Fischereirecht
Fischereischein in Bayern
Wer in Bayern angeln will, braucht:
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einen gültigen Fischereischein und
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eine Erlaubnis des Gewässereigentümers (Erlaubnisschein).
Der Fischereischein ist nur gültig, wenn die Fischereiabgabe bezahlt wurde.
Arten des Fischereischeins
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Fischereischein auf Lebenszeit (für Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung)
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Jugendfischereischein (10 bis 18 Jahre, ohne Prüfung, nur in Begleitung Erwachsener mit Fischereischein)
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Jahresfischereischein für Touristen (für Erwachsene ohne Wohnsitz in Deutschland, max. 3 Monate pro Jahr gültig)
Voraussetzungen
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In der Regel: bestandene Fischerprüfung in Bayern
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Prüfungen aus anderen Bundesländern können anerkannt werden
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Ausnahmen: Berufsfischer, Fischwirte, Auszubildende oder Personen mit schwerer Behinderung
Antrag und Ablauf
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Antragstellung persönlich oder schriftlich (auch mit Vollmacht möglich)
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Der Fischereischein gilt auf Lebenszeit
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Die Fischereiabgabe kann für 5 Jahre oder einmalig (gesamte Gültigkeit) gezahlt werden
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Der Jugendfischereischein gilt bis zum 18. Geburtstag
Unterlagen für den Antrag
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Nachweis der Fischerprüfung
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Nachweis über die gezahlte Fischereiabgabe
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Passfoto
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Einwilligung der Eltern bei Minderjährigen
Kosten
Fischereischein-Gebühr
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Lebenszeit: 35 €
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Touristen-Jahresfischereischein: 7,50 €
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Jugendfischereischein: 5 €
Fischereiabgabe
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5 Jahre: 40 €
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einmalig (Lebenszeit): höchstens 300 € (abhängig vom Alter bei Antragstellung)
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Jugendfischereischein: 10 € (max. 2,50 € pro Jahr)
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Touristen-Jahresfischereischein: 15 €
Fischerprüfung
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Wird einmal jährlich vom Institut für Fischerei der Landesanstalt für Landwirtschaft durchgeführt
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Meist am ersten Samstag im März in jedem Regierungsbezirk
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Teilnahme ab 12 Jahren möglich
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Vorher muss ein Vorbereitungslehrgang besucht werden
Anmeldung
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Frist: spätestens 1. Dezember des Vorjahres
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Prüfungsgebühr: 30 €, fällig bis 15. Dezember
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Anmeldung in der Regel online möglich
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Unterlagen: amtlicher Ausweis, Ausbildungsnachweis, Einladung zur Prüfung
Rechtsgrundlagen
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Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
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Ausführungsverordnung zum BayFiG (AVFiG)
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Verwaltungsvorschriften zum Vollzug (VwVFiR)