Wasser- & Bodenschutz

Bodenschutz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die auf den darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen beruhende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) stellen die zentralen Regelungen für das Gebiet Bodenschutz des deutschen Umweltrechts dar.

Zusätzlich gibt es noch zahlreiche Umweltgesetze, welche bodenschutzrechtliche Vorschriften enthalten, die zum Teil dem BBodSchG vorgehen. Solche Regelungen finden sich z. B. im Abfallrecht aber auch im Wasser- und Naturschutzrecht.

Bodenschutz in Bayern

Lernort Boden

Bodenschutzrecht

Definition Boden nach Bodenschutzrecht

Mit "Boden" ist gemäß § 2 Abs. 1 BBodSchG die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten gemeint.
Gem. § 1 BBodSchG ist es Sinn und Zweck dieses Gesetz, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.

Wesentlicher Bestandteil der Natur und Landschaft ist somit der Boden auf dem wir leben. Der Erhalt der Bodenfunktion ist eine Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaft, sowohl in ökologischer, sozialer und ökonomischer Sicht.
Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden aufgrund von Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.

Beim Vollzug des Bodenschutzrechtes geht es also darum, durch Vorsorgemaßnahmen schädliche Bodenveränderungen möglichst nicht entstehen zu lassen, dennoch eingetretene Schäden an Böden oder Grundwasser durch Untersuchungen zu erkennen, Gefahren abzuwehren und nötigenfalls Sanierungen durchzuführen.

Dies bedeutet, die Vielfalt und Funktionsfähigkeit des Bodens zu bewahren, die Nutzung sorgfältig und sparsam durchzuführen, Stoffeinträge die zur Verschlechterung der Bodensituation führen können, zu vermeiden, damit auch wertvolle und empfindliche Böden bewahrt werden können. Hierzu gehört auch die Freiflächennutzung zu reduzieren, belastete Böden zu sanieren und wieder einer möglichen Nutzung zuzuführen.

Bodenschutz betrifft somit immer eine Vielzahl von Umweltbelangen und Fachbereichen und ist daher als Querschnitts- und Koordinationsaufgabe zu sehen.

Beispielsweise sind sogenannte "Orientierende Untersuchungen" zur Klärung eines Altlastverdachtes und ggf. die daran anschließende Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und -Durchführung Gegenstand des Bodenschutzrechts.

Informationen über bekannte/mögliche Kontaminationen seines Grundstücks oder aber Nutzungseinschränkungen auf seinem Grundstück erhält der jeweilige Eigentümer beim Stadtplanungsamt der Stadt Aschaffenburg, Bereich Geoinformation, Frau Margret Aldinger, Tel.: 06021/330-1741. 

Das Verhältnis zwischen Bodenschutz- und Abfallrecht

Die Regelungen des Bodenschutz- und des Abfallrechtes gelten grundsätzlich parallel nebeneinander. Jeweils speziellere Normen gehen den allgemeinen Vorschriften vor. In beiden Rechtsbereichen finden sich jedoch Bestimmungen, die das Verhältnis zueinander und die Abgrenzung der Rechtsbereiche voneinander in Teilen regeln.

Als Beispiel können § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG genannt werden. Hier wird eindeutig darauf verwiesen, das Bodenschutzrecht dann greift, wenn in den anderen gesetzlichen Grundlagen wie z.B. Abfallrecht die Einwirkungen auf den Boden nicht geregelt werden.

Informationen zu Abfallrecht finden Sie im Internetauftritt der Stadt Aschaffenburg unter dem folgenden Link:

Abfallrecht


Altlasten

Altlastenbewältigung in Bayern

Die gesetzliche Grundlage für die Altlastenbearbeitung ergibt sich aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG).

Liegen nach Paragraph (§) 9 Absatz 1 BBodSchG Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit vor, so sind von der zuständigen Behörde die geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhaltes zu ergreifen.

Die Zuständigkeiten bei der Erhebung, Erfassung und Erkundung von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen sind im Bayerischen Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) und in der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift (BayBodSchVwV) vom 11. Juli 2000 festgelegt.

Zuständige Behörde im Sinne des Bodenschutzgesetzes ist in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde (KVB).

