Immissionsschutz
Immissionsschutz - Was ist das?
Die gesetzliche Grundlage des Immissionsschutzes ist mit dem Immissionsschutzgesetz gegeben. Zweck des Gesetzes ist es Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Von "schädlichen Umwelteinwirkungen" wird dann gesprochen, wenn Immissionen Schäden (z. B. für die Gesundheit), erhebliche Vermögensnachteile oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können.
Typische Immissionen sind Lärm und Luftverunreinigungen, die auf Mensch und Umwelt einwirken. Darüber hinaus zählt zum Immissionsschutz aber auch der Schutz vor Strahlen, Erschütterungen oder Licht.
Die Regelungen des BImSchG beziehen sich hauptsächlich auf Anlagen. Darüber hinaus enthält es Anforderungen an Verkehrswege und Fahrzeuge sowie Vorschriften für den gebietsbezogenen Immissionsschutz, also Immissionsschutz durch Planung. Zum Immissionsschutz zählen auch die Qualitätsanforderungen an Kraftstoffe und Heizöl ("produktbezogener Immissionsschutz").
Der Betreiber einer Anlage muss grundsätzlich dafür sorgen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Immissionsschutzbehörden überwachen, ob diese Pflichten eingehalten werden. Bei Verstößen kann die Einhaltung der Pflichten durch "Anordnungen" an den Betreiber durchgesetzt werden; im äußersten Fall können Anlagen sogar stillgelegt werden.
Bestimmte Anlagen, bei denen die Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen besonders groß ist, dürfen erst nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und betrieben werden ("genehmigungsbedürftige Anlagen").
Lena Fleckenstein: Detailseite
Stadt Aschaffenburg
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz - Sachgebiet Umwelttechnik und Naturschutz
Sachgebietsleitung
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV
Am 20. Juni 2019 ist die neue Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten. Grundlage hierfür ist die erlassene EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung menschlich verursachter Emissionen insbesondere in Form von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub. Durch die Einführung der 44. BImSchV wurde die MCP-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Anwendungsbereich
Sofern die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt, gilt diese ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden.
Der Anwendungsbereich umfasst nachfolgende Anlagen:
- genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden,
- genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden sowie
- gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBL. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBL. I S. 4007) geändert worden ist, fällt.
§ 1 Abs. 2 der 44. BImSchV enthält eine Aufzählung der nicht betroffenen Anlagen.
Anzeigepflicht
Gemäß § 6 der 44. BImSchV sind neue Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV vor deren Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen sind bis zum
1. Dezember 2023 anzuzeigen. Zudem sind auch emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel sowie die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage anzuzeigen. Neben der Anzeige sind insbesondere die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen. Für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, gilt diese Anzeigepflicht nicht, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
Die der Unteren Immissionsschutzbehörde gemeldeten Anlagen entnehmen Sie bitte der beigefügten Liste:
Genehmigungsmanagement
Goldene Regeln für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Genehmigungsbehörde und den zuständigen Fachbehörden auf!
Wenn Sie die Errichtung und den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage planen, nehmen Sie bitte frühzeitig vor dem Kauf oder der Anmietung eines Grundstückes und/oder vor der endgültigen Fertigung der Planunterlagen Kontakt mit der zuständigen Genehmigungsbehörde auf. Dies ist im Stadtgebiet Aschaffenburg das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz.
Bitte nehmen Sie in Absprache mit uns ggf. auch Kontakt zu anderen wichtigen Fachbehörden auf. Beispielsweise können Sie für den Planungsstandort vorab mit dem Stadtplanungsamt die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabens abklären. Fragen der Grundstücksentwässerung und des Wasserschutzes lassen sich möglicherweise bereits im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens mit dem städtischen Tiefbauamt bzw. mit der unteren Wasserbehörde im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz klären.
Arbeiten Sie mit kompetenten Planungspartnern und Gutachtern zusammen!
Beauftragen Sie einen speziell für Ihr Vorhaben geeigneten und kompetenten Planfertiger. Nicht jeder Planfertiger, der Ihr Privathaus geplant hat, ist auch der Richtige für Ihre "BImSchG-Anlage“.
Sollte, insbesondere wegen möglicher Auswirkungen auf die Nachbarschaft (z. B. durch Lärm- und Geruchsentwicklung), die Einschaltung eines externen Gutachters notwendig sein, so sprechen Sie vorher die Beauftragung und den notwendigen Umfang des Gutachtens mit der Genehmigungsbehörde ab.
Planen Sie strategisch vorausschauend und mit der Genehmigungsbehörde als Partnerin Ihres Vorhabens!
Sehen Sie die Genehmigungsbehörde als Partnerin bei der Umsetzung Ihres Vorhabens. Die beantragte Genehmigung ist ein Produkt, dessen Qualität auch in Ihrem Interesse liegt. Sie bietet Ihnen Standort- und Rechtssicherheit.
Planen Sie vorausschauend und informieren Sie die Genehmigungsbehörde frühzeitig über Änderungen am Planungsstand.
Beziehen Sie von Anfang an auch spätere Erweiterungsabsichten – sowohl im baulichen, als auch im maschinellen Bereich – in die Planungen mit ein. Mögliche spätere Erfordernisse wie die Einführung eines Schichtbetriebs, die Hinzunahme zusätzlicher Einsatzstoffe oder die Erhöhung von Durchsatzmengen können ohne vorausschauende Überlegungen zu unerwarteten Problemen führen.
Achten Sie auf vollständige, korrekte und professionelle Antragsunterlagen!
Legen Sie von Anfang an vollständige und qualitativ für eine Überprüfung Ihres Projekts ausreichende Plan- und Antragsunterlagen vor. Gliedern Sie klar und übersichtlich. Nur durch professionell erstellte, vollständige und insbesondere ausreichend konkrete Antragsunterlagen kann eine zügige und damit letztendlich Ihren Geldbeutel schonende Entscheidung erreicht werden. Sparen Sie auch hier nicht am falschen Platz.
Anzeige gemäß § 15 BImSchG
- Änderungsanzeige nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (PDF, 764 kB)
- Kostenerhebung Anzeigeverfahren (PDF, 224 kB)
- Immissionsschutz bei Bauanträgen (DOCX, 27 kB)
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz - Sachgebiet Umweltrecht, Verbraucherschutz und Veterinärwesen: Detailseite
Immissionsschutzrecht
Stadt Aschaffenburg
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg
Industrieemissionsanlagen (IE-Anlagen)
Veröffentlichung des städtischen Überwachungsprogrammes für Industrieemissionsanlagen sowie von dazugehörigen Überwachungsberichten und Genehmigungsbescheiden im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Mit Wirkung zum 07.01.2013 trat die europäische Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) in Kraft. Diese bildete die Grundlage zur Überarbeitung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den darauf basierenden Verordnungen. Einige immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen demnach dem Begriff der sog. IE-Anlagen (Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie). Wie alle immissionsschutzrechtlich genehmigten Betriebe, werden auch die IE-Anlagen im Rahmen der Überwachung einer Kontrolle durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz unterzogen.
