Abfallrecht
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg ist als Kreisverwaltungsbehörde zuständig für den Vollzug des staatlichen Abfallrechts. Hierzu zählen insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG mit seinen untergesetzlichen Regelwerken sowie das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG.
Staatliches Abfallrecht
Zu den folgenden Aufgaben des staatlichen Abfallrechts erhalten Sie auf den jeweiligen Unterseiten weitergehenden Informationen sowie Formulare:
- Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen)
- Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen)
- Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG (gemeinnützige und gewerbliche Sammler von Abfällen aus privaten Haushalten)
- Erteilung von Erzeuger-, Beförderer-, Händler- und Maklernummern für das elektronische Nachweisverfahren
- Maßnahmen im Zusammenhang mit unzulässigen Abfallablagerungen einschließlich illegal abgestellter Altfahrzeuge
- Abfallrechtliche Überwachung der örtlichen Entsorgungsunternehmen sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen
- Beratung über die rechtliche Zulässigkeit der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen
- Überprüfung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz - Sachgebiet Umweltrecht, Verbraucherschutz und Veterinärwesen: Detailseite
Abfallrecht, Bodenschutzrecht
Stadt Aschaffenburg
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg
Müllabfuhr
Müllbehälter, Sperrmüll, Gebühren etc.
Bei Fragen zur kommunalen Abfallwirtschaft, z.B. Abfallberatung und -sortierung, Mülltonnen und -gebühren, Öffnungszeiten der Recyclinghöfe, städtische Abfallwirtschaftssatzung etc., wenden Sie sich bitte an die Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen - Entsorgung.
Stadtwerke Aschaffenburg - Abfallentsorgung
Stadtwerke Aschaffenburg: Detailseite
Werkstraße 2
63739 Aschaffenburg
Mehrwegpflicht
Zur Vermeidung von Einwegverpackungen ist im Januar 2023 eine Änderung des Verpackungsgesetzes (§ 33, § 34 VerpackG) in Kraft getreten. Damit verbunden ist eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros, Cafés, Metzgereien, Bäckereien, Lieferdienste etc. Besteht die Möglichkeit, Essen oder Getränke mitzunehmen (to-go / takeaway), sind die Anbieterinnen und Anbieter künftig verpflichtet, auch eine Mehrwegalternative anzubieten.
Wer ist betroffen?
- Alle Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern (sofern diese erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden)
- z.B. Restaurants, Bistros, Cafés, Metzgereien, Bäckereien, etc., die Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten sowie Lieferdienste
Was ist zu beachten?
- Bei Einweg to-go Getränkebechern gilt die Angebotspflicht unabhängig vom Verpackungsmaterial.
- Einweglebensmittelverpackungen sind nur betroffen, sofern sie aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil hergestellt wurden.
- Es darf kein höherer Preis/schlechtere Bedingungen für Kundinnen und Kunden entstehen, die sich für die Mehrwegalternative entscheiden (Eine Erhebung von Pfand gilt in diesem Zusammenhang nicht als höherer Preis oder schlechtere Bedingung).
- Kundinnen und Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationsschilder auf die Mehrwegalternative hinzuweisen (Bei Lieferdiensten hat der Hinweis in den jeweiligen Darstellungsmedien zu erfolgen).
- Die Rücknahmepflicht besteht in diesen Fällen nur für die Mehrwegverpackungen, die auch von dem Letztvertreiber (Betreiberinnen und Betreiber des Restaurants, der Metzgerei, der Bäckerei, des Cafés, des Lieferdienstes, etc.) in Verkehr gebracht wurden.
Welche Ausnahmen gibt es?
- Der Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeitenden nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind, ist von der Angebotspflicht ausgenommen.
- Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und max. 80 m² Verkaufsfläche (bei Lieferdiensten plus Lager- und Versandfläche) können auch anbieten, die Ware in von den Kundinnen und Kunden selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.
- Berechnung der Beschäftigten: <=20Std. à 0,5 Beschäftigte, <=30Std. à 0,75 Beschäftigte
(Kundinnen und Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationsschilder darauf hinzuweisen.)
- Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die öffentlich zugänglich sind, kann die Pflicht ebenfalls dadurch erfüllt werden, dass Kundinnen und Kunden die Möglichkeit haben, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu nutzen (Kundinnen und Kunden sind in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationsschilder darauf hinzuweisen.).