Dieser obliegt im Rahmen der Amtsermittlung, zusammen mit den zuständigen fachlichen Stellen (Wasserwirtschaftsamt = Wirkungspfad Boden-Gewässer, Gesundheitsverwaltung = Wirkungspfad Boden-Mensch, Landwirtschafts- und Forstbehörden = Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze), die Klärung des Altlastenverdachts.

Die von der KVB erhobenen Daten werden durch das Landesamt für Umwelt (LfU) im Kataster nach Art. 3 (1) Satz 1 BayBodSchG erfasst. Dabei werden je nach Verfahrensschritt neben den allgemeinen Stammdaten auch der Bearbeitungsstand und die Bearbeitungspriorität von der Erfassung bis zur Entlassung dokumentiert.

Wasserrecht

Wasser ist die Grundlage allen Lebens. Es ist unser wichtigstes Lebensmittel und wird für viele Zwecke genutzt (z.B. Lebensmittel- und Warenproduktion, zur Reinigung und Kühlung, zur Energiegewinnung). Diese vielfältigen Nutzungen können sich auf die Qualität des Wassers auswirken.

In der Stadt Aschaffenburg befinden sich neben dem Main und der Aschaff viele weitere Seen, Bäche und Gräben, die als Gewässer einen wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen darstellen. Der Schutz des Wassers und der Gewässer vor vermeidbaren Verunreinigungen und Eingriffen ist daher ein wichtiger Bestandteil des Umweltschutzes und Aufgabe des Wasserrechts. Neben dem Gebrauch und dem Schutz des Wassers befasst sich das Wasserrecht aber auch mit den Gefahren, die vom Wasser selbst ausgehen (z. B. Hochwasser, Überschwemmungen) und mit der Beseitigung von Abwasser. Viele Nutzungen oder Eingriffe in Gewässer sind nach dem Wasserrecht genehmigungs- oder erlaubnispflichtig. Beispiele hierfür sind der Ausbau (Umgestaltung) von Gewässern, Sand- oder Kiesabbau, das Bauen im Überschwemmungsgebiet, Anlagen im 60-Meter-Bereich eines Gewässers, Vorhaben im Trinkwasserschutzgebiet, Grundwasserbenutzung mittels Brunnen, Erdwärmesonden oder Grundwasserwärmepumpen, der Umgang oder Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen und die Beseitigung bzw. Behandlung von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser).

Die Grundsätze des Wasserrechts sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und ergänzend im Bayerischen Wassergesetz (BayWG) geregelt. Dazu ergänzend regelt eine Vielzahl an weiteren Rechtsvorschriften den vorsorgenden Umgang mit dem Wasser und den Gewässern.

Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg nimmt als Untere Wasserbehörde diese Aufgaben eigenverantwortlich und in enger Zusammenarbeit mit dem als Fachbehörde zuständigen Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft (Stadt Aschaffenburg) wahr. Unter den nachfolgenden Unterpunkten und ergänzenden Links stellen wir Ihnen einzelne Informationen und Formulare zu wasserrechtlichen Zulassungen zur Verfügung.

Bauen im Überschwemmungsgebiet

In der Stadt Aschaffenburg wurden für die Gewässer Main, Aschaff, Kühruhgraben, Gailbach, Herbigsbach und Klingertsbach Überschwemmungsgebiete (für die Wahrscheinlichkeit eines Hundertjährigen Hochwassers – HQ 100) per Verordnung durch die Untere Wasserbehörde  der Stadt Aschaffenburg festgesetzt. Die Karten zu diesen Verordnungen finden Sie für den Main und die Aschaff unten auf dieser Seite sowie (auch für die weiteren Gewässer) auf der Internetseite des Bayernatlas, Thema: Naturgefahren- festgesetzte Überschwemmungsgebiete, siehe Link unten.

Innerhalb dieser festgesetzten Überschwemmungsgebiete ist die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen (z.B. Wohngebäude, Gartenhäuser, befestigte Flächen, Mauern, etc.) gemäß § 78 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gesetzlich verboten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die baulichen Anlagen innerhalb eines Bebauungsplans, im sog. Innenbereich oder im Außenbereich befindet.

Auch sonstige Maßnahmen (z.B. die Errichtung von Wällen, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche oder das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen oder wassergefährdenden Stoffen, etc.), die den Wasserabfluss behindern können, sind gemäß § 78a Abs. 1 WHG verboten.

