Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist eine tragende Säule des Verbraucherschutzes und dient dem Schutz vor gesundheitlichen Gefahren, Irreführung und Täuschung. Sie wacht über die geltenden Rechtsvorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen. Die Sicherheit dieser Produkte wird durch regelmäßige Betriebskontrollen und Probenahmen überprüft.
Aufgaben und Tätigkeitsbereiche
Tätigkeitsbereiche
Die Lebensmittelüberwachung wacht darüber, dass alle Rechtsvorschriften im Verkehr mit
- Lebensmitteln,
- Kosmetischen Mitteln,
- Tabakerzeugnissen und
- Bedarfsgegenständen
eingehalten, Gefahren vom Verbraucher abgewendet und Verstöße gegen die Rechtsvorschriften geahndet werden. Aus dieser Aufzählung ist bereits zu ersehen, dass sich die Tätigkeit nicht auf den Bereich der Lebensmittel beschränkt. Welche Produkte von den übrigen Begriffen umfasst sind, haben wir im Folgenden zusammengefasst:
- Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen daher auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. - Kosmetische Mittel werden äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle angewendet. Darunter fallen Zahnpasta, Seifen, Cremes, Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner, Lippenstifte, Nagellack, Deodorants, Parfums usw.
- Tabakerzeugnisse sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen bestimmt sind, wie z. B. Zigarren, Zigaretten, Pfeifentabak, Kautabak und Schnupftabak.
- Zu den Bedarfsgegenständen gehören Produkte wie Lebensmittel-verpackungen, Koch- und Tafelgeschirr, Cremetuben, Zahnbürsten, Kämme, Handtücher, Spielwaren, Bekleidung, Armbanduhren, Schmuck, Raumsprays und vieles mehr.
Aufgaben
Die Lebensmittelüberwachung hat im Einzelnen u. a. folgende Aufgaben:
- Betriebskontrollen zur Überprüfung, ob die Vorschriften des Lebensmittelrechtes von den Verantwortlichen, die Lebensmittel in den Verkehr bringen, eingehalten werden. Dabei wird neben der allgemeinen Hygiene und den baulichen Gegebenheiten auch die Arbeitsmittel, die Personalhygiene, die Rückverfolgbarkeit usw. überprüft. Zu den kontrollierenden Betriebsstätten zählen u. a. Gastronomiebetriebe, Kantinen und Großküchen, Bäckereien, Verkaufsstellen in Metzgereien, Wochen- und Jahrmärkte, Drogerien, Direktvermarkter, Volks- und Vereinsfeste usw.
- Probennahme bei Lebensmitteln, Kosmetika, Tabakerzeugnissen, Wein und Bedarfsgegenständen für spezifische Laboruntersuchungen (Analyse der Zusammensetzung, mikrobiologische Untersuchung, Pestizidbelastung etc.).
- Beratung von Gewerbetreibenden und Verbrauchern über lebensmittelrechtliche Vorschriften (z. B. in Hinsicht auf hygienische und stoffliche Zusammensetzung von Produkten, Kennzeichnung von Produkten in Fertigpackungen und offener Ware, Kenntlichmachung von Zusatzstoffen usw.)
- Beratung und Begutachtungen im Rahmen von Stellungnahmen
- Annahme und Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden und Beschwerdeproben
Instrumente der Lebensmittelüberwachung
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber den Lebensmittelbehörden eine Reihe von Befugnissen erteilt:
- Betriebe überprüfen
- Proben entnehmen
- Geschäftsunterlagen einsehen und Auskünfte fordern
- Verwarnungsgelder erheben
- Sicherstellungen durchführen
- Beschlagnahmen und sofortige Betriebsschließungen veranlassen
- Wohnräume betreten
- Rücknahme und Vernichtung von gesundheitsgefährdender Ware
Auf Basis der Ergebnisse bei Betriebskontrollen oder der Untersuchungsergebnisse von Proben wird über die notwendigen Maßnahmen entschieden. Sie orientieren sich an dem übergeordneten Ziel, Schaden vom Verbraucher abzuwenden und künftige Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu vermeiden.