Weitere Informationen:
Abfallablagerungen
Zunächst stellt sich die Frage: „Was ist eigentlich Abfall?“
Der Begriffsbestimmung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG zufolge sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, Abfälle. Der Wille zur Entledigung eines Gegenstandes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn man diesen „loswerden“ möchte, weil dieser nicht mehr benötigt wird.
Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung aber nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 28 Abs. 1 KrWG). Ein Verstoß gegen die o. g. Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG), die mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden kann.
Folgen:
- Verschmutzung bzw. Gefährdung der Umwelt, höhere Gefahr durch gefährliche Abfälle, bspw. Säure, Batterien, Elektroschrotte
- Wilde Abfallablagerungen verleiten zur Nachahmung
- volkswirtschaftlicher Schaden
- Beeinträchtigung des Landschafts- oder Stadtbildes
Was wird von der unteren Abfallbehörde gegen Ablagerungen unternommen?
Bei Hinweisen auf den Verursacher (bspw. durch Beobachtungen von Bürgern) wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Kosten:
Wenn ein Verursacher festgestellt werden konnte, werden die Kosten der Entsorgung dem Verursacher auferlegt. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, übernehmen die Stadtwerke Aschaffenburg die Kosten der Entsorgung. Jede Meldung, die zur Ermittlung des Verursachers führt, spart daher Kosten, die sonst von der Allgemeinheit zu tragen wären.
Was können Sie tun?
Meldung (telefonisch, per E-Mail, etc.) von Abfallablagerungen mit folgenden Informationen:
- Wo genau (bspw. Straße, Hausnummer, Flurstück) befindet sich die Ablagerung?
- Welche Art und Menge von Abfällen wurde abgelagert?
- Gibt es einen Verursacherhinweis?
- Haben Zeugen den Ablagerungsvorgang beobachtet und können sachdienliche Hinweise geben?
- Kontaktdaten für etwaige Rückfragen
- Zusendung eines Fotos (soweit vorhanden bzw. möglich)
Nicht zuletzt trägt auch Ihre aktive Mithilfe dazu bei, dass solche Taten verfolgt und die Verursacher zur Verantwortung gezogen werden können.
Sollten Abfälle auf einem Privatgrundstück von Nicht-Zutrittsberechtigten abgelagert worden sein, so steht dem Eigentümer der private Rechtsweg offen. Eine Anzeige kann bei der Polizei erstattet und eine Zivilklage eingereicht werden, da es sich in diesem Fall um eine Eigentumsbeeinträchtigung handelt.
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz - Sachgebiet Umweltrecht, Verbraucherschutz und Veterinärwesen: Detailseite
Abfallrecht, Bodenschutzrecht
Stadt Aschaffenburg
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg
Altfahrzeuge
Auf öffentlicher Fläche
Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 3 KrWG, damit ein Fahrzeug als Abfall eingestuft wird:
- Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen
- Öffentliche Fläche oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
- Keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung
- Keine Entfernung des Fahrzeuges innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung
Was wird von der unteren Abfallbehörde gegen Altfahrzeuge unternommen?
Zusammenarbeit mit dem Kommunalen Ordnungsdienst: Bei einer Meldung durch einen Bürger/einer Bürgerin oder Feststellen eines Fahrzeuges im Außendienst wird ein sogenannter „roter Aufkleber“ auf dem Fahrzeug angebracht. Anschließend erfolgt die Auftragserfassung sowie die Nachkontrolle durch den Ordnungsdienst nach Ablauf gesetzter Fristen.
Falls Hinweise auf den letztmaligen Halter festgestellt werden können (Kennzeichen, Umweltplakette, FIN, etc.) werden anhand der Hinweise die Halterdaten ermittelt. Bei erfolgreicher Ermittlung wird ein Schreiben mit ggf. anschließender Anordnung zur Entfernung des Fahrzeuges versendet. Sollte das Fahrzeug nach Ablauf der Frist und abgeschlossenem Verwaltungsverfahren nicht von öffentlicher Fläche entfernt worden sein, wird das Auto im Auftrag der Stadt abgeholt und anschließend verwertet.
Was können Sie tun?