Für diese Anlagen hat die Stadt Aschaffenburg ein Überwachungsprogramm zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen. Das aktuelle Überwachungsprogramm finden Sie nachfolgend unter „Ergänzende Links“. Die bei der Überwachung durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz zu erstellenden Berichte sind innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen (vgl. § 52 a Abs. 5 BImSchG). Die aktuellen Überwachungsberichte finden Sie untenstehend auf dieser Seite.
Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen. Unter BVT-Merkblättern sind umfangreiche Dokumente der Europäischen Union zu verstehen, welche beispielsweise die Zukunftstechniken sowie die besten verfügbaren Techniken beschreiben. Die entsprechenden Informationen finden Sie auf dieser Seite unter „Genehmigungsbescheide“.
Ergänzende Dokumente
- Überwachungsprogramm der Stadt Aschaffenburg (PDF, 344 kB)
- Anlage 1 zum Überwachungsprogramm (PDF, 14 kB)
- Anlage 2 zum Überwachungsprogramm (PDF, 22 kB)
- Zu Anlage 2 zum Überwachungsprogramm (barrierefrei) (PDF, 122 kB)
- Anlage 3 zum Überwachungsprogramm (PDF, 195 kB)
- Anlage 4 zum Überwachungsprogramm (PDF, 8 kB)
Aktuelle Überwachungsberichte
- AB Schlachthof GmbH & Co.KG (PDF, 319 kB)
- AB-GUSStech GmbH (PDF, 219 kB)
- DS Smith Paper Deutschland GmbH - Papieranlage (PDF, 219 kB)
- Helmut Westarp GmbH & Co. KG (PDF, 64 kB)
- Hensel Recycling GmbH (PDF, 219 kB)
- Jochen Westarp Data-Ex GmbH (PDF, 219 kB)
- Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co.KG (Standort Germanenstraße 33) (PDF, 219 kB)
- Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co.KG (Standort Hafenrandstraße 5) (PDF, 219 kB)
- Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co.KG (Standort Hafenrandstraße 11)) (PDF, 219 kB)
- Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG (Standort Niedernberger Straße 10) (PDF, 219 kB)
- Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG (Standort Römerstraße 5 + 7) (PDF, 63 kB)
Genehmigungsbescheide
- Sustainable Energy Aschaffenburg GmbH (SEA): Zubau einer Abfallmitverbrennungsanlage sowie von zwei Großwasserraumkesseln - Bescheid vom 23.10.2023 (PDF, 1.4 MB)
- AB-Gusstech GmbH: Nachträgliche Anordnung zur Anpassung der Emissionsgrenzwerte -Bescheid vom 16.03.2023 (PDF, 418 kB)
- Firma Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG: Erweiterung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Abfällen am Standort Römerstr. 5+7, Bescheid vom 14.10.2022 (PDF, 427 kB)
- Firma Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG: wesentlichen Änderung der Abfallanlage am Standort Niedernberger Str. 10 - Bescheid vom 27.10.2022 (PDF, 398 kB)
- Firma Linde Material Handling GmbH vom 22.07.2022: Errichtung und Betrieb einer Wasserstoffinfrastruktur (PDF, 822 kB)
- DS Smith Paper Deutschland GmbH - Bescheid vom 28.04.2016 (Papieranlage) (PDF, 266 kB)
- Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG - Bescheid vom 16.09.2014 (Standort Hafenrandstraße 11) (PDF, 189 kB)
- Hinweise auf Altbescheide (PDF, 19 kB)
- Firma Hensel Recycling GmbH: wesentlichen Änderungen der Abfallanlage am Standort Mühlweg 8-16, An den Röderäckern 9, Altenbachstr. 26, 63743 Aschaffenburg, Bescheid vom 01.08.2022 (PDF, 181 kB)
Lärm
Lärmaktionsplan
Ein Lärmaktionsplan dient dazu, Lärmbrennpunkte zu erkennen und Maßnahmen gegen Verkehrslärm einzuleiten. Auf Grundlage des Verkehrsmodells 2015 wurde in Zusammenarbeit mit LK Argus Kassel ein neuer Lärmaktionsplan aufgestellt. Am 16. Oktober 2017 wurde dieser Plan durch den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschlossen.
Der Lärmaktionsplan 2017 basiert auf der Lärmkartierung der 2. Stufe, die gegenüber der 1. Stufe auch Straßen mit geringeren Verkehrsmengen betrachtet. Der Lärmaktionsplan 2017 behandelt alle Straßen mit einer Verkehrsbelastung über 3 Mio. Fahrzeuge im Jahr - das sind etwa 8.200 Kfz/24h. Neben den klassifizierten Straßen (BAB, Bundesstraßen und Staatsstraßen), deren Berücksichtigung gesetzlich gefordert ist, bindet die Stadt Aschaffenburg freiwillig auch kommunale Straßen mit entsprechenden Verkehrsbelastungen in die Betrachtung ein.
Alle kartierten Straßen sowie die von diesen ausgehenden Lärmbelastungen sind in den Anlagen 2 und 3 des Lärmaktionsplans dargestellt:
- Lärmaktionsplan - Bericht (PDF, 4.6 MB)
- Lärmaktionsplan Karten 1 - 8 (PDF, 6.2 MB)
- Lärmaktionsplan Karten 9-13 (PDF, 2.7 MB)
- Lärmaktionsplan Anlagen 1-4 (PDF, 4.6 MB)
- Lärmaktionsplan Anlagen 5-8 (PDF, 4.7 MB)
- Förderrichtlinie zum Schallschutzfensterprogramm (PDF, 182 kB)
Maßnahmenbereiche
Unter Berücksichtigung der Anzahl der von den Lärmbelastungen betroffenen Einwohner definiert der Lärmaktionsplan 22 Maßnahmenbereiche, für die Maßnahmen zur Lärmminderung entwickelt werden. Die Maßnahmenbereiche, die drei Prioritätsstufen zugeordnet sind, liegen in folgenden Straßen (siehe auch Karte 8):
Hanauer Straße
Landingstraße / Wermbachstraße
Schillerstraße
Würzburger Straße
Obernauer Straße
Schweinheimer Straße
Friedrichstraße/ Weißenburger Straße
Ottostraße
Löherstraße
Platanenallee
Goldbacher Straße
Hofgartenstraße
Großostheimer Straße
Kurzfristige Maßnahmen
Der Lärmaktionsplan enthält als kurzfristige Maßnahmen die Fertigstellung des Nordrings, Geschwindigkeitsreduzierungen und Fahrbahnsanierungen.
Mit der Fertigstellung des Nordrings sollen die Hanauer Straße, Friedrichstraße/ Weißenburger Straße und Goldbacher Straße sowie die Schillerstraße und Ottostraße entlastet werden. Um die Entlastungswirkungen durch Verkehrsverlagerung auf den Nordring zu erreichen, sind Komplementärmaßnahmen in den genannten Straßen erforderlich. Diese sind jedoch nur zum Teil kurzfristig umsetzbar.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h nachts ist in der Hanauer Straße ab Schlotfegergrund - Friedrichstr./ Weißenburger Straße bis Herstallstraße sowie in der Schweinheimer Straße zwischen Südring und Alexandrastraße geplant.
