Feiertagsgesetz
Serviceleistungen
- Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis, Onlineantrag
- Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes
Gesetzliche Feiertage
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Neujahr (1. Januar)
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Heilige Drei Könige (6. Januar)
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Karfreitag
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Ostermontag
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Tag der Arbeit (1. Mai)
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Christi Himmelfahrt
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Pfingstmontag
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Fronleichnam
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Mariä Himmelfahrt (15. August)
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Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
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Allerheiligen (1. November)
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Erster Weihnachtstag (25. Dezember)
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Zweiter Weihnachtstag (26. Dezember)
Verbote an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und Feiertagen gilt:
Öffentliche Arbeiten, die laut sind und die Ruhe stören können, sind verboten.
Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
Während des Hauptgottesdienstes
Die Hauptgottesdienste finden meist zwischen 7:00 Uhr und 11:00 Uhr statt.
In dieser Zeit sind zusätzlich verboten:
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vermeidbarer Lärm in der Nähe von Kirchen,
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öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sport ist erlaubt),
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Treibjagden.
Ausnahmen
Die Verbote gelten nicht für:
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Post, Bahn und andere Verkehrsbetriebe,
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notwendige Reparaturen an Fahrzeugen, um weiterfahren zu können,
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unaufschiebbare Arbeiten für Haus, Landwirtschaft, Gesundheit, Eigentum, öffentliche Einrichtungen oder Notfälle,
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leichte Gartenarbeiten durch die Besitzer oder ihre Angehörigen.
Stille Tage
Es gibt auch stille Tage.
An diesen Tagen sind öffentliche Veranstaltungen verboten, die nicht zum ernsten Charakter passen.
Sportveranstaltungen sind erlaubt – außer am Karfreitag und am Buß- und Bettag.
Stille Tage sind:
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Aschermittwoch
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Gründonnerstag
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Karfreitag
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Karsamstag
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Allerheiligen
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Volkstrauertag
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Totensonntag
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Buß- und Bettag
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Heiliger Abend (ab 14 Uhr)