Sozialhilfe

Übersicht der Leistungen nach dem SGB XII

Im Bereich „Sozialhilfe“ finden Sie eine Übersicht der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie persönlich vorsprechen möchten.

Serviceleistungen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden.

Seit 01.01.2005 ist an die Stelle der bis 31.12.2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährten Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für alle grundsätzlich erwerbsfähigen Bezieher und deren Angehörige das Arbeitslosengeld II (bzw. für die Angehörigen Sozialgeld) getreten.

Nach § 27 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt „insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Zu dem Letzteren gehört auch die Teilnahme am kulturellen Leben. Die aus dem BSHG übertragene Definition verdeutlicht, dass Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließen soll. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Sie setzt sich zusammen aus festgesetzten Regelsätzen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind. Nach der Bestimmung des Sozialhilfebedarfs wird das Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel des SGB XII) darauf angerechnet.

Die Hilfe wird in Form laufender und einmaliger Leistungen gewährt.

Laufende Leistungen werden erbracht für

  • Ernährung
  • Unterkunft
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Heizung
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens

Einmalige Leistungen werden erbracht für

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zur Verhinderung versteckter Armut bei dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen zwischen 18 und 64 Jahren und älteren Personen ab 65 Jahren hat der Gesetzgeber eine neue Leistung zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, geschaffen. 2005 wurde die Grundsicherung in die Sozialhilfe eingeordnet ( §§ 41 ff. SGB XII).

Diese Grundsicherung ist nicht mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verwechseln. Hinter dieser, ab 1.1.2005 eingeführten Leistung, verbirgt sich das Arbeitslosengeld II einschließlich des Sozialgeldes. Diese Grundsicherung wird nur für erwerbsfähige Personen gewährt.

Bei der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder und Eltern unter 100.000 Euro liegt. Unterhaltsansprüche bleiben dann unberücksichtigt.

Die Leistungen entsprechen der Höhe nach denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel). Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt (kein Einsetzen bei Bekanntwerden, § 18 Abs. 1 SGB XII).

Hilfe zur Gesundheit

Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, werden (anders als Empfänger von Arbeitslosengeld II) in der Krankenkasse nicht pflichtversichert. Sofern keine Pflichtversicherung (z. B. über eine versicherungspflichtige Beschäftigung) besteht, werden für die freiwillige Weiterversicherung die fälligen Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf berücksichtigt (§ 32 SGB XII).

Personen, die nicht krankenversichert sind, können Leistungen nach dem 5. Kapitel des SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) erhalten; hier besteht seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit der Meldung an eine Krankenversicherung; die Krankenkasse leistet im Rahmen des Betreuungsverhältnisses wie für reguläre Mitglieder gesetzliche und satzungsgemäße Leistungen, die Kosten trägt das Sozialamt (§ 264 SGB V).

Seit dem 1. April 2007 gilt eine weitgehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 186 Abs. 11 SGB V); Bezieher laufender Sozialhilfe sind allerdings nach § 5 Abs. 8a SGB V nicht pflichtversichert. Der Anspruch auf die Hilfen zur Gesundheit besteht dennoch für eine weiter abnehmende Zahl von Ausnahmefällen.

Leistungen der Hilfe zur Gesundheit sind:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind im Wesentlichen wie bisher im BSHG geregelt. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wurde in § 92 SGB XII geregelt. Es besteht nun auch die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erbringen (§ 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget sollen behinderte und pflegebedürftige Menschen eigenständig bestimmen können, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen. Seit 01.01.2008 ist der Bezirk Unterfranken als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe zuständig.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind:

  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben



Hilfe zur Pflege

Die Sozialhilfe übernimmt bei Pflegebedürftigkeit die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig

  • für Pflegebedürftige, die das Kriterium der „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ (die Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen,
  • in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen,
  • sowie für nicht pflegeversicherte Personen.

Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden weitgehend aus dem bis 31.12.2004 geltenden BSHG übernommen. Auch hier besteht die Möglichkeit, Leistungen als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erhalten.

Die Finanzierung der von der Pflegeversicherung nicht übernommenen Kosten für die Unterkunft bei der Pflege in Einrichtungen werden im Bedarfsfall von der Grundsicherung nach § 42 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII übernommen. Die Kosten für den Lebensunterhalt in Einrichtungen werden nach § 35 SGB XII übernommen. Diese Leistungen sind nicht Teil der Hilfe zur Pflege. Zuständig für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Pflegeheime) ist der Bezirk Unterfranken.

Leistungen der Hilfe zur Pflege sind:

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege

Zuständigkeit: Bezirk Unterfranken - Hilfen zur Pflege

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Menschen, die insbesondere von Obdachlosigkeit betroffen sind.

Leistungen sind:

  • Beratung und
  • persönliche Betreuung

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen fasst eine Reihe von einzelnen Hilfen zusammen, die nicht durch einen gemeinsamen Grundgedanken gekennzeichnet sind, die aber in der Praxis in engem Zusammenhang mit anderen Hilfearten stehen.

Dies sind die

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)
  • Altenhilfe (§ 71 SGB XII)
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII)
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII)
  • Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)


Anträge Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt

Wohngeld - Mietzuschuss

Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

Entsorgungszuschüsse

Bildung

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Kommunale Kindertageseinrichtung; Zahlung der Benutzungsgebühren / Elternbeiträge

Allgemein