In der westlichen Hanauer Straße soll eine Fahrbahnsanierung mit Einsatz eines lärmmindernden Fahrbahnbelags als lärmmindernde Maßnahme erfolgen.
Mittel- und langfristige Maßnahmen
Die wichtigste mittel- bis langfristige Maßnahme zur weiteren Entlastung der Innenstadtstraßen ist ein Verkehrskonzept Innenstadt sowie die Umsetzung von Komplementärmaßnahmen zur Fertigstellung des Nordrings. Ansatzpunkte hierfür seitens des Lärmschutzes sind die Verlagerung der Durchgangsverkehre, weitere Reduzierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Umsetzung von Maßnahmen des Radverkehrskonzeptes im Innenstadtbereich und die leise Abwicklung des städtischen Busverkehrs sowie des innerstädtischen Lieferverkehrs durch den verstärkten Einsatz von Elektromobilität.
In der Großostheimer Straße (zwischen Tannenweg und Ulmenweg) soll mittel- bis langfristig eine Fahrbahnsanierung mit Einsatz von lärmminderndem Asphalt weiter verfolgt werden. Hierbei soll auch die im Radverkehrskonzept empfohlene Maßnahme, die Anlage ausreichend breiter Radwege, beachtet werden.
Ergänzende Maßnahmen
Ergänzend ist vorgesehen, bei erforderlichen Fahrbahnsanierungen auf Hauptverkehrsstraßen mit angrenzender Wohnnutzung generell einen lärmoptimierter Belag einzusetzen. Außerdem soll mit der Intensivierung der Geschwindigkeitsüberwachung fortgefahren werden.
Für Gebäude, welche auch nach Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen noch über den Auslösewerten liegen, wird der Einbau von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen gefördert. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden direkt über das Förderprogramm informiert.
Um langfristig eine Lärmminderung zu erreichen, sind neben konkreten Maßnahmen auch grundsätzliche Überlegungen mit einzubeziehen. Hierbei sind Strategien der Vermeidung, Verlagerung und Verminderung von Lärmemissionen als auch der Verminderung von Lärmimmissionen relevant, die im Rahmen städtischer Planungen berücksichtigt werden sollen.
Ruhige Gebiete
Ergänzend zu den Lärmminderungsmaßnahmen werden mit dem Lärmaktionsplan auch ruhige Gebiete festgesetzt, die gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden sollen. Unterschieden wird dabei zwischen großen ruhigen Gebieten (> 50 ha) mit sehr ruhigem Kern (höchstens 50 dB(A)) und sieben siedlungsnahen Erholungsflächen (> 3 ha) mit ruhigem Kern (höchstens 55 dB(A)). Diese Gebiete sind zukünftig bei Planungen zu beachten.
Grundlage der Lärmaktionsplanung
Umgebungslärmrichtlinie - Lärmkartierung
Am 25. Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Die Richtlinie behandelt den Umgebungslärm, dem Menschen in ihrem Umfeld ausgesetzt sind. Ziel der EU-Umgebungslärm-Richtlinie (ULR) ist es, Menschen vor belästigendem und gesundheitsschädlichem Lärm zu schützen. Die ULR wurde mit der Änderung des § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen erfolgt für das Bundesland Bayern landesweit durch das bayerische Landesamt für Umwelt. Die Lärmkartierung für die Hauptschienenstrecken erfolgt bundesweit durch das Eisenbahn-Bundesamt (siehe rechts unter Weiterführende Links: Strategische Lärmkarten Srraße und Lärmkartierung Schienenwege)
Zuständigkeiten der Lärmaktionsplanung
Sofern aus den landesweiten Lärmkartierungen Konflikte erkennbar werden, sollen gemäß § 47d BImSchG die zuständigen Behörden Aktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen ausarbeiten.
Das bayerische Immissionsschutzgesetz regelt die Zuständigkeiten für die Lärmaktionsplanung in Bayern. Demnach ist die Stadtverwaltung Aschaffenburg für den Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen (ausgenommen Autobahn) zuständig. Der Lärmaktionsplan für die Autobahn ist Aufgabe der Regierung von Unterfranken, für Schienenstrecken ist seit 01.01.2015 das Eisenbahn-Bundesamt in der Pflicht (siehe rechts unter Weiterführende Links: Lärmaktionsplanung Schiene).
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Stadt Aschaffenburg
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz - Sachgebiet Umwelttechnik und Naturschutz
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Industrie- und Gewerbelärm
In den Bereich des Industrie- und Gewerbelärms fallen lärmverursachende Geräte, Maschinen, Lager und ganze Werke, aber auch kleine Handwerksbetriebe. In den verschiedenen Gewerben gibt es naturgemäß auch viele verschiedene Arten von Schallquellen und Schallschutzmaßnahmen.
Selbst gleichartige Betriebe emittieren je nach Umfang der Maßnahmen unterschiedlich viel Schall. Dies hängt auch von der Bauausführung und der Anordnung der Anlagen ab.
Kritisch sind besonders alle Schallquellen im Freien, wie Zu- und Abluftöffnungen, Anlagen zur Abluftreinigung, Kamine, Rohrleitungen, Ventile und Kühler sowie Fahr- und Verladebetrieb.
Zur Beurteilung von Gewerbelärm dient die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 1998. Im Genehmigungsverfahren nach BImSchG oder in einem Baugenehmigungsverfahren wird anhand einer Prognoseberechnung der Geräuschemissionen und -immissionen untersucht, ob die Immissionsrichtwerte überschritten werden.
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden betragen:
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tags
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nachts
|
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| in Industriegebieten |
70 dB(A)
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| in Gewerbegebieten |
65 dB(A)
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50 dB(A)
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| in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten |
60 dB(A)
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45 dB(A)
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| in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten |
55 dB(A)
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40 dB(A)
|
| in reinen Wohngebieten |
50 dB(A)
|
35 dB(A)
|
| in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten |
45 dB(A)
|
35 dB(A)
|
Tagzeit ist von 06:00 – 22:00 Uhr, Nachtzeit zwischen 22:00 – 06:00 Uhr.
Erforderlichenfalls werden Schallschutzmaßnahmen zur Auflage gemacht. Als Schallschutzmaßnahmen kommen z.B. in Frage:
- Anwendung geräuscharmer Verfahren,
- Einsatz leiser Geräte und Fahrzeuge,
- Kapselung und Einhausung von Maschinen
- Einbau von Schalldämpfern.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage lässt sich durch Messungen überprüfen, ob die Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.
Auch Gaststätten und deren Außenbewirtungen unterliegen der Beurteilung nach der TA Lärm.
Seit Juli 1995 gilt in Bayern für Biergärten die "Bayerische Biergarten -Nutzungszeiten -Verordnung" die eine Betriebszeit bis 23:00 erlaubt, aber zu einem Biergarten gehören im Gegensatz zur Außenbewirtschaftung ein Baumbestand, einfache ungedeckte Tische. Ferner ist in einem Biergarten das Mitbringen von Speisen erlaubt.