Sofern Rechtsverstöße festgestellt wurden, hängt die Form und der Umfang der Ahndung von der Schwere des Verstoßes ab. In Betracht kommen zum Beispiel folgende Maßnahmen:
- Information und Belehrung des Gewerbetreibenden
- Anordnung von Auflagen
- Schließung des Betriebs
- Erteilung einer Verwarnung, ggf. mit Verwarnungsgeld
- Verhängung von Bußgeldern
- Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Verbraucherinformationen
Verbraucherservice Bayern
Telefonverträge, Internetabzocke, unerlaubte Anrufe: Immer mehr Menschen suchen Rat, um sich gegen unerwünschte Verträge wirksam zur Wehr setzen zu können. Die Mitarbbeiter:innen der Beratungsstelle des VerbraucherService Bayern im Erdgeschoss des Großen Sitzungssaals direkt neben dem Rathaus informieren und beraten die Bürger und Bürgerinnen zu den Themenschwerpunkten Ernährung, Verbraucherrecht, Finanzen und Energiesparen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse telefonisch einen Beratungstermin.
Neben Einzel- und Gruppenberatungen können auch Vorträge und Schulungen gebucht werden.
VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.: Detailseite
Beratungsstelle Aschaffenburg
Dalbergstraße 15
Zimmer Sitzungssaalgebäude, Erdgeschoss
63739 Aschaffenburg
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr, Freitag 9.00 - 12.00 Uhr, jeden 1. Mittwoch im Monat. Bitte telefonisch Termin vereinbaren!
Wegweiser Verbraucherschutz
Verbraucherfragen betreffen viele Lebensbereiche: Von Ernährung über Finanzen bis hin zu Recht und Internet. Das Verbraucherportal Bayern und die bayerischen Verbraucherverbände bieten umfassende neutrale Informationen.
Informationsquellen
Nie hatte der Verbraucher bei seinen Konsumentscheidungen eine größere Auswahl als heute. Das Angebot an Waren und Dienstleistungen steigt stetig. Neue Produkte und neue Geschäftsmodelle drängen auf den Markt und ergänzen oder ersetzten Bekanntes. Zwar bieten sich für den Kunden dadurch neue Möglichkeiten, zugleich wird es aber immer schwieriger das Produktangebot zu überschauen. Ein verlässlicher Lotse durch diesen Dschungel will das Verbraucherportal des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bieten. Dort finden Sie über 650 eigens verfasste Artikel aus den Bereichen Verbraucherrecht, Finanzen und Versicherungen, Ernährung und Lebensmittelsicherheit sowie Produktsicherheit. Die behandelten Themen sind verständlich und praxisgerecht aufbereitet, um dem erhöhten Informationsbedarf der Verbraucher gerecht zu werden.
Lebensmittelinformation nach § 40 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Durch die seit 01.09.2012 gültige Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) wird gesetzlich von den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungen gefordert, das Recht des Verbrauchers auf Information über die innerhalb der Betriebskontrollen festge-stellten Höchstmengenüberschreitungen und nicht unerheblichen oder wiederholten Gesetzes-verstöße im Anwendungsbereich des LFBG zu prüfen und die Information auf der hierfür eingerichteten Internetplattform des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die Dauer von 6 Monaten zu veröffentlichen. Die in unserem Stadtgebiet zum Eintrag auf die Internetplattform festgestellten Betriebe finden Sie unter folgendem Link:
Zusatzstoffe
Ein Bereich mit besonderem Informationsbedarf stellen die Zusatzstoffe dar.
Die meisten verarbeiteten Lebensmittel, die im Einzelhandel angeboten werden, enthalten sog. Zusatzstoffe. Sie werden aus technologischen Gründen zugesetzt, d. h. sie dienen dazu, die Eigenschaften eines Lebensmittels zu verändern, beispielsweise indem sie die Haltbarkeit verlängern oder den Geschmack bzw. das Aussehen verbessern. Die Hersteller sind verpflichtet, alle enthaltenen Zusatzstoffe auf der Zutatenliste aufzuführen, entweder mit Namen oder durch eine E-Nummer. Um welche Stoffe es sich dabei handelt, was ihre Funktion ist, wie sie hergestellt werden und ob sie gesundheitlich bedenklich sind, erklärt die Internet-Datenbank der Verbraucherinitiative e.V. Das Informationsangebot ist unter folgender Adresse abrufbar:
Allergene
Ein weiterer Bereich mit besonderem Informationsbedarf stellen die in Lebensmitteln enthaltenen Allergene dar.
