unter 100.000 Euro liegt. Unterhaltsansprüche bleiben dann unberücksichtigt.

Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel). Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt (kein Einsetzen bei Bekanntwerden, § 18 Abs. 1 SGB XII).

Hilfe zur Gesundheit

Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, werden (anders als Empfänger von Arbeitslosengeld II) in der Krankenkasse nicht pflichtversichert. Sofern keine Pflichtversicherung (z. B. über eine versicherungspflichtige Beschäftigung) besteht, werden für die freiwillige Weiterversicherung die fälligen Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf berücksichtigt (§ 32 SGB XII).

Personen, die nicht krankenversichert sind, können Leistungen nach dem 5. Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) erhalten; hier besteht seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit der Meldung an eine Krankenversicherung; die Krankenkasse leistet im Rahmen des Betreuungsverhältnisses wie für reguläre Mitglieder gesetzliche und satzungsgemäße Leistungen, die Kosten trägt das Sozialamt (§ 264 SGB V).

Seit dem 1. April 2007 gilt eine weitgehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V); Bezieher laufender Sozialhilfe sind allerdings nach § 5 Abs. 8a SGB V nicht pflichtversichert. Der Anspruch auf die Hilfen zur Gesundheit besteht dennoch für eine weiter abnehmende Zahl von Ausnahmefällen.

Leistungen der Hilfe zur Gesundheit sind:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind im Wesentlichen wie bisher im BSHG geregelt. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wurde in § 92 SGB XII geregelt. Es besteht nun auch die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erbringen (§ 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget sollen behinderte und pflegebedürftige Menschen eigenständig bestimmen können, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen. Seit 01.01.2008 ist der Bezirk Unterfranken als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe zuständig.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind:

  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben



Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe übernimmt bei Pflegebedürftigkeit die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig

  • für Pflegebedürftige, die das Kriterium der „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ (die Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen,
  • in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,
  • sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden weitgehend aus dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG übernommen. Auch hier besteht die Möglichkeit, Leistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erhalten.

Die Finanzierung der von der Pflegeversicherung nicht übernommenen Kosten für die Unterkunft bei der Pflege in Einrichtungen werden im Bedarfsfall von der Grundsicherung nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII übernommen. Die Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen werden nach § 35 SGB XII übernommen. Diese Leistungen sind nicht Teil der Hilfe zur Pflege. Zuständig für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Pflegeheime) ist der Bezirk Unterfranken.

Leistungen der Hilfe zur Pflege sind:

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege

Zuständigkeit: Bezirk Unterfranken - Hilfen zur Pflege

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Menschen, die insbesondere von Obdachlosigkeit betroffen sind.

Leistungen sind:

  • Beratung und
  • persönliche Betreuung

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen fasst eine Reihe von einzelnen Hilfen zusammen, die nicht durch einen gemeinsamen Grundgedanken gekennzeichnet sind, die aber in der Praxis in engem Zusammenhang mit anderen Hilfearten stehen.

Dies sind die

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
  • Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)
  • Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)


Anträge Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt

Wohngeld - Mietzuschuss

Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

Entsorgungszuschüsse

Bildung

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Kommunale Kindertageseinrichtung; Zahlung der Benutzungsgebühren / Elternbeiträge

Allgemein