Das Nebeneinander zwischen Außenbewirtschaftung und Nachbarschaft, insbesondere in der Innenstadt, birgt oft Konflikte.
Sport- und Freizeitlärm
Sport- und Freizeitanlagen werden nach der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Sportanlagenlärmschutzverordnung) beurteilt. In dieser Verordnung werden u.a. Immissionsrichtwerte genannt, die durch den Betrieb der Sportanlagen eingehalten werden müssen.
Die häufige Nutzung von öffentlichen Plätzen durch Veranstaltungen oder lärmintensive Sportausübungen an Abenden und an den Wochenenden kollidieren häufig mit dem Ruhebedürfnis der angrenzenden Nachbarn.
Konfliktfreie Lösungen sind bereits in der Bauleitplanung anzustreben. Die notwendigen Schutzabstände sind jedoch in der dichtbesiedelten Stadt Aschaffenburg sehr schwierig zu realisieren, so dass durch aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen oder organisatorische Maßnahmen jeweils eine individuelle Lösung gesucht werden muss.
Baustellenlärm
Der Baulärm nimmt bei den verschiedenen Lärmemissionen eine Sonderstellung ein, weil Baustellen zeitlich begrenzt und die Maschinen besonders lärmintensiv sind. Leise Baustellen gibt es praktisch nicht. Jedoch können die Auswirkungen einer Baustelle durch lärmarme Maschinen, An- und Abtransporte zur Tagzeit und geeignete Anordnung der Baumaschinen verträglicher gestaltet werden.
Bei öffentlichen Baumaßnahmen wird darauf geachtet, dass bereits im Rahmen der Ausschreibung der Einsatz von geräuschreduzierten Baumaschinen gefordert wird.
Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.
Nachbarschaftslärm
Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.
Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm, sondern Gewerbelärm.
Das Lärmempfinden des Einzelnen hängt u.a. auch von der Information über die Lärmquelle und von der Einstellung zu ihr ab. Gerade im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden diese Faktoren häufig darüber, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird.
Ein Dorn im Auge der Nachbarschaft sind hier oftmals die Zeiten in denen Gartenarbeiten durchgeführt werden, z.B. Rasenmähen oder Arbeiten mit einem Freischneider oder Laubbläser. Die Betriebszeiten solcher Geräte sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung festgelegt.
In Wohngebieten dürfen Rasenmäher demnach an Werktagen in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 20 Uhr betrieben werden. Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und –sammler gibt es spezielle Regelungen, diese dürfen nur an Werktagen in der Zeit zwischen 09:00 und 13:00 Uhr und zwischen 15:00 und 17:00 Uhr betrieben werden. Besitzen solche Geräte hingegen ein Umweltzeichen, dürfen sie wie Rasenmäher werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen darf keines der Geräte betrieben werden, auch Rasenmäher nicht.
Schon beim Kauf von Neugeräten sollte daher auf die Kennzeichnung geachtet werden, durch den Kauf leiser Geräte kann Nachbarschaftskonflikten oftmals vorgebeugt werden.
Fühlen Sie sich durch Geräusche aus der Nachbarschaft gestört, so sprechen Sie gegebenenfalls mit anderen Nachbarn darüber, ob diese sich ebenfalls gestört fühlen. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen.
Im Falle von Nachbarschaftslärm kann die öffentliche Verwaltung in der Regel nicht einschreiten, hier greift das Zivilrecht. Gegebenenfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein. Vor einem solchen Schritt sollten aber Informationen über den Erfolg/Misserfolg einer solchen Klage unbedingt eingeholt und die Folgen für das nachbarschaftliche Klima bedacht werden. § 906 und § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet. In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden.
Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie auch, ob Ihre Musikanlage auf "Anschlag" stehen muss. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen Nachbarn dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden.
Fluglärm
Der Flughafen Frankfurt ist einer der größten Flughäfen der Welt mit derzeit ca. 500.000 Starts und Landungen pro Jahr. Im Jahr 2005 wurden mehr als 50 Millionen Passagiere befördert. Viele Menschen im Umfeld des Flughafens, auch in Aschaffenburg, fühlen sich durch den damit verbundenen Fluglärm belästigt und sehen ihre Gesundheit durch den Fluglärm beeinträchtigt.
Auf dieser Seite finden Sie Institutionen, bei denen Sie sich über Fluglärm und Flugrouten informieren können.
Fraport: T. 0800 – 2345679 – Kostenfrei -
Deutsche Flugsicherung: T. 06103 - 707-4160
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung: T. 06103 - 8043-145
Forum Flughafen & Region T. 06107 - 98 86 8 – 0
Fluglärmschutzbeauftragter des Landes Hessen: T. 069 - 69 06 60 62
Strahlenschutz
Überwachung der Umweltradioaktivität
Als eine Konsequenz aus dem Reaktorunfall von Tschernobyl im Jahr 1986 erhielten in Bayern die Umweltschutzingenieure den Auftrag, mehrmals im Jahr die Gamma-Ortsdosisleistung zu bestimmen. Als Gamma-Ortsdosisleistung bezeichnet man die auf den Menschen bezogene Wirkung ionisierender Gamma - Strahlung bezogen auf eine bestimmte Zeitspanne und für einen Ort.
In Aschaffenburg erfolgte diese Bestimmung zweimal jährlich an jeweils 6 verschiedenen Messpunkten im Stadtgebiet, bayernweit an ca. 1.200 Punkten. Kontinuierliche Messungen erfolgen in Aschaffenburg in der Messstation des Landesamtes für Umwelt (LfU) im Bussardweg.
Das LfU teilte in den letzten Jahren regelmäßig mit, dass es bei Messwerten gegenüber vorangegangenen Messungen keine wesentliche Änderungen mehr gab.
Der im Jahr 1986 und 1987 aufgrund des Reaktorunfalls in Tschernobyl verursachte Anstieg der Ortsdosisleistung durch die über Bayern eingebrachte Radiocäsium-Aktivitätsdeposition am Boden ist mit dem eingesetzten tragbaren Szintillationszähler heute nicht mehr nachweisbar. Die Ortsdosisleistung ist zwischenzeitlich wieder auf das Niveau der natürlichen Umgebungsstrahlung zurückgegangen. Die Messungen der Umweltschutzingenieure wurden daher inzwischen eingestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).
Mobilfunk
Mobiles Telefonieren ist sehr beliebt. Mittlerweile gibt es in Deutschland schon mehr Handys als Festnetzanschlüsse. Um die große Anzahl von Gesprächen abwickeln zu können, müssen die Mobilfunkbetreiber Antennen installieren, möglichst in der Nähe ihrer Nutzer. Neue Antennen werden inzwischen längst nicht mehr zur flächendeckenden Versorgung benötigt, sondern zur Bewältigung der gewünschten Verbindungen.