Seit 13.12.2014 wird durch die Verordnung (EU) 1169/2011 (LMIV = Lebensmittel Informations Verordnung) die Kenntlichmachung von Allergenen auch bei loser Ware, z. B. in der Gastronomie, gefordert. Hierzu werden z. Zt. 14 Hauptallergene genannt, welche deklariert werden müssen.
Hierzu ist ein Link zu häufig gestellten Fragen zum Thema europäische LMIV / Allergen-Kennzeichnung abrufbar:
Warnungen und Rückrufe
Vor Lebensmitteln, Futtermitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten kann durch die Behörden eine Warnung veröffentlicht oder eine Rückrufaktion in die Wege geleitet werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der hinreichende Verdacht für Gesundheitsgefährdungen besteht oder der Verbraucher vor Täuschung geschützt werden soll oder ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt ist.
Die betroffenen Produkte, die sich in Bayern auf dem Markt befinden und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden, werden auf der Webseite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Lebensmittelkennzeichnung
Für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände gibt es eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben in welcher Weise eine Kennzeichnung der Produkte gegeben sein muss.
Angefangen mit der Angabe der Zutaten und Inhaltsstoffe, der Füllmenge, des Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums, über die Nährwertkennzeichnung und die Angabe zu allergenen Stoffen bis hin zu Kennzeichnungen über die Herkunft der Lebensmittel, sind Lebensmittelunternehmer an die rechtlichen Regelungen gebunden.
Interessierte Verbraucher können hierzu Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz finden.
Einkaufen ohne Verpackung
Mit kundeneigenen Mehrwegbehältnissen können Verbraucher beim Einkaufen einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leisten. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht ist das Befüllen kundeneigener Behältnisse mit (losen) Lebensmitteln durchaus möglich. Um Hygiene und Lebensmittelsicherheit nicht zu beeinträchtigen, ist jedoch einiges zu beachten. Hierüber informiert ein Merkblatt.
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Merkblatt "Hygienisches Befüllen mitgebrachter Behältnisse"
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Merkblatt "Coffee to go"
Informationen für Lebensmittelunternehmen und Gewerbetreibende
Meldepflicht für Lebensmittelunternehmen
Gemäß Art 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind alle Lebensmittelunternehmen verpflichtet, ihre Betriebe der zuständigen Behörde zu melden.
Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeiten ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Das mit der Meldung verbundene Verfahren wird im Folgenden näher erläutert:
Wer muss sich melden?
- neue, der Behörde noch nicht bekannte bzw. noch nicht erfasste Betriebe
- bereits erfasste Betriebe, sofern eine Aktualisierung der Daten notwendig ist
- Betreiber nicht ortsfester Einrichtungen, z. B. Verkaufswagen
Hinweis: Sofern eine aktuelle Gewerbemeldung vorliegt, benötigen Lebensmittelunternehmen keine weitere Registrierung.
Wann muss gemeldet werden?
- bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens
- bei Abmeldung eines Lebensmittelunternehmens
- bei wesentlichen Änderungen, wie z. B. Änderung der Person des Betreibers, der Adresse des Betriebes oder der Betriebsart
Hinweis: Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Welche Daten müssen gemeldet werden?
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte(n)
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
- Betriebsart / Tätigkeit (allg. Beschreibung, z.B. Hofladen, Kindergarten, etc.)
- Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen)
- Angaben zur Vornutzung der Betriebsstätte
Hinweis: Zur Erleichterung der Meldung steht ein Formblatt zum Download bereit (siehe unten)
Wem müssen die Daten gemeldet werden?
Das oben angegebene Formblatt könne Sie an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz schicken. Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.
- Formblatt zur Anmeldung eines Lebensmittelunternehmens (PDF, 18 kB)
- Merkblatt Lebensmittelhygienische Anforderungen an Lebensmittelunternehmen in vorrangig privat genutzten Betriebsstätten (PDF, 56 kB)
- Anzeige nach §2a der Bedarfsgegenständeverordnung (PDF | 145 KB) (PDF, 145 kB)
Lebensmittelüberwachung: Detailseite
Stadt Aschaffenburg
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Pfaffengasse 11
63739 Aschaffenburg
Schulungserfordernisse
Lebensmittelhygieneschulung nach § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung
Leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Speisen mit rohem Ei usw.) dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die dafür entsprechend geschult wurden. Von dem Schulungserfordernis sind sowohl die Gewerbetreibenden als auch deren Mitarbeiter erfasst, soweit sie nicht aufgrund einer entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen (z.B. Koch, Bäcker, Metzger). In der Praxis sind daher beispielsweise die Mitarbeiter von Lebensmittel herstellenden Industrie- und Handwerksbetrieben, von Gastronomiebetrieben, Imbiss-Ständen und Cateringeinrichtungen betroffen, aber auch Personal des Lebensmittelhandels wie z. B. die Mitarbeiter an den Fleisch-, Fisch- oder Käsetheken.
