Apotheken
Serviceleistungen
- Apotheke; Beantragung der Betriebserlaubnis
- Apotheken; Arzneimittel- und apothekenrechtliche Überwachung
- Apothekenpflichtige Arzneimittel; Beantragung einer Erlaubnis für den Versand
Erlaubnispflicht
Wer in Deutschland als verantwortlicher Apothekenleiter eine Apotheke oder eine Filiale übernehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Eine Erlaubnis ist außerdem erforderlich, wenn
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eine Apotheke gepachtet oder verpachtet wird,
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apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen,
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ein Apotheker Versorgungsverträge mit Heimen oder ähnlichen Einrichtungen abschließen möchte.
Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, in deren Kreis die Apotheke ihren Sitz hat.
Voraussetzungen
Damit eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann, müssen alle Anforderungen nach § 2 des Apothekengesetzes erfüllt sein. Dazu gehört unter anderem:
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Bei Neubau oder Umbau von Apothekenräumen müssen die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (§ 4) eingehalten werden.
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Vor der Erlaubniserteilung muss der zuständige Pharmazierat die Räume samt Einrichtung prüfen und offiziell „abnehmen“.
Fristen
Eine Apothekenbetriebserlaubnis erlischt, wenn sie ein Jahr lang nicht genutzt wird.
Ablauf
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Der Antragsteller reicht die notwendigen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde ein.
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Die Behörde prüft die Unterlagen nach den gesetzlichen Vorgaben.
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Anschließend erfolgt eine fachliche Stellungnahme durch den Pharmazierat der Regierung von Unterfranken.
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Falls erforderlich, nimmt der Pharmazierat die Apotheke vor Ort ab.
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Liegen alle Voraussetzungen vor, kann die Erlaubnis innerhalb von etwa drei bis acht Wochen nach Antragstellung erteilt werden.
Unterlagen
Für die erstmalige Erlaubniserteilung sind erforderlich:
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alle in § 2 Apothekengesetz genannten Dokumente,
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ein formloser Antrag mit Angaben zum Vorhaben,
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je nach Situation zusätzlich: Baupläne, Versorgungs- oder Arbeitsverträge, Pachtverträge.
Kosten
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Für die Erlaubnis selbst fallen in der Regel Gebühren zwischen 200 und 3.000 Euro an.
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Für Stellungnahmen und Abnahmegutachten durch den Pharmazierat entstehen zusätzliche Kosten zwischen 50 und 1.000 Euro.
Weitere Informationen
Genauere rechtliche Details zu Voraussetzungen und Ablauf finden sich im Apothekengesetz (ApoG).