Mit der UMTS-Technik, einer neuen Mobilfunk-Generation, wird die Übertragung großer Datenmengen möglich, z.B. für bewegte Bilder. Auch dies erfordert eine Vielzahl an neuen Antennen, ebenfalls in der Nähe der Nutzer.
In Deutschland regelt vor allem die 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung die Installation von Mobilfunksendeanlagen. Hier sind auch die Grenzwerte für die elektromagnetische Strahlung festgelegt.
Jede neue Antenne sowie wesentliche Änderungen an bestehenden Sendeanlagen muss sich der Betreiber von der Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP)) genehmigen lassen. Diese stellt hierfür die sogenannte Standortbescheinigung aus, in der die Sicherheitsabstände für den Standort aufgeführt sind.
Mobilfunkkarte und wichtige Informationen
Benutzerhinweis für die Karte der Mobilfunkstandorte
Wenn sich die Übersichtskarte geöffnet hat, finden Sie bunte dreieckige Symbole. Wenn Sie auf diese Symbole klicken, öffnet sich ein weiteres PDF-Dokument mit Informationen zum Standort. Wenn Sie Firefox als Browser benutzen müssen Sie folgende Einstellungen verwenden:
Firefox, Extras, Einstellungen, Anwendungen, Portable Document Format, Adobe Arobat in Firefox verwenden! Alle Infos dazu auch auf der Support-Seite von Firefox.
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt: Mobilfunk
Bayeriches Staatsministerium für Umwelt: Strahlenschutz
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Standortdatenbank der Bundesnetzagentur
Deutsches Mobilfunkforschungsprogramm
Rechtsgrundlagen für Mobilfunk
Akkreditierte Messstellen in Bayern
Infopool des Arbeitskreises “Umwelt und Mobilfunk in Bayern“
Strahlungsarm telefonieren
Beim Telefonieren mit dem Handy ist man im Allgemeinen sehr viel stärkeren elektromagnetischen Feldern ausgesetzt als durch benachbarte Mobilfunkanlagen. Daher sollte jede*r seine/ihre Strahlenbelastung möglichst gering halten.
Darüber hinaus gibt es zu beachten: Die Nachfrage nach mobiler Kommunikation beeinflusst auch die Anzahl der Mobilfunkantennen. Je mehr Menschen gleichzeitig mobil kommunizieren oder Daten übertragen, desto mehr Antennen werden benötigt, da eine einzelne Antenne nicht mehr als 56 Verbindungen gleichzeitig bedienen kann.
Gleichzeitig beeinflusst unser Anspruch an die Erreichbarkeit auch die Leistung der Antennen. Wollen wir auch aus Kellern und Tiefgaragen mobil telefonieren, müssen die Antennen mit mehr Leistung senden. Weit weniger Energie benötigt ein Handy beim Telefonieren im Freien.
Tipps für strahlungsarmes Telefonieren:
- Leitungsgebundene Telefone, sofern sie verfügbar sind, dem Handy vorziehen, insbesondere bei längeren Telefonaten.
- Handy-Gespräche kurz halten oder auch auf die Alternative SMS zurückgreifen
- Handy mit niedrigem SAR-Wert kaufen (SAR = Spezifische Absorptionsrate; bis 0,6 W/kg gilt ein Handy als strahlungsarm). Je geringer die Feldintensität, desto geringer ist der Eintrag an Energie („Strahlung“) in das Körpergewebe. Der SAR-Wert muss in der Bedienungsanleitung des Handys angegeben sein. Im Internet finden Sie eine Liste der SAR-Werte von über 600 Handys: http://www.bfs.de/SiteGlobals/Forms/Suche/BfS/DE/SARsuche_Formular.html
- Verbindungsaufbau abwarten, denn dabei sendet das Handy mit voller Leistung. Also: Nummer wählen und warten, bis sich der Gesprächspartner meldet. Erst dann das Handy an das Ohr halten.
- Auch wenn das Handy die Funkzelle wechselt, findet ein neuer Verbindungsaufbau statt. Beim Autofahren ist dieser Wechsel sehr häufig, weil man sich schneller bewegt. Im Auto also auch als Beifahrer besser nicht oder nur kurz telefonieren.
- Möglichst nicht bei schlechtem Empfang, z.B. aus Autos ohne Außenantenne, telefonieren. Das Handy muss dabei seine Leistung erhöhen. Im Handydisplay wird die Empfangsqualität angezeigt.
- Kopfhörer-Systeme, sogenannte Head-Sets, verwenden. Die Intensität der Felder nimmt mit der Entfernung zur Antenne schnell ab. Durch die Verwendung von Head-Sets wird der Abstand zwischen Kopf und Antenne vergrößert, der Kopf ist beim Telefonieren geringeren Feldern ausgesetzt.
- Beim Verschicken von SMS oder MMS ist das Handy weiter vom Kopf entfernt: Schreiben ist in diesem Fall besser als Sprechen!
- Im Auto nur mit Freisprecheinrichtung und Außenantenne telefonieren.
- Auf schnurlose Telefone verzichten, deren Basisstationen auch dann senden, wenn nicht telefoniert wird.
- Im PC- und Internetbereich herkömmliche Kabelverbindungen bevorzugen, wenn auf den Einsatz von Bluetooth- oder WLAN-Lösungen verzichtet werden kann.
Tipps zur Strahlenminimierung bei Smartphones
Da die Nutzung von Smartphones in zunehmend jüngeren Jahren beginnt und die Forschung nie ausschließen kann, dass ein – wenn auch kleines – gesundheitliches Risiko besteht, rät Jung, folgende Tipps zu beachten, damit die Strahlenexposition möglichst gering bleibt:
- Deaktivieren Sie beim Smartphone Ihres Kindes „Datenverbindungen über Mobilfunk“. Damit ist es telefonisch erreichbar und kann unterwegs offline spielen. Wer unbedingt auf dem Smartphone online spielen will, sollte das zuhause über eine WLAN-Verbindung tun. Bei WLAN ist die Sendeleistung in der Regel niedriger als bei den Mobilfunkstandards UMTS, GSM oder LTE.
- Rufen Sie E-Mails nur bei Bedarf manuell ab.
- Vermeiden Sie den Abruf von E-Mails, während Sie telefonieren. Je geringer der Hintergrunddatenverkehr, desto geringer die Strahlenbelastung.
- Wenn Sie oder Ihr Kind das Smartphone am Körper tragen, achten Sie auf den vom Hersteller angegebenen Mindestabstand. Verwenden Sie das dazu entsprechendes Tragezubehör.
Vor allem Kindern und Jugendlichen empfiehlt das Bfs einen vorsichtigen Umgang mit der Mobilfunktechnologie. Das Versenden von SMS ist in punkto Strahlenschutz besser als das Telefonieren mit dem Handy.