Sollten Sie trotz dieses Verbotes die Errichtung bzw. Erweiterung von baulichen Anlagen oder eine der sonstigen Maßnahmen beabsichtigen, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist. Die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung steht neben der Baugenehmigung und ist Grundvoraussetzung für diese (wir empfehlen daher die Ausnahmegenehmigung bereits vor oder spätestens bei Einreichung des Bauantrags bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen). Bitte beachten Sie, dass Sie das Vorhaben diese Ausnahmegenehmigung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und Sie ihr Vorhaben ohne diese nicht realisieren können. Die Ausnahmegenehmigung für bauliche Anlagen richtet sich nach § 78 Abs. 5 WHG, die Ausnahmegenehmigung für sonstige Maßnahmen nach § 78a Abs. 2 WHG. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist demnach, dass der verlorengehende Retentionsraum funktional, örtlich und zeitgleich ausgeglichen wird (bei baulichen Anlagen), die Hochwasserückhaltung oder –abfluss nur unwesentlich beeinträchtigt wird und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. Die fachliche (wasserwirtschaftliche) Prüfung innerhalb des Verwaltungsverfahrens obliegt dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg.

Wir stellen Ihnen auf dieser Seite zwei Antragsformulare samt Merkblätter zur Verfügung, welchen Sie die wichtigsten Informationen und erforderliche Antragsunterlagen entnehmen können. Sollte sich Ihr (Bau-)Vorhaben nicht innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes, aber trotzdem in der Nähe eines Fließgewässers befinden (z.B. Hensbach), ist Folgendes zu beachten: In diesem Fall ist es möglich, dass die (bauliche) Anlage in einem sog. faktischen Überschwemmungsgebiet liegt (Bemessungsgrundrundlage ist auch hier ein Hundertjähriges Hochwasser -HQ 100). Es ist zwar keine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, deren Anforderungen wird jedoch im Baugenehmigungsverfahren geprüft (u.a. Ausgleich des verlorengehenden Retentionsraumes, hochwasserangepasste Bauweise etc., s.o.). Die Nachweise und Berechnungen sind in einem solchen Fall durch die Bauherren eigenverantwortlich zu führen und im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.

Das Verwaltungsverfahren für eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig.

Bayernatlas - Überschwemmungsgebiete

Verordnungen Überschwemmungsgebiete

Verordnungen Überschwemmungsgebiete

Verordnungen Überschwemmungsgebiete und Pläne

Legendenerläuterung Pläne:

ermitteltes Überschwemmungsgebiet =  ÜG-Linien die mit der Verordnung vom 05.03.2018 neu festgesetzt wurden.

festgesetztes Überschwemmungsgebiet = vor 2018 festgesetztes Überschwemmungsgebiet (alt)

Main (Gewässer 1. Ordnung)

Aschaff (Gewässer 2. Ordnung)

Gewässer 3. Ordnung

Überschwemmungsgebiete

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete für die Gewässer 3. Ordnung
In diesem Link können Sie die festgesetzten Überschwemmungsgebiete für die Gewässer 3. Ordnung in Aschaffenburg (Kühruhgraben, Gailbach, Dörnbach, Pfaffengrundbach und Klingersbach) einsehen: ⮕ Thema Naturgefahren ⮕ Hochwasser ⮕ festgesetzte Überschwemmungsgebiete ⮕ in der Karte auf Aschaffenburg zoomen.

Hochwasser-Info Bayern
Unter der Rubrik "Hochwasser-Info Bayern" stellt das Landesamt für Umwelt (LfU) viele kostenfreie Tipps, Informationen und Beratungsangebote für Bürger, Architekten und Hausbesitzer zur Verfügung. Darunter stehen neben Handlungsempfehlungen für den Hochwasserfall auch Checklisten und Hochwasser-Checks zur Verfügung, mit denen Sie testen können, wie gut Sie auf ein Hochwasser vorbereitet sind. 

Anlagen am Gewässer

Anlagen am Gewässer (60-Meter-Bereich)

Sollten Sie beabsichtigen eine Anlage in, über, unter oder an (60-Meter ab der Uferlinie) einem Gewässer zu errichten, wesentlich zu ändern oder stillzulegen, so ist hierfür ggf. eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung durch die Untere Wasserbehörde nach Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich.