Meldung (telefonisch, per E-Mail, etc.) von Altfahrzeugen mit folgenden Informationen:
- Wo genau (bspw. Straße, Hausnummer, Flurstück) befindet sich das Altfahrzeug?
- Weitere Angaben zum Fahrzeug (Farbe, Marke, Zustand, etc.)
- Kontaktdaten für etwaige Rückfragen
- Zusendung eines Fotos (soweit vorhanden bzw. möglich)
Auf Privatgrundstücken
Sollten Fahrzeuge (unabhängig davon, ob diese angemeldet sind oder nicht) für längere Zeit auf einem Privatgrundstück abgestellt werden, so handelt es sich in diesen Fällen nicht zwingend um Abfall. Um die Abfalleigenschaft bejahen zu können, muss das Auto offensichtlich nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet sein. Es handelt sich erst in diesen Fällen um ein sogenanntes Autowrack und um Abfall.
Das Fahrzeug sollte, wenn es unter freiem Himmel abgestellt wurde, von Witterungsbedingungen (bspw. durch Abdecken mit einer Plane oder Abstellen in einer Garage / Unterstellplatz) geschützt werden. Bei unter freiem Himmel abgestellten Altfahrzeugen, die ungeschützt (auf unbefestigtem Untergrund) abgestellt sind, besteht jederzeit eine abstrakte Gefahr, dass umweltgefährdende Flüssigkeiten auslaufen könnten. Daher ist Sorgen dafür zu tragen, dass von dem abgestellten Fahrzeug keine Wassergefährdung für den Boden oder das Grundwasser ausgeht.
Ein Schaden durch unkontrollierten Austritt von wassergefährdenden Stoffen ist durch Unterstellen einer entsprechend dafür ausgewiesenen Wanne zu vermeiden. Sollte es zu größeren Kontamination des Bodens unterhalb der Fläche durch unkontrollierten Austritt an wassergefährdenden Stoffen kommen, so ist nicht nur die Fläche abzureinigen, sondern ggf. auch den darunterliegenden Boden bis zur Beseitigung der Kontamination mit wassergefährdenden Stoffen. Dies muss in der Regel durch ein geeignetes Fachunternehmen durchgeführt werden, der Boden dabei abgetragen und entsorgt werden. Dies stellt unter Umständen einen großen Kostenfaktor dar.
Gartenabfälle
Gartenbesitzende und Grundstückseigentümer*innen im Außenbereich fragen sich vor allem im Frühjahr und Herbst immer wieder: Kann und darf ich meine Bäume, Hecken und Sträucher schneiden und was mache ich dann mit den Gartenabfällen?
Informationen aus abfallrechtlicher Sicht erhalten Sie in dem Hinweisblatt zum richtigen Umgang mit Grünabfall und Schnittgut (siehe Link unten).
Zusätzliche Hinweise zum Naturschutzrecht:
- Bei Feuerstellen in der freien Natur sind auch bestimmte Anforderungen aus dem Naturschutzrecht zu erfüllen. Generell sind beim Feuermachen folgende Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG zu beachten:
- Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen.
Darüber hinaus können Feuerstellen bzw. deren Rückstände ggf. unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, indem sie die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.
Das besondere Artenschutzrecht aus § 44 BNatSchG, nach dem es u. a. verboten ist, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten oder zu verletzen oder sie erheblich zu stören bzw. ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören, ist auch bei erlaubten Feuerstellen zu beachten.
In Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wasserschutzgebieten und auf als Naturdenkmal geschützten Flächen sind Feuer grundsätzlich verboten.
In Landschaftsschutzgebieten bedarf das Entzünden von Feuern der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
Auch ein Feuer in einem Wald bzw. einer Entfernung von weniger als 100 m zu einem Wald bedarf einer Erlaubnis.
Bitte setzen Sie sich deshalb vor dem Entzünden und Betreiben von offenen Feuern in der freien Natur stets mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.
Bezüglich Grillen oder Feuer im Freien (auch im Garten) gibt es weiterhin vor allem zwei Aspekte, die grundsätzlich zu beachten sind:
- Sicherheit: Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB), insbesondere die §§ 3 und 4, ist einzuhalten. Ggf. sind bei hoher Trockenheit entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und ggf. auf offene Feuer zu verzichten (Art. 17 Bayerisches Waldgesetz - BayWaldG)
- Nachbarschutz: Die Nachbarn dürfen nur unwesentlich beeinträchtigt werden (§ 906 BGB). Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Regelung.