Weiterführende Links und Dokumente
Netzplanung in Aschaffenburg
Die Städte und Gemeinden haben nur geringen Einfluss auf die Wahl der Standorte von Mobilfunkantennen. In einer freiwilligen Vereinbarung haben sich die Mobilfunkbetreiber im Jahr 2001 verpflichtet, die Kommunen vor dem Aufbau neuer Anlagen über ihre Netzplanung zu informieren. Diese haben dann die Möglichkeit, Alternativen vorzuschlagen. Der Netzbetreiber muss prüfen, ob sich der Standortvorschlag technisch eignet. Auf der Basis der geltenden Rechtslage haben die Städte und Gemeinden jedoch kein Mitspracherecht bei der Standortwahl und sind bei der Findung von Alternativstandorten auf die Mitarbeit der Netzbetreiber angewiesen. Die Stadt Aschaffenburg versucht im Rahmen dieser Möglichkeiten bei geplanten, sensiblen Standorten Alternativstandorte zu finden und den Netzbetreiber zur Standortverlegung zu bewegen. Die Auswahl möglicher Alternativstandorte erfolgt hierbei mit dem Ziel der Immissionsminimierung.
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg hat im Jahr 2008 mit der Gründung des Arbeitskreises Mobilfunk in Aschaffenburg ein Gremium gebildet, welches den Ausbau der Mobilfunknetze im gesamten Stadtgebiet begleitet. Im Frühjahr 2010 wurde dieser Arbeitskreis um den zusätzlichen Runden Tisch Mobilfunk erweitert (siehe 1. Link unten).
Unter Vorsorgeaspekten werden städtische Liegenschaften mit umgebender sensibler Bebauung (z.B. Wohnungen oder Kindergärten) den Netzbetreibern nur angeboten, wenn sie aus Umwelt- und Vorsorgegesichtspunkten günstiger sind. Über die Vermietung einer städtischen Liegenschaft wird im Umwelt- und Verwaltungssenat auf der Grundlage von Prognoseberechnungen entschieden. Zusätzlich werden die Besitzer von Grundstücken in der Nähe von Schulen, Kindergärten und in Wohngebieten gebeten, keine Mobilfunkanlagen auf ihrem Eigentum ohne vorherige Absprache mit der Stadt Aschaffenburg zu installieren.
Übersichtsplan "Sensible Einrichtungen, historische Grünanlagen"
Seit dem Frühjahr 2001 hat die Stadt Aschaffenburg (Stadtplanungsamt, Umweltamt, Bauordnungssamt) in Gesprächen mit den Mobilfunkbetreibern darauf hingewirkt, dass die einzelnen Mobilfunkbetreiber frühzeitig die Stadt Aschaffenburg über die Netzplanung und neue geplante Sendestandorte informieren. Dies ist umso wichtiger, weil die gesetzlichen Regelungen des Bau- und Planungsrecht der Stadt Aschaffenburg keinen Handlungsspielraum geben auf die Netzplanung und die Sendestandorte der Mobilfunkbetreiber Einfluss zu nehmen. Deshalb ist es Wille der Stadt Aschaffenburg die Mobilfunkversorgung mit den Mobilfunkbetreibern abzustimmen mit dem Ziel, die Immission auf sensible Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zu minimieren. Daher sollen aus Sicht der Stadt Aschaffenburg bei der Netzplanung die sensiblen Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen von Mobilfunkanlagen frei gehalten werden.
Die sensiblen Einrichtungen sind auf dem Übersichtsplan in verschiedenen Ausschnitten dargestellt und in der Legende aufgeführt.
- Kartenausschnitt I : Strietwald - Damm - Oststadt
- Kartenausschnitt II : Leider - Innenstadt - Oststadt
- Kartenausschnitt III : Nilkheim - Schweinheim
- Kartenausschnitt IV : Obernau - Gailbach
- Legende Sensible Einrichtungen
Download unter "Weiterführende Links"
Suchkreise für neue Mobilfunkstandorte in Aschaffenburg
Die Stadt Aschaffenburg hat sich entschlossen, die Suchkreise für neue Mobilfunkstandorte in Aschaffenburg zu veröffentlichen, um die Transparenz der Standortsuche zu erhöhen.
Die aktuellen Suchkreise finden Sie im Link "aktuelle Suchkreise"
Weiterführende Links
- Arbeitskreis Mobilfunk (PDF, 29 kB)
- Kartenausschnitt I : Strietwald - Damm - Oststadt (PDF, 1.1 MB)
- Kartenausschnitt II : Leider - Innenstadt - Oststadt (PDF, 1.5 MB)
- Kartenausschnitt III : Nilkheim - Schweinheim (PDF, 1.8 MB)
- Kartenausschnitt IV : Obernau - Gailbach (PDF, 1.8 MB)
- Legende Sensible Einrichtungen (PDF, 63 kB)
- Aktuelle Suchkreise in Aschaffenburg (PDF, 7 kB)
Mobilfunkstandorte
Hier finden Sie alle Mobilfunkstandorte in der Stadt Aschaffenburg mit allen Daten wie Standort, Standortbescheinigung BNetzA, Bescheinigungsdatum, Netz, Sicherheitsabstand vertikal: und Sicherheitsabstand horizontal.
- Mobilfunkstandorte Aschaffenburg (PDF, 20.1 MB)
- Altenbachstraße (PDF, 388 kB)
- Am Funkhaus und Wuerzburger Strasse (PDF, 529 kB)
- Amrheinstraße (PDF, 461 kB)
- Auhofstraße (PDF, 514 kB)
- Aussichtsturm Am Stengerts (PDF, 246 kB)
- Benzstraße (PDF, 420 kB)
- Brentanostraße und Cornelienstraße (PDF, 612 kB)
- Darmstädter Straße (PDF, 375 kB)
- Dorfstraße (PDF, 541 kB)
- Efeuweg (PDF, 518 kB)
- Egerer Stra (PDF, 582 kB)
- Friedrichstraße (PDF, 689 kB)
- Frohsinnstraße (PDF, 626 kB)
- Giebfriedweg (PDF, 504 kB)
- Godelsberg (PDF, 332 kB)
- Goldbacher Straße City Galerie (PDF, 509 kB)
- Goldbacher Straße (PDF, 523 kB)
- Goldbacher Straße (PDF, 425 kB)
- Goldbacher Straße (PDF, 530 kB)
- Grossostheimer Straße nahe Wiiligis Bruecke (PDF, 418 kB)
- Hanauer Straße (PDF, 603 kB)
- Herstallstraße (PDF, 661 kB)
- Hofgartenstraße (PDF, 452 kB)
- Inselstraße (PDF, 536 kB)
- Kastanienweg (PDF, 808 kB)
- Kerschensteiner Strasse AVG Kuehlturm (PDF, 467 kB)
- Kleine Schoenbuschallee (PDF, 419 kB)
- Kolbornstraße (PDF, 704 kB)
- Lamprechtstraße (PDF, 594 kB)
- Lange Straße (PDF, 648 kB)
- Leimeisterweg (PDF, 489 kB)
- Leinwanderstraße (PDF, 728 kB)
- Lohrweg (PDF, 590 kB)
- Ludwigstraße (PDF, 692 kB)
- Magnolienweg (PDF, 622 kB)
- Magnolienweg (PDF, 470 kB)
- Mainwiesenweg (PDF, 414 kB)
- Mühlstraße (PDF, 732 kB)
- Neuhofstraße (PDF, 714 kB)
- Obernauer Straße (PDF, 560 kB)
- Ottostraße (PDF, 498 kB)
- Pappelweg (PDF, 611 kB)
- Schillerstraße (PDF, 767 kB)
- Schulstraße (PDF, 841 kB)
- Schwalbenrainweg (PDF, 407 kB)
- Schweinheimer Straße (PDF, 559 kB)
- Schweinheimer Straße (PDF, 733 kB)
- Stengertsweg (PDF, 678 kB)
- Stockstadter Weg (PDF, 276 kB)
- Strietwaldstraße Sportplatz (PDF, 444 kB)
- Wailandstraße (PDF, 537 kB)
- Wailandstraße (PDF, 556 kB)
- Werkstraße (PDF, 428 kB)
- Würzburger Straße und Reigersberger Straße (PDF, 660 kB)
- Würzburger Straße (PDF, 757 kB)
- Würzburger Straße (PDF, 484 kB)
- Würzburger Straße (PDF, 555 kB)
Messungen
Mobilfunk: Messungen hochfrequenter Felder
Neben den regelmäßigen Messungen der Bundesnetzagentur hat die Stadt Aschaffenburg auch eigene Mobilfunkmessungen durchführen lassen, deren Ergebnisse Sie hier einsehen können.
