Sprengstoffrecht
Serviceleistungen
Sprengstoffschein
Mit einer gültigen Erlaubnis nach § 27 SprengG darf man als Privatperson explosionsgefährliche Stoffe wie Schwarzpulver, Böllerpulver oder Nitrocellulosepulver erwerben und verwenden.
Für gewerbliche Erlaubnisse ist das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken (Würzburg) zuständig.
Voraussetzungen
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Alter: mindestens 21 Jahre
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Eignung: körperlich und geistig geeignet
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Zuverlässigkeit: keine Vorstrafen oder sonstige Gründe gegen die persönliche Zuverlässigkeit
Fachkunde
Nachweis durch Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang
(z. B. für Vorderlader, Wiederlader oder Böllerschützen)
Bedürfnisnachweis
Ein konkreter Grund („Bedürfnis“) ist notwendig:
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Sportschützen: Bestätigung des Schützenvereins über regelmäßige Teilnahme
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Jäger: gültiger Jagdschein
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Böllerschützen: Vereinsbescheinigung über Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen
Ablauf
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Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen
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notwendig für die Anmeldung zum Fachkundelehrgang
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Behörde prüft Zuverlässigkeit (Registerabfragen, Polizeistellungnahme)
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evtl. ärztliches oder psychologisches Gutachten bei Zweifeln
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Fachkundelehrgang absolvieren
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Antrag auf Erlaubnis nach § 27 SprengG bei der zuständigen Waffenbehörde stellen
Erforderliche Unterlagen
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Antragsformular
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Bedürfnisnachweis (Vordruck)
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Fachkundezeugnis
Fristen und Gültigkeit
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Die Erlaubnis gilt 5 Jahre.
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Nach Ablauf muss ein neuer Antrag gestellt werden (keine Verlängerung möglich).
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Liegt der letzte Erwerb oder die letzte Erlaubnis über 5 Jahre zurück, muss die Fachkundeprüfung erneut abgelegt werden.
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Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Antrag gestellt, ist keine erneute Zuverlässigkeitsprüfung nötig (außer es gibt neue Gründe dagegen).