Asbest, Künstliche Mineralfaser (KMF)
Asbest
Asbest sind verschiedene natürliche vorkommende, faserförmige kristallisierte Silikat-Minerale.
Verwendungsverbot:
Seit 1993 ist die Verwendung und Produktion von Asbest in Deutschland verboten.
Gefahren:
Asbest ist krebserregend, wenn sich bspw. bei einem nicht fachgerechten Rückbau Fasern freisetzen und sich diese in der Lunge absetzen.
Vorkommen u.a.:
- Spritzasbest
- Dachschindeln
- Gebäudefassaden
- Bauplatten
- Fliesenklebern
- Bodenbelägen
- Wand- und Dachverkleidungen
- Welldachplatten
Rückbau und Entsorgung:
Arbeiten durch Fachfirmen dürfen nur mit der Fachkunde nach den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 durchgeführt werden. Bei Verstößen drohen nicht nur behördliche Anordnungen bis zur Einstellung der Arbeiten, sondern auch Strafverfolgungen.
Alle asbesthaltigen Abfälle müssen sorgfältig verpackt (bspw. in Big-Bags) und entsorgt werden. Sie dürfen nicht wiederverwendet oder sonst in Verkehr gebracht werden. Die Entsorgung darf aufgrund der Andienungspflicht nur über die Stadtwerke Aschaffenburg erfolgen.Informationen zur Asbestentsorgung: 06021/391-3814.
Was wird von der unteren Abfallbehörde unternommen?
Information über gewerbliche Arbeiten mit Asbest erhält die untere Abfallbehörde über das Gewerbeaufsichtsamt Würzburg. Daraufhin wird die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle durch die untere Abfallbehörde überwacht.
Künstliche Mineralfaser
Künstliche Mineralfasern (KMF) sind amorphe silikatische Fasern und werden unterteilt in Mineralwollfasern (Glas-, Stein-, Schlackenwolle), textile Glasfasern, Keramikfasern und Fasern für Spezialzwecke (Glas-Mikrofasern).
Vorkommen u.a.:
- Dämmmaterial
- Textilien
- Verstärkung von Kunststoffen
- Lichtleitfasern
Entsorgung:
KMF werden als Abfall zur Beseitigung eingestuft. Die Entsorgung darf daher aufgrund der Andienungspflicht nur über die Stadtwerke Aschaffenburg erfolgen. Fragen zur KMF-Entsorgung unter Tel. 06021/391-3814.
Ersatzbaustoff-Verordnung (EBV)
Der Abbau von Kies und Schotter bedeutet immer einen Eingriff in Natur und Landschaft. Durch die Verwendung von Recyclingbaustoffen wird der Abbau natürlicher Rohstoffe reduziert und knapper Deponieraum geschont, denn Bauabfälle machen einen Großteil des Abfalls in Bayern aus. Um eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen und damit den Einsatz von Recycling- und anderen Ersatzbaustoffen wie Bodenmaterial für Bauherr*innen und Recyclingfirmen zu erleichtern, wurde die Ersatzbaustoffverordnung verabschiedet. Sie trat im August 2023 in Kraft und regelt die Anforderungen an Herstellung und Einbau der Ersatzbaustoffe.
Bauherr*innen können viel für die Umwelt tun, wenn sie sich bei Baumaßnahmen für den Einsatz von Recyclingbaustoffen entscheiden. Wichtig ist dabei, nur geprüftes Material von zertifizierten Herstellern einzubauen.
Folgende Pflichten gilt es u.a. beim Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) zu erfüllen:
- Sicherstellen, dass MEB die Anforderungen des § 19 der EBV einhalten
- Einbau nur in zulässiger Einbauweise je nach Materialklasse
- Feststellen der Bodenart und der Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht
- Beim Einbau von RC-3 oder BM/BG-F3-Material von mehr als 250 m³ besteht eine Anzeigepflicht mindestens 4 Wochen vor Baubeginn
- Sammeln der Lieferscheine und Ausfüllen des Deckblatts nach Anlage 8 der EBV.
