Bewachungsgewerbe
Erlaubnispflicht
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung.
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Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Betriebssitz liegt oder errichtet werden soll.
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Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
Voraussetzungen
Für die Erteilung der Erlaubnis müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
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Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und des eingesetzten Personals,
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Nachweis, dass die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten für den Gewerbebetrieb vorhanden sind,
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Kenntnisse der rechtlichen Vorschriften, die für die Ausübung des Gewerbes notwendig sind,
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Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Fristen
Die Bearbeitung dauert in der Regel etwa 2 bis 4 Wochen.
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag sind einzureichen:
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Führungszeugnis für Behörden,
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
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Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts,
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Nachweis über finanzielle Mittel oder Sicherheiten sowie über Versicherungsschutz,
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Nachweis über die vorgeschriebene Unterrichtung oder Sachkundeprüfung,
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ggf. Auszug aus dem Handelsregister,
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ausgefülltes Antragsformular.
Kosten
Für die Erlaubnis fallen in der Regel Gebühren von mindestens 800 Euro an.