Unterbringungsrecht (Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus)

Wer kann untergebracht werden?

Eine Person kann auch ohne ihre Zustimmung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn:

  • sie psychisch krank ist oder

  • sie wegen geistiger Schwäche oder Sucht psychisch stark gestört ist und

  • dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.

Eine Unterbringung ist auch nötig, wenn jemand:

  • sein eigenes Leben gefährdet oder

  • seine Gesundheit in erheblichem Maß gefährdet.

Ziel der Unterbringung:

  • Schutz der Allgemeinheit und der betroffenen Person.

  • Behandlung der Krankheit oder Störung, damit die Person wieder eigenverantwortlich leben kann.

Voraussetzungen

Eine sofortige und vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ist möglich, wenn:

  • eine akute Selbstgefährdung vorliegt, z. B. ein ernsthafter Suizidversuch, oder

  • eine akute Fremdgefährdung vorliegt, also andere Menschen gefährdet oder verletzt werden können.

Oft wird die betroffene Person einem Amtsarzt vorgestellt, um zu klären, wie schwer sie erkrankt ist.

Ablauf

  • Gefahr im Verzug (z. B. Suizidversuch oder akute Bedrohung):
    Sofort die Polizei anrufen.

  • Länger andauernde Gefährdung (z. B. durch Psychose oder Depression):
    Schriftliche Mitteilung an das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt oder die Betreuungsstelle der Stadt Aschaffenburg.

Der Amtsarzt im Gesundheitsamt prüft die Situation.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt der Transport ins Bezirkskrankenhaus Lohr.

Unterlagen

  • Es sind keine Unterlagen zwingend erforderlich.

  • Hilfreich sind jedoch:

    • Arztbriefe

    • schriftliche Diagnosen

    • Überweisungen durch Fachärzte

Kosten

In der Regel entstehen keine Kosten oder Auslagen für die Unterbringung.