Bau-, Abbruchfälle
Das gilt es bei Bauvorhaben zu beachten
Rechtsgrundlage: Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG sowie zahlreiche Unterverordnungen (bspw. Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
- Verantwortung für den ordnungsgemäßen Rückbau liegt beim Bauherrn
- Pflicht besteht auch bei Beauftragung eines Dritten mit der Abfallentsorgung
- Vor Beauftragung Prüfung der Abbruch-/Transport-/Entsorgungsunternehmen im Hinblick auf die nötige Fachkunde, nötige Genehmigungen (bspw. TRGS 519 – Asbest) sowie Zuverlässigkeit
- Abklärung der abfallrechtlichen Nachweispflichten (gefährliche Abfälle)
Vorgehensweise
- Oberster Grundsatz: Abfallvermeidung
Empfehlung
- Rückbau- und Entsorgungskonzept mit Hilfe eines Sachverständigen
- (Untersuchung Bausubstanz durch Probenahme / Analysen, potenzieller Anfall von Abfällen, Einstufung der Abfälle sowie anschließende Begleitung des Rückbaus)
- Beratung durch Sachverständigen in Hinblick auf den Entsorgungsweg
- Einschätzung von potenziellen Schadstoffen durch Baujahr der (Wohn-)Gebäude möglich
- Mögliche Belastung infolge spezieller Nutzung (gewerblich / industriell / militärisch, Umgang mit Gefahrstoffen) oder des Gebäudeunterhalts (z. B. Schädlingsbekämpfung)
Anfallende Abfälle
- z. B. Ziegel, Fliesen, Mauerwerk, Beton, Baustahl, Dämmmaterial, Bauhölzer, Glas
- Schadstoffhaltige bzw. gefährliche Abfälle, bspw.:
- Asbest oder künstlichen Mineralfasern (KMF) in
- Leitungs- und Lüftungskanälen, Entwässerungsrohren
- Asbestzement als Verkleidungen an Fassaden, Balkonen, Dächern sowie als Fensterbretter
- teerhaltige Materialien in Form von Dachpappen, Teerkorkplatten, Parkettkleber
- A IV Holz (gefährlich) bei Dachstühlen, Konstruktionshölzer, Fenster, Türen
- Holzschutzmittel mit PCP
- PCB in Dichtungsmassen
- Gips mit Sulfat
Selektiver Rückbau
- Hochwertige Nutzung bzw. Verwertung durch selektiven und sortenreinen Rückbau gewährleistet
- Vermeidung von der Verbreitung von Schadstoffen in den Abbruchmaterialien
- Separierung der schadstoffhaltigen Baustoffe
- Möglichst sortenreine (getrennte) Erfassung und Entsorgung
- Getrennte Sammlung der Abfallfraktionen Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Beton, Bitumengemische, Ziegel sowie Fliesen und Keramik gem. der GewAbfV
- Dokumentationspflicht der getrennten Sammlung ab insgesamt 10 Kubikmeter
- Trennung von Mischmaterial meist nur mit nicht vertretbarem Aufwand möglich
- Einstufung des kompletten Materials als gefährlicher Abfall, falls eine Separierung der schadstoffhaltigen Anteile nicht möglich ist
- Dadurch: höherer Umweltschutz sowie Einsparung von Entsorgungskosten (Kosten Entsorgung gefährlicher Abfälle > Kosten nicht gefährlicher Abfälle)
Abfalleinstufung
- Einstufung nach Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV in Abfallschlüssel (6 Ziffern)
- Abfallschlüssel mit * hinter den sechs Ziffern = gefährlicher Abfall
- Auswahl des Entsorgungsweges aufgrund des AVV-Schlüssels
- Entsorgungs- bzw. Aufbereitungsanlagen müssen entsprechende Genehmigung zur Annahme des AVV-Schlüssels besitzen
Grundsatz der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling
- Abfälle, die bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen, können – wenn sie die einschlägigen Vorgaben erfüllen – als sog. mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) wieder in technische Bauwerke wie z.B. Straßen und Wege oder Baugruben eingebaut werden.
- Bis zum 31.07.2023 galten hierfür in Bayern die Bestimmungen des RC-Leitfadens. Seit dem 1.08.2023 gilt für die Herstellung und Verwendung von MEB die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Zudem gilt die jeweils aktuell auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Umwelt veröffentlichte Version der bayerischen FAQs zur Ersatzbaustoffverordnung.
