Bewachungsgewerbe

Erlaubnispflicht

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung.

  • Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Betriebssitz liegt oder errichtet werden soll.

  • Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Voraussetzungen

Für die Erteilung der Erlaubnis müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und des eingesetzten Personals,

  • Nachweis, dass die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten für den Gewerbebetrieb vorhanden sind,

  • Kenntnisse der rechtlichen Vorschriften, die für die Ausübung des Gewerbes notwendig sind,

  • Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

Fristen

Die Bearbeitung dauert in der Regel etwa 2 bis 4 Wochen.

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag sind einzureichen:

  • Führungszeugnis für Behörden,

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts,

  • Nachweis über finanzielle Mittel oder Sicherheiten sowie über Versicherungsschutz,

  • Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung oder Sachkundeprüfung,

  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister,

  • ausgefülltes Antragsformular.

Kosten

Für die Erlaubnis fallen in der Regel Gebühren von mindestens 800 Euro an.