Grenzwerte im Mobilfunk zum Vergleich:
Abgeleiteter Grenzwert für die Feldstärke im D-Netz: 42 Volt/m
Abgeleiteter Grenzwert für die Feldstärke im E-Netz: 58 Volt/m
Abgeleiteter Grenzwert für die Feldstärke im UMTS: 61 Volt/m
- Messbericht 2015: Messungen Gutwerkstraße 38 a (PDF, 1 MB)
- Messbericht 2015 Frohsinnstraße 11 (PDF, 1.1 MB)
- Messbericht 2012: elektromagnetische Felder im Stadtgebiet von Aschaffenburg (PDF, 3 MB)
Rechtliche Aspekte
Jede Mobilfunksendeanlage muss die Anforderungen der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) einhalten. Dort sind Grenzwerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt.
Jede neue Mobilfunkanlage sowie jede Änderung an einer bestehenden muss von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Diese ermittelt anhand der technischen Daten für jeden Antennenstandort horizontale und vertikale Sicherheitsabstände, die dem Einhalten der Grenzwerte für den Aufenthaltsort von Menschen dienen. Dabei werden sämtliche Antennen eines Standorts sowie die elektromagnetischen Felder der im Umkreis befindlichen Funkanlagen berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur stellt darüber eine Standortbescheinigung aus. Die Städte und Gemeinden sind in die Genehmigung von Mobilfunkanlagen nicht einbezogen. Die Mobilfunkbetreiber müssen neue und geänderte Anlagen lediglich durch Vorlage der Standortbescheinigung bis zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Antennen bei der Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt oder Landratsamt) anzeigen.
Eine Baugenehmigung ist in Bayern nur erforderlich, wenn der Antennenmast eine Höhe von 10 m überschreitet oder die dazugehörende Versorgungseinheit ein Raumvolumen von 10 Kubikmeter übersteigt. Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Gebäude ist in der Regel nicht baugenehmigungspflichtig.
Weiterführende Infos
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz - Sachgebiet Umwelttechnik und Naturschutz: Detailseite
Mobilfunk, Beschwerden Luft und Lärm
Stadt Aschaffenburg
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg
Luftqualität
Saubere Luft ist lebenswichtig!
Bereits seit 2006 wird das Thema Luftqualität in Aschaffenburg gründlich und umfassend aufgearbeitet, Handlungsansätze und Maßnahmen entwickelt. Auch durch die Umsetzung der Maßnahmen hat sich die Luftqualität im Stadtgebiet seitdem deutlich verbessert. Für Aschaffenburg sind drei verschiedene Schadstoffe relevant: Feinstäube, Stickstoffdioxid und Ozon. Verschiedene Berechnungen und Messungen zeigen inzwischen, dass die aktuell geltenden Grenzwerte für diese Stoffe im Stadtgebiet eingehalten werden.
Damit dies erreicht werden konnte, wurden wichtige Maßnahmen umgesetzt.
Zum Beispiel:
- Beschleunigter Ausbau der Bahnparallele und des Rings zur Entlastung der Innenstadt vom Kfz-Verkehr
- Einführung von Tempolimits für Kfz
- Förderung des Fahrrad- und Fußgängerverkehrs wie die beschlossene Umsetzung des Radwegekonzepts
- Umrüstung/Ersatz der kommunalen Fahrzeugflotte auf Erdgasfahrzeuge bzw. Elektrofahrzeuge
- Förderung von Nahwärmeversorgung wie zum Beispiel die Versorgung der städtischen Gebäude in der Oberstadt und des Schloss Johannisburg mit Wärme aus dem Biomasseheizkraftwerk der Stadtwerke Aschaffenburg
Durch die Weltgesundheitsorganisation WHO wurden jedoch bereits 2021 neue Leitlinien zur Luftqualität verabschiedet und damit neue Grenzwertdiskussionen angestoßen. Wenn die Empfehlungen so in deutsches Recht umgesetzt werden, wird das neue Herausforderungen für die Stadt Aschaffenburg bringen.
Unabhängig davon sollte es Ziel eines jeden sein, die Luftqualität zu verbessern. Alle können dazu beitragen:
- Öffentliche Verkehrsmittel nutzen & Auto stehen lassen
- Insbesondere kurze Strecken innerhalb des Stadtgebietes mit dem Fahrrad oder Pedelec fahren, öfters mal zu Fuß gehen.
- Nutzung von Carsharing, wenn ein Auto unvermeidlich ist.
- Emissionsfrei elektrisch unterwegs sein, zum Beispiel mit Elektroautos oder Elektroroller. Mit Öko-Strom betrieben ist man damit nicht nur lokal emissionsfrei.
- Richtig heizen und Komfort-Kamine möglichst wenig nutzen. Die Verbrennung von Holz im heimischen Kamin kann zu lokal hohen Feinstaubbelastungen führen.
Wirkung von Feinstaub, Stickstoffdioxid und Ozon
Die Zusammensetzung der Luft wird durch uns Menschen beeinflusst. Zahlreiche Luftinhaltsstoffe sind oberhalb bestimmter Konzentrationen nicht nur schädlich für Mensch und Tier, sondern greifen auch Pflanzen, Gewässer, Böden und sogar Bauwerke und Materialien an. Hier werden jedoch nur die Wirkungen auf die Gesundheit der für Aschaffenburg relevanten Stickstoffoxide, Feinstäube und Ozon beschrieben. Weitere Informationen sind auf der Seite des Umweltbundesamtes zu finden.
Stickstoffdioxid
Stickstoffdioxid (NO2) ist ein ätzendes Reizgas, es schädigt das Schleimhautgewebe im gesamten Atemtrakt und reizt die Augen. Stickstoffdioxid zeigt eine stärkere schädliche Wirkung als Stickstoffmonoxid (NO), weshalb NO2 im Zentrum der Bemühungen um saubere Luft steht.