Grundsatz der ordnungsgemäßen Entsorgung
- Unterscheidung Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung
- Verwertung hat Vorrang vor Beseitigung
- Beseitigung nur wenn keine Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen
- Bauabfälle zur Verwertung sind Abfälle, aus denen wieder Rohstoffe gewonnen werden (z. B. Stahl), die als Ersatzbrennstoff zur Energiegewinnung (z. B. Verbrennung von Holz in Heizkraftwerken) genutzt werden können oder deren stoffliche Eigenschaften für bestimmte Zwecke genutzt werden können (z. B. Bauschutt als Tragschicht im Straßen- und Wegebau)
- Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung i. d. R. auf einer Deponie
- Beachtung von Überlassungspflichten gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH
- Andienung von Asbest und KMF in Aschaffenburg an die Stadtwerke Aschaffenburg
Hinweise vom Landesamt für Umwelt
Arbeitshilfe Rückbau: Erkundung, Planung, Ausführung
Rückbau schadstofbelasteter Bausubstanz
Bayerische FAQs zur Ersatzbaustoffverordnung und weitere Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung
Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
Einstufung von Abfällen nach ihrer GefährlichkeitHinweise Baustoff Recycling Bayern
Einsatzmöglichkeiten für Recyclingbaustoffe
Recyclingbaustoffe - gewusst wie
Sonstiges
Bodenaushub
Der Begriff „Boden“ deckt sich inhaltlich mit dem Bodenbegriff des § 2 Abs. 1 BBodSchG.
Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
Die Regelungen des Bodenschutz- und des Abfallrechtes gelten grundsätzlich parallel nebeneinander. Jeweils speziellere Normen gehen den allgemeinen Vorschriften vor. In beiden Rechtsbereichen finden sich jedoch Bestimmungen, die das Verhältnis zueinander und die Abgrenzung der Rechtsbereiche voneinander in Teilen regeln.
Weitere Informationen zum Bodenschutzrecht erhalten Sie auf unserer Seite "Bodenschutz" (siehe erster Link unten).
Bei Bauarbeiten fällt regelmäßig Bodenaushub an. Das oberste Ziel der Kreislaufwirtschaft ist die Vermeidung von Abfällen. Daher sollte bereits vor der Durchführung der Baumaßnahme darauf geachtet werden, dass die Eingriffe in den Boden auf ein notwendiges Maß beschränkt werden. Sollte eine Wiederverwendung für bauliche Zwecke am Entstehungsort möglich sein, so ist dies ebenfalls in Betracht zu ziehen.
Aus abfallrechtlicher Sicht (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) ist Folgendes zu beachten:
- § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG: ausgenommen vom Geltungsbereich des KrWGs sind Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind.
- § 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG: ausgenommen vom Geltungsbereich des KrWGs ist nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialen, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden
- Sollte dies nicht zutreffen, unterliegt der Bodenaushub grundsätzlich dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Danach muss geprüft werden, ob es sich bei dem Material um Abfall gem. § 3 Abs. 1 KrWG handelt:
- § 3 Abs. 1 KrWG: Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Seit dem 01.08.2023 ist für nicht aufbereitetes Bodenmaterial auch die Ersatzbaustoffverordnung zu beachten.
Über den weiteren Umgang mit dem Bodenaushub, können Sie sich über die im Folgenden verlinkten Hinweisblättern und Leitfäden des Landesamtes für Umwelt, der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall sowie des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz informieren.
Bodenschutz (interne Verlinkung)
Hinweise Landesamt für Umwelt
Bayerische FAQs zur Ersatzbaustoffverordnung und weitere Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung
Hinweise Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
Hinweise Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Zum Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen
Erzeugernummer
Eine Erzeugernummer wird benötigt, sofern der Abfallerzeugende nachweispflichtig im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG i. V. m. der Nachweisverordnung - NachwV ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn gefährliche Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit anfallen und diese mittels Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden sollen. Kleinmengenerzeugende, bei denen an allen Standorten in Summe nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle jährlich anfallen, sind gemäß § 2 Abs. 2 NachwV von der Nachweispflicht ausgenommen. Privatpersonen sind nicht nachweispflichtig (§ 1 Abs. 3 NachwV i. V. m. §§ 49 Abs. 6 und 50 Abs. 4 KrWG).
