Spielrecht

Serviceleistungen

Spielhalle

  • Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ist erlaubnispflichtig (§ 33i GewO).
  • Dazu zählen Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich
    • Spielgeräte nach § 33c Abs. 1 GewO (Gewinnspielgeräte = Geldspielautomaten) oder
    • Spiele nach § 33d Abs. 1 GewO (Geschicklichkeitsspiele) bereitstellen oder
    • Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit anbieten.
  • Gewinnspielgeräte (§ 33c GewO): technische Geräte, die den Spielausgang beeinflussen und Gewinnmöglichkeiten bieten (z. B. Geldspielautomaten).
  • Geschicklichkeitsspiele (§ 33d GewO): Spiele, bei denen Geschick und Können des Spielers entscheidend sind, nicht der Zufall.
  • Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit (§ 33i GewO): z. B. Flipper oder Videospiele – hierfür ist keine gesonderte Erlaubnis nötig.
  • Ähnliche Unternehmen: vor allem Spielkasinos, in denen regelmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) angeboten werden.


Voraussetzungen


  • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
  • Geeignetheit der Räume
  • Unbedenklichkeit des Betriebes


Fristen


  • Bearbeitungsdauer ca. 2–3 Wochen


Erforderliche Unterlagen


  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Baugenehmigung
  • Grundrissplan der Gesamtfläche
  • ausgefülltes Antragsformular


Kosten


  • Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis: ca. 150 - 3000 € | abhängig von der Anzahl der Geldspielgeräte

Geldspielgeräte

  • Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig. Es dürfen nur Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs. 1 Satz 2 GewO).

    • Geldspielgeräte (Gewinn in Geld) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
    • Warenspielgeräte (Gewinn in Waren) dürfen nach § 2 SpielV zusätzlich auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten betrieben werden.

    Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
    • Geeignetheit des Aufstellungsortes

    Fristen

    • Bearbeitungsdauer ca. 2–3 Wochen

    Erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis für Behörden
    • Gewerbezentralregisterauszug

    Für die Beantragung genügt ein formloser Antrag.

Kosten

    • Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis: 100 - 2000 €

Lotterien, Ausspielungen & Tombolas

  • Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn eine öffentliche Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder eine öffentliche Ausspielung/Tombola (Verlosung von Warengewinnen) veranstaltet wird. Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung, wenn die Teilnahme nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt ist oder wenn sie nicht gewohnheitsmäßig in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften durchgeführt wird. Nicht genehmigungspflichtig sind Verlosungen ohne Einsatz. Einsatz bedeutet z. B. die Zahlung eines Lospreises oder den Kauf einer Ware als Teilnahmebedingung. Zuständigkeit

    • Gemeinde: wenn das Spielkapital (Lose × Lospreis) max. 40.000 € beträgt und die Veranstaltung örtlich begrenzt bleibt.
    • Regierung von Unterfranken: wenn das Spielkapital über 40.000 € liegt oder die Veranstaltung sich über eine Gemeinde hinaus erstreckt.

    Besonderheit
    Für Veranstaltungen im Rahmen von Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen oder ähnlichen nicht-kommerziellen Festen bestimmter Veranstalter gilt eine Allgemeinerlaubnis. In diesem Fall genügt eine formlose Anzeige bei der Stadt Aschaffenburg und eine Abrechnung nach Veranstaltungsende. Voraussetzungen

    • keine Überschneidung mit ähnlichen Veranstaltungen im örtlichen Bereich
    • Veranstalter muss gemeinnützig sein (Privatpersonen und Gewerbetreibende sind ausgeschlossen)
    • Ertrag muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
    • keine wirtschaftlichen Zwecke erlaubt
    • bei Spielkapital bis 40.000 € müssen Reinertrag und Gewinnsumme mindestens 25 % des Spielkapitals betragen

    Fristen

    • Antrag oder Anzeige eine Woche vor Beginn
    • Abrechnung/Bilanz und ggf. Spendenbestätigungen innerhalb von vier Wochen nach Ende

    Ablauf

    • Prüfung und Erlaubniserteilung in wenigen Tagen nach Antragstellung

    Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • bei Vereinen: Nachweis der Gemeinnützigkeit

    Kosten

    • Gebühren: 1 von 1000 des Spieleinsatzes, mindestens 30 €

Internet-Café

Für den Betrieb eines Internet-Cafés reicht eine einfache Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO.

Pokerturniere

Die Veranstaltung von Pokerturnieren ist nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen erlaubt.