Eine Anlage im wasserrechtlichen Sinne kann u.a. Folgendes sein: Eine bauliche Anlage (z.B. Gebäude, Gartenhaus, befestigte Fläche, Mauer etc.), Leitungsanlagen (gewässerparallele oder-kreuzende Leitungseinrichtungen wie Gas-, Wasser-, Stromleitungen – allg. jede Unterdückerung eines anlagenpflichtigen Gewässers; Aufschüttungen; Abgrabungen (Vertiefungen); Dalben; Pfähle; Bojen; Hausboote; Steg- und Krananlagen; Gerüste, etc.

Die wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht gilt in Aschaffenburg für die Gewässer Main, Aschaff, Hensbach, Gailbach und Welzbach.

Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung ist, dass hierdurch keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und der Gewässerunterhalt hierdurch nicht mehr als unvermeidbar erschwert wird (siehe § 13 Wasserhaushaltsgesetz). Die fachliche Prüfung innerhalb des Verwaltungsverfahrens obliegt dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg oder der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft. 

Wir stellen Ihnen auf dieser Internetseite ein Antragsformular samt Merkblatt zur Verfügung, dem Sie die wichtigsten Informationen und erforderliche Antragsunterlagen entnehmen können. Bitte beachten Sie Folgendes: Sofern Sie die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes planen, für das eine Baugenehmigung erforderlich ist, so entfällt die wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht – es ist dann nur die Baugenehmigung notwendig. Die Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung werden dann jedoch im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft. Sollte sich Ihr Vorhaben im 60-Meter-Bereich und daneben auch innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden (siehe Punkt: „Bauen im Überschwemmungsgebiet“) ist nur die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG erforderlich – die wasserrechtliche Anlagengenehmigungspflicht entfällt dann ebenfalls.

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass die Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt (mögliches Bußgeld bis 5.000 Euro).

Das Verwaltungsverfahren für eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung ist kostenpflichtig.

Niederschlagswasser

Niederschlagswasserbeseitigung

Das von befestigten oder bebauten Flächen gesammelt abfließende Niederschlags- oder Regenwasser stellt Abwasser im Sinne des Wasserrechts dar. Das Niederschlagswasser ist daher so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Wasserhaushaltsgesetz- WHG). Für die Niederschlagswasserbeseitigung gilt der Vorrang der Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer (§ 55 Abs. 2 WHG) – nur wenn keine Versickerung oder Einleitung in eine Gewässer möglich ist, soll es über die Mischwasserkanalisation beseitigt werden.

Die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser stellt grds. eine Gewässerbenutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, die entweder im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei sein kann oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Sollte eine Erlaubnis erforderlich sein, so ist diese bei Bauvorhaben neben der Baugenehmigung (rechtzeitig und vorab) bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg (Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) zu beantragen. Wir weisen darauf hin, dass eine fehlende wasserrechtliche Erlaubnis zu Verzögerungen im Bauablauf führen kann.

Nähere Informationen hierzu können Sie dem nachfolgenden „Infoblatt Niederschlagwasserbeseitigung“ entnehmen. Darin ist auch ein Link auf ein Programm enthalten, mit dem Sie prüfen können, ob Ihre Form der Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnisfrei ist oder nicht.

Infos zum Umgang mit Niederschlagswasser (LfU)


Kleinkläranlagen

Für Anwesen, die nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand über die öffentliche Kanalisation an die Kläranlage der Stadt Aschaffenburg angeschlossen werden können, müssen die Grundstückseigentümer selbst eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung sicherstellen. Hierfür sollen Kleinkläranlagen genutzt werden, die die aktuellen technischen Anforderungen erfüllen.

Beim Einleiten von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigen Stoffen in Gewässer handelt es sich um eine Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz – WHG), für die eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG benötigt wird. Diese Erlaubnispflicht gilt sowohl für oberirdische Gewässer wie Flüsse und Bäche, als auch für das Grundwasser.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) kann in „bezeichneten Gebieten“ die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des behandelten Abwassers bis 8 m³ pro Tag außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von im Altlastenkataster eingetragenen Flächen in vereinfachten Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erteilt werden. Die bezeichneten Gebiete sind die in untenstehender Liste aufgeführten Grundstücke. Für diese gelten die jeweiligen Anforderungen an die Versickerung, die im maßgeblichen Anhang „Anforderungen Einleitung in den Untergrund“ im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg festgelegt wurden.

