Messen und Märkte

Serviceleistungen

Messe (§ 64 GewO)

  • Zeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung

  • Viele Aussteller zeigen das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige

  • Vertrieb überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großunternehmer

Ausstellung (§ 65 GewO)

  • Zeitlich begrenzte Veranstaltung

  • Viele Aussteller präsentieren ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete

  • Ziel: Absatzförderung durch Verkauf oder Information

Markt (§§ 66–68 GewO)

  • Regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung

  • Viele Anbieter bieten eine oder mehrere Warenarten an

  • Hinweis: Gewerbliche Flohmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht festgesetzt werden

Festsetzung

  • Messen, Ausstellungen und Märkte müssen durch das Ordnungsamt festgesetzt werden

  • Nur dann bestehen Befreiungen von bestimmten Vorschriften:

    • Ladenschlussgesetz

    • Arbeitszeitgesetz

    • Gewerbeanzeige

Voraussetzungen

  • Antrag auf Festsetzung

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers (überprüft durch Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug)

  • Kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse

  • Keine Durchführung in einem Ladengeschäft

Fristen

  • Rechtzeitige Antragstellung empfohlen

  • Bearbeitungsdauer abhängig vom Einzelfall

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis für Behörden

  • Gewerbezentralregisterauszug

  • Angaben zur Art der Veranstaltung (Warenangebot, Teilnehmerzahl, Zusammensetzung)

  • Lagepläne (falls erforderlich)

  • Vollständige Antragsunterlagen

Kosten

  • Gebühr für die Festsetzung: ca. 400 € für den ersten Veranstaltungstag

  • Für jeden weiteren Tag zusätzliche Gebühren