NO2 führt als starkes Oxidationsmittel zu Entzündungsreaktionen in den Atemwegen und verstärkt die Reizwirkung anderer Luftschadstoffe zusätzlich. In der Folge können Atemnot, Husten, Bronchitis, Lungenödem, steigende Anfälligkeit für Atemwegsinfekte sowie Lungenfunktionsminderung auftreten. Auf der Grundlage dieser Effekte werden die Atemwege auch empfindlicher für Allergien. Nimmt die NO2-Belastung der Außenluft zu, leiden besonders Menschen mit vorgeschädigten Atemwegen darunter.
Quelle & weitere Informationen: Umweltbundesamt
Feinstaub
Als Feinstaub wird der Staub bezeichnet, dessen Korngröße kleiner als 10 Mikrometer (das sind 10 Millionstel Meter) ist. Feinstaub kann beim Menschen in die Nasenhöhle, in die Bronchien und Lungenbläschen eindringen; ultrafeine Partikel bis in das Lungengewebe und sogar in den Blutkreislauf. Eine Reihe von Studien belegt: Feinstaub wirkt sich negativ auf den Gesundheitszustand des Menschen aus. Je nach Größe und Eindringtiefe der Feinstaubpartikel sind die gesundheitlichen Wirkungen von Feinstaub verschieden. Sie reichen von Schleimhautreizungen und lokalen Entzündungen in der Luftröhre und den Bronchien oder den Lungenbläschen bis zu verstärkter Plaquebildung in den Blutgefäßen, erhöhter Thromboseneigung oder Veränderungen der Regulierungsfunktion des vegetativen Nervensystems (Herzfrequenzvariabilität). Die Weltgesundheitsorganisation hat im Juni 2012 solche Staubpartikel, die bei der Verbrennung von Diesel entstehen, als "sicher krebserregend" eingestuft.
Quelle & weitere Informationen: Umweltbundesamt
Ozon
Das farblose und giftige Gas Ozon ist eines der wichtigsten Spurengase in der Atmosphäre. Die in einer Höhe von 20 bis 30 Kilometern in der Atmosphäre bestehende natürliche Ozonschicht schützt die Erde vor der schädlichen Ultraviolettstrahlung der Sonne. In Bodennähe auftretendes Ozon wird nicht direkt freigesetzt, sondern bei intensiver Sonneneinstrahlung durch komplexe photochemische Prozesse aus Vorläuferschadstoffen − überwiegend Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen − gebildet. Ozon wird deshalb als sekundärer Schadstoff bezeichnet.
Die gesundheitlichen Wirkungen von Ozon bestehen in einer verminderten Lungenfunktion, entzündlichen Reaktionen in den Atemwegen und Atemwegsbeschwerden. Bei körperlicher Anstrengung, also bei erhöhtem Atemvolumen, können sich diese Auswirkungen verstärken. Empfindliche oder vorgeschädigte Personen, zum Beispiel Asthmatiker, sind besonders anfällig und sollten bei hohen Ozonwerten körperliche Anstrengungen im Freien am Nachmittag vermeiden. Da Ozon sehr reaktionsfreudig (reaktiv) ist, liegt die Vermutung nahe, dass es krebserregend sein könnte. Die MAK-Kommission (MAK=Maximale Arbeitsplatz Konzentration) der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) beurteilte Ozon als einen Stoff, der „im Verdacht steht, beim Menschen Krebs auszulösen“.
Quelle & weitere Informationen: Umweltbundesamt
Messwerte und Daten
Für die verschiedensten Schadstoffe sind in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Grenzwerte festgelegt. Mit dieser Verordnung werden gleichzeitig verschiedene Richtlinien des Europäischen Parlamentes und Rates in deutsches Recht umgesetzt. In Bayern werden durch das Bayerische Landesamt rund um die Uhr Luftschadstoffe gemessen: eine Messstation des Lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern (LÜB) befindet sich in Aschaffenburg-Strietwald (Bussardweg).
Die aktuellen bayerischen Messwerte sind auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz veröffentlicht.
Einen Überblick über aktuelle Luftwerte bundesweit erhalten Sie beim Umweltbundesamt.
Daten zu den Emissionen in Luft und Wasser von ca. 10.000 Industriebetrieben aus ganz Europa finden sich im Europäischen Schadstoffemissionsregister (EPER). Hier finden Sie auch Emissionsdaten der Aschaffenburger Betriebe.
Flüchtige organische Verbindungen:
Für Betriebe, die flüchtige organische Verbindungen emittieren, - dies sind z.B. Chemische Reinigungen oder Lackieranlagen, existiert ein bayernweites Verzeichnis.
Weiterführende Links
Bayerisches Landesamt für Umwelt: Aktuelle Messwerte Luftschadstoffe
Bayerisches Landesamt für Umwelt: Lufthygienische Berichte
Umweltbundesamt: Aktuelle Luftwerte in Deutschland
Europäisches Schadstoffemissionsregister (E-PRTR)
Bayernweites Verzeichnis für flüchtige organische Verbindungen
Passivsammlermessungen Aschaffenburg
Die geltenden Grenzwerte für Stickstoffdioxide wurden sowohl 2021 als auch in 2022 an allen Messpunkten im Stadtgebiet eingehalten. Aufgrund dieser positiven Entwicklung wurden durch das Bayerische Landesamt für Umwelt die Passivsammlermessungen eingestellt.
Flechtenkartierung
Flechten als Bioindikatoren der Luftqualität
In den Jahren 1991, 1997, 2002, 2008 und 2015 wurden von der Stadt Aschaffenburg Untersuchungen der Flechtenvegetation auf Bäumen im Stadtgebiet veranlasst. Da die einzelnen Flechtenarten unterschiedlich empfindlich auf Luftverunreinigungen reagieren, kann aus dem Vorkommen und der Zusammensetzung einer Flechtengemeinschaft auf die Luftbelastung geschlossen werden. Im Vergleich zu Messungen der Luftschadstoffkonzentrationen, die meist nur einige wenige Schadstoffe berücksichtigen, können mit der Methode der Flechtenkartierung Aussagen über die Wirkung aller vorhandenen Schadstoffe und deren Wechselwirkungen getroffen werden.
Ergebnisse:
Die Luftqualität hatte sich bei den vergangenen Untersuchungen im Vergleich zur Vorgängerkartierung jeweils deutlich verbessert. 2015 konnten im Vergleich zu 2009 durch die Flechten keine markanten Veränderungen der Luftqualität mehr festgestellt werden. 2015 erfolgte erstmals eine Auswertung der Flechtendaten nach einer neuen Methode des Klimawandel-Biomonitorings: Ausgewiesene Klimawandelzeiger unter den Flechten haben über einen Zeitraum von 25 Jahren deutlich zugenommen. Mittlerweile werden fast alle Messflächen von Klimawandelzeigern besiedelt.
Weiterführende Links
Öffentliche Verkehrsmittel - Informationen zum Stadtbus und zur VAB