Bei Erfüllung dieser Anforderungen kann die Einleitung des behandelten Abwassers in den Untergrund bei der Stadt Aschaffenburg im vereinfachten Verfahren formlos mit folgenden Unterlagen beantragt werden:

  • Lageplan (Maßstab 1 : 1.000)
  • Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000)
  • Erläuterungsbericht
  • Bauaufsichtliche Zulassung der Kleinkläranlage (z.B. Deutsches Institut für Bautechnik – DIBt)
  • Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW)

Erdwärmesonden

Erdwärmesonden dienen der thermischen Nutzung des Bodens und des Grundwassers. Es werden in der Regel mehrere Sondenbündel um die 100 m tief in den Boden eingebracht, um eine solche Nutzung zu ermöglichen. Dabei werden folgende wasserwirtschaftliche Belange berührt:

  • Einbringen von Stoffen in den Untergrund und ggf. in das Grundwasser im Rahmen der Spülbohrungen und nachfolgenden Verpressung mit Ton-Zement-Suspension
  • Perforierung einer hydraulisch wirksamen Grundwasserdeckschicht und dauerhafte Minderung ihrer hydraulischen Schutzwirkung durch den Ausbau zu Erdwärmesonden
  • Gefahr eines Kurzschlusses von verschiedenen Grundwasservorkommen. Dies kann zu unkontrollierbaren, unzulässigen Veränderungen von Menge und Qualität der einzelnen Grundwasservorkommen führen
  • Langfristig zu erwartende Undichtigkeit der Sonden infolge Materialalterung. Je nach Vollständigkeit und Wirksamkeit der Abdichtung ist mit einem Austritt der in der Sonde befindlichen Wärmeträgerflüssigkeit in den Untergrund bzw. in das Grundwasser zu rechnen. Aufgrund der Unzugänglichkeit ist eine Sanierung der Sonde kaum möglich.
  • Veränderungen der Bodentemperatur und Bodenfeuchte im Einflussbereich der Nutzung.

Daher handelt es sich hier um einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz –WHG-, der nach § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Es wird hier eine beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz –BayWG- für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Danach muss ein erneuter Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gestellt werden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach einem Zeitraum von 20 Jahren die Erdwärmesonden nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 BayWG wird die beschränkte Erlaubnis im Verfahren mit Zulassungsfiktion erteilt, sofern Geologie und Hydrogeologie des geplanten Standortes dies zulassen. Dem Antrag muss daher ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft beigefügt werden.
Sollte die Bohrtiefe mehr als 100 m betragen, ist das Wasserwirtschaftsamt für die Begutachtung zuständig. Das Bergamt Nordbayern, das bei der Regierung von Oberfranken angesiedelt ist, muss dann ebenfalls beteiligt werden. Auch hier erfolgt eine Stellungnahme.

In diesem Verfahren gilt die Erlaubnis allerdings als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich zustimmt. Diese Frist beginnt, wenn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

Achtung: Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass auch erst nach drei Monaten nach Eingang des Antrags mit dem Bau der Erdwärmesonde begonnen werden darf. Um eine solche Wartezeit zu vermeiden, sind wir bemüht, die Anträge zügig zu bearbeiten und einen Bewilligungsbescheid zu erstellen.

Es werden folgende Antragsunterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag mit Name und Anschrift des Bauherrn, Flurnummer und Gemarkung des Baugrundstücks, Angabe zu den Bohrungen (Anzahl, Tiefe, Bohrdurchmesser, Bohrverfahren), Angaben zur Erdwärmesonde, Angaben zur Wärmeträgerflüssigkeit, Ausführungszeitraum, Bohrfirma
  • DVGW-Zertifikat der Bohrfirma
  • Funktionsbeschreibung der Erdwärmesonde
  • Schematische Darstellung der Erdwärmesonden-Heizungsanlage
  • Lageplan M 1:1000 mit eingezeichneten Bohrpunkten
  • Übersichtslageplan M 1:25000
  • Gutachten des privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft
  • Prognose über die zu erwartenden Schichtenfolge (mit Meterangabe) und die Grundwasserverhältnisse (Grundwasserstand und –fließrichtung)

Der Antrag muss vom Bauherrn und der Bohrfirma unterschrieben sein.

