Jagdrecht

Serviceleistungen

Jagdschein

Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, braucht einen Jagdschein.
Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde ausgestellt.
Es gibt drei Arten:

  • Dreijahresjagdschein

  • Einjahresjagdschein

  • Tagesjagdschein (14 Tage gültig)

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 16 Jahre

  • Jägerprüfung bestanden

  • Zuverlässigkeit (keine Vorstrafen, wie im Waffenrecht geregelt)

Wer zwischen 16 und 18 Jahre alt ist, kann nur einen Jugendjagdschein bekommen. Dafür braucht es die Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter.

Ablauf

  • Antrag auf Erteilung oder Verlängerung bei der Jagdscheinbehörde stellen

  • Formular ist online verfügbar

  • Beim ersten Antrag: rechtzeitig melden, da eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt

  • Persönlicher Termin bei der Behörde ist nötig, um den Jagdschein abzuholen

Erforderliche Unterlagen

Erster Jagdschein:

  • Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung (Original)

  • Aktuelles Passfoto (max. 6 x 4 cm)

  • Nachweis über Jagdhaftpflichtversicherung mit Deckungssummen
    (500.000 Euro Personenschäden, 50.000 Euro Sachschäden)

Verlängerung:

  • Nachweis über Jagdhaftpflichtversicherung

  • Bisheriger Jagdschein

  • Neues Lichtbild, wenn im Jagdschein kein Feld mehr frei ist

Der Jagdschein kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für den auch die Versicherung gültig ist.

Kosten

  • Dreijahresjagdschein: Gebühr 90 €, Jagdabgabe 60 €, gesamt 150 €

  • Einjahresjagdschein: Gebühr 40 €, Jagdabgabe 20 €, gesamt 60 €

  • Tagesjagdschein: Gebühr 10 €, Jagdabgabe 5 €, gesamt 15 €

Rechtsgrundlagen

  • Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)

  • Ausführungsverordnung zum BayJG (AVBayJG)

Jägerprüfung

Zuständig für die Anmeldung ist die Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Landshut.

Anmeldung von Wildschäden

Wildschäden durch Schalenwild, Kaninchen oder Fasane müssen innerhalb einer Woche bei der Stadt Aschaffenburg gemeldet werden.

Die Meldung muss enthalten:

  • Name der Person, die Ersatz leisten soll

  • genaue Lage und Größe des Grundstücks

  • Schadensart, vermutetes Wild und geschätzte Schadenshöhe

Dafür gibt es ein Formular („Vordruck“).

Schweinepest – Wichtige Hinweise

Die Schweinepest betrifft Haus- und Wildschweine und endet fast immer tödlich.
Eine Impfung gibt es nicht.

Für Menschen und andere Tierarten ist die Krankheit ungefährlich.
Die Ansteckung erfolgt:

  • direkt von Tier zu Tier

  • oder indirekt über Futter, Kleidung, Schuhe oder Geräte, die von Menschen getragen werden.

Anordnungen der Stadt Aschaffenburg

  1. Gefundene tote Wildschweine (Fallwild oder Unfallwild) und krank wirkende erlegte Wildschweine
    ➝ müssen sofort beim Veterinäramt des Landratsamts Aschaffenburg gemeldet werden.
    ➝ Bitte Fund- oder Erlegeort angeben (wenn möglich mit GPS-Daten).

  2. Gesund erlegte Wildschweine
    ➝ Es muss eine Blutprobe entnommen und an das Veterinäramt weitergegeben werden.