Entsprechende Schulungen werden von verschiedenen Institutionen regelmäßig angeboten, wie z.B. bei:
Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg
Kerschensteinerstraße 9
63741 Aschaffenburg
Te. 06021/8800
TÜV Süd AG
Westendstraße 199
80686 München
Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutz-Gesetz
Personen dürfen erstmalig nur dann gewerbsmäßig mit leicht verderblichen Lebensmitteln (z. B. wie Fleisch, Fisch, Milch, Eiprodukten, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, Feinkost- Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Mayonnaisen) umgehen bzw. in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen beschäftigt werden, wenn sie eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung nach § 43 IfSG besitzen. Damit wird bescheinigt, dass die Person über geltenden Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen belehrt wurde und anschließend schriftlich erklärt hat, dass ihr keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihr bekannt sind. Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung ist das Gesundheitsamt bzw. ein von ihm beauftragter Arzt.
Wir weisen darauf hin, dass der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter nach der Erstbelehrung jährlich eine Folgebelehrung durchzuführen und die Teilnahme zu dokumentieren hat. Die Nachweise über die Schulung sind am Betriebsort aufzubewahren.
Merkblätter für Gewerbetreibende
Für die Kennzeichnung von Speisen und Getränken in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hat das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die wesentlichen Regelungen zusammengefasst.
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Onlinehilfe Lebensmittelhygiene der IHK
- Merkblatt Kenntlichmachung von „Döner Kebab“ und „ähnlichen“ Erzeugnissen bei loser Abgabe (PDF, 377 kB)
- Merkblatt Pfandgeschirr, "Pool-Geschirr" (PDF, 881 kB)
- Merkblatt "Hygienisches Befüllen mitgebrachter Behältnisse" (PDF, 118 kB)
- Merkblatt "Coffee to go" (PDF, 1 MB)
- Lebensmittelhygienische Anforderungen an Selbstbedienungseinrichtungen für Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren (PDF, 261 kB)
- Informationen zu Betriebskontrollen (PDF, 1.2 MB)
- Musterspeisekarte (PDF, 678 kB)
- Checkliste für Metzgereibetriebe (PDF, 47 kB)
Gemeinschaftsverpflegung
Immer mehr Personen nehmen Ihre Mahlzeiten außer Haus im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung oder sonstigen Verpflegung innerhalb einer Einrichtung ein. Die unten angeführten Links sollen Kindertageseinrichtungen, Schulen, Kantinen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen als Informationsquellen zum Hygienemanagement gemäß den lebensmittelrechtlichen Anforderungen dienen.
Hygienemanagement in Schulen/Kindergärten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
Lebensmittel auf Festen
Feste und Veranstaltungen sind wichtiger Bestandteil unseres kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Um den Besuchern dabei hygienisch einwandfreie Speisen und Getränke anbieten zu können, müssen sich Veranstalter und Festbetreiber grundsätzlich in gleichem Maße an die Vorschriften des Lebensmittelrechts halten, wie es auch von Gewerbetreibenden erwartet wird. Eine Erleichterung soll Ihnen hierfür unser „Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Festen“ bieten.
Neben den allgemeinen hygienischen Anforderungen, müssen auch bei Festen und Veranstaltungen die Schulungserfordernisse nach § 43 Infektionsschutzgesetz und § 4 Lebensmittelhygieneverordnung eingehalten werden (s. Informationen für Lebensmittelunternehmen und Gewerbetreibende) .
Die Kennzeichnungspflichten für Speisen und Getränke nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind ebenfalls verbindlich zu beachten.
Weitere Informationen:
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Leitfaden Lebensmittel auf Festen
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Musterspeisekarte
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Musterkuchenliste
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Hinweise zur Kennzeichnung von Allergenen
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Merkblatt Lebensmittelhygienische Anforderungen an Lebensmittelunternehmen in vorrangig privat genutzten Betriebsstätten
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Merkblatt zur Prüfung von Getränkeschankanlagen