Achtung:
Der privatrechtliche Auftrag des Bauherrn an die Bohrfirma ermächtigt die Stadt Aschaffenburg als Untere Wasserbehörde Behörde nicht, einen Abdruck des Bewilligungsbescheids direkt an die ausführende Bohrfirma zu senden! Sollte dies gewünscht werden, so muss den Antragsunterlagen eine Bevollmächtigung hierfür beigefügt werden.

Bei Erteilung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmesondenanlage muss der Bohrbeginn durch die Bohrfirma mindestens eine Woche vorher der Stadt Aschaffenburg, Untere Wasserbehörde, dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und eventuell dem Bergamt Nordbayern angezeigt werden, Art. 30 BayWG.

Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Wärmepumpen

Wärmepumpen dienen der thermischen Nutzung des Bodens und des Grundwassers. Die Bohrungen werden  nicht so tief in den Boden eingebracht, wie bei Erdwärmesonden (ca. 10m – 15 m), so dass diese im Verfahren mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 BayWG bewilligt werden können (vereinfachtes Verfahren).
Es werden dennoch die gleichen wasserwirtschaftlichen Belange berührt wie bei Erdwärmesonden, so dass es sich auch hierbei um einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt, der einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
In diesem Verfahren gilt die Erlaubnis allerdings als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich zustimmt. Diese Frist beginnt, wenn alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

Achtung: Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass auch erst nach drei Monaten nach Eingang des Antrags mit dem Bau der Wärmepumpe begonnen werden darf. Um eine solche Wartezeit zu vermeiden, sind wir bemüht, die Anträge zügig zu bearbeiten und einen Bewilligungsbescheid zu erstellen.

Es werden folgende Antragsunterlagen benötigt:

  • Formloses Antragsschreiben mit Name und Anschrift des Bauherrn, Flurnummer und Gemarkung des Baugrundstücks
  • Lageplan M 1:1000 mit eingezeichneten Bohrpunkten
  • Übersichtslageplan M 1:25000
  • Benutztes Gewässer (i. d. R. Grundwasser)
  • Beginn und Ende der Benutzung
  • Eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und der Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen und gegebenenfalls des Absenktrichters, bei Erdaufschlüssen zusätzlich mit Angabe der Eindringtiefe und der Art der Abdichtung gegebenenfalls mit Angabe der Wärmeträgerflüssigkeiten
  • Ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft
  • Prognose über die zu erwartenden Schichtenfolge (mit Meterangabe) und die Grundwasserverhältnisse (Grundwasserstand und –fließrichtung)

Das Gutachten des Sachverständigen muss enthalten, dass

  • die Entnahme des Grundwassers auf oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser beschränkt ist und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt sind.
  • bei der Wiedereinleitung zusätzlich bei Errichtung und Betrieb der zur Grundwasserbenutzung verwendeten Anlagen keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist.

Es ergeht eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, die in der Regel auf 20 Jahre begrenzt ist.

Dieses Verfahren kostenpflichtig.

Grundwasserbrunnen

Die Niederbringung eines Grundwasserbrunnens ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig. Es handelt sich hierbei um einen Erdaufschluss gem. Art. 30 BayWG, der einen Monat vor Ausführung bei der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen ist. Wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Bohranzeige keine gegenteilige Antwort ergangen ist, darf mit den Bohrarbeiten begonnen werden.

Um die Anzeige der Bohrarbeiten für Sie zu vereinfachen, haben wir ein Formular erstellt, das im Internet zur Verfügung steht.

Zur Beurteilung eines solchen Vorhabens benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Bohranzeige (Formular siehe unten)
  • Übersichtslageplan M 1:25000
  • Lageplan M 1:1000 mit Einzeichnung des Bohrpunktes und der Beregnungsfläche
  • Technisches Datenblatt zur Bauart mit Kennlinie der Pumpe

Falls die Brunnenbohrung von einer Fachfirma ausgeführt wird, so muss diese Firma in der Bohranzeige angegeben werden. Sie muss die