Für jede jeweilige Anfallstelle ist eine eigene Erzeugernummer notwendig. Sollte sich die Anfallstelle im Stadtgebiet Aschaffenburg befinden und Sie hierfür eine Erzeugernummer benötigen, so füllen Sie bitte das folgende Formular aus:
Online-Formular Erzeugernummer
Link zur Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS)
Entsorgernummer
Sollten Sie eine Entsorgernummer benötigen, so ist diese über das Landesamt für Umwelt zu beantragen:
Sammeln, Befördern
Warnung vor unseriösen Sammlern von Abfällen
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz warnt aus aktuellem Anlass vor unseriösen Sammlern von Abfällen.
Angekündigt werden die Straßensammlungen wenige Tage zuvor mit Handzetteln, die an die Haushalte verteilt werden. Verschiedene Abfälle werden darin aufgelistet, Kontaktdaten jedoch nicht oder nur unzureichend genannt. Die Sammler geben an, einen osteuropäischen Hintergrund zu haben. Oftmals wird auch der Eindruck erweckt, dass es sich um eine gemeinnützige Sammlung handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Von diesen unseriösen Sammlern liegen der Stadt Aschaffenburg keine Anzeigen vor, wie es das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorschreibt. Die Sammlungen sind daher unzulässig. Es kann nicht geprüft werden, ob die Verwertung der gesammelten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Zudem sollen auch Elektro-Altgeräte und Altfahrzeuge gesammelt werden, dies ist jedoch illegal.
Nicht auszuschließen ist, dass nur wertvolle Gegenstände mitgenommen werden und der Rest am Straßenrand liegen bleibt oder dass die gesammelten Abfälle später aussortiert werden und Unbrauchbares auf Parkplätzen oder in der freien Landschaft entsorgt wird. Die Abfälle müssen dann auf Kosten der Allgemeinheit beseitigt werden.
Die Stadt Aschaffenburg empfiehlt den Bürgerinnen und Bürgern, die Sammelaufrufe zu ignorieren und keine Gegenstände an den Straßenrand zu stellen.
Bei Fragen oder Hinweisen steht das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz gerne zur Verfügung, Tel. 06021 / 330 1385. Verdächtige Sammelfahrzeuge können der Polizei unter der Notrufnummer 110 gemeldet werden.
Bei Beantragung einer Erlaubnis sind die folgenden Unterlagen vorzulegen (die fett markierten Unterlagen sind als Kopie ausreichend):
- ausgefülltes Formblatt Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG (beigefügt)
- Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern Eintragung erfolgt ist)
- Firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister
- Personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber (sowie der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person – sofern vorhanden)
- Führungszeugnis Belegart OG des Inhabers (sowie der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person – sofern vorhanden)
- Nachweis über die Fachkunde des Inhabers (soweit dieser für die Leitung des Betriebes selbst verantwortlich ist, ansonsten von der Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist)
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Umwelthaftpflichtversicherung
- Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (soweit Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden)
Online-Formular Gewerbliche Sammlung § 18
Online-Formular Gemeinnützige Sammlung
Informationen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
Gewerbeabfall-Verordnung
Die Gewerbeabfallverordnung ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Weitere Informationen können Sie dem folgenden Hinweisblatt entnehmen:
Sonstiges
Weitere Informationen zum Thema Abfall
Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter und sonstigen Gleisausbaustoffen
- Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen (PDF, 27 kB)
- Merkblatt für den Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling – Baustoffen im nichtöffentlichen Feld- und Waldwegebau (PDF, 501 kB)
- Informationen zur Abfallbeauftragtenverordnung (PDF, 230 kB)
- Verpackungsgesetz VerpackG: Hinweisblatt (PDF, 210 kB)
- Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (PDF, 474 kB)
- Antrag Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (PDF, 382 kB)
Zentrale Stelle - Verpackungsregister
Stiftung Elektroaltgeräte-Register: ear-Portal
Entsorgungsfachbetriebe / Altfahrzeugverwertung
Antrag auf Erteilung einer Abfallerzeugernummer
Links zur Abfallvermeidung
Mülltrennung wirkt – eine Initiative der dualen Systeme
Nein zur Wegwerfgesellschaft – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit