Unterbringungsrecht (Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus)
Wer kann untergebracht werden?
Eine Person kann auch ohne ihre Zustimmung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn:
-
sie psychisch krank ist oder
-
sie wegen geistiger Schwäche oder Sucht psychisch stark gestört ist und
-
dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
Eine Unterbringung ist auch nötig, wenn jemand:
-
sein eigenes Leben gefährdet oder
-
seine Gesundheit in erheblichem Maß gefährdet.
Ziel der Unterbringung:
-
Schutz der Allgemeinheit und der betroffenen Person.
-
Behandlung der Krankheit oder Störung, damit die Person wieder eigenverantwortlich leben kann.
Voraussetzungen
Eine sofortige und vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ist möglich, wenn:
-
eine akute Selbstgefährdung vorliegt, z. B. ein ernsthafter Suizidversuch, oder
-
eine akute Fremdgefährdung vorliegt, also andere Menschen gefährdet oder verletzt werden können.
Oft wird die betroffene Person einem Amtsarzt vorgestellt, um zu klären, wie schwer sie erkrankt ist.
Ablauf
-
Gefahr im Verzug (z. B. Suizidversuch oder akute Bedrohung):
Sofort die Polizei anrufen. -
Länger andauernde Gefährdung (z. B. durch Psychose oder Depression):
Schriftliche Mitteilung an das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt oder die Betreuungsstelle der Stadt Aschaffenburg.
Der Amtsarzt im Gesundheitsamt prüft die Situation.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt der Transport ins Bezirkskrankenhaus Lohr.
Unterlagen
-
Es sind keine Unterlagen zwingend erforderlich.
-
Hilfreich sind jedoch:
-
Arztbriefe
-
schriftliche Diagnosen
-
Überweisungen durch Fachärzte
-
Kosten
In der Regel entstehen keine Kosten oder Auslagen für die Unterbringung.