Messen und Märkte
Serviceleistungen
Messe (§ 64 GewO)
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Zeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung
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Viele Aussteller zeigen das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
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Vertrieb überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großunternehmer
Ausstellung (§ 65 GewO)
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Zeitlich begrenzte Veranstaltung
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Viele Aussteller präsentieren ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete
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Ziel: Absatzförderung durch Verkauf oder Information
Markt (§§ 66–68 GewO)
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Regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
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Viele Anbieter bieten eine oder mehrere Warenarten an
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Hinweis: Gewerbliche Flohmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht festgesetzt werden
Festsetzung
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Messen, Ausstellungen und Märkte müssen durch das Ordnungsamt festgesetzt werden
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Nur dann bestehen Befreiungen von bestimmten Vorschriften:
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Ladenschlussgesetz
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Arbeitszeitgesetz
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Gewerbeanzeige
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Voraussetzungen
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Antrag auf Festsetzung
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Zuverlässigkeit des Antragstellers (überprüft durch Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug)
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Kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse
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Keine Durchführung in einem Ladengeschäft
Fristen
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Rechtzeitige Antragstellung empfohlen
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Bearbeitungsdauer abhängig vom Einzelfall
Erforderliche Unterlagen
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Führungszeugnis für Behörden
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Gewerbezentralregisterauszug
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Angaben zur Art der Veranstaltung (Warenangebot, Teilnehmerzahl, Zusammensetzung)
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Lagepläne (falls erforderlich)
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Vollständige Antragsunterlagen
Kosten
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Gebühr für die Festsetzung: ca. 400 € für den ersten Veranstaltungstag
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Für jeden weiteren Tag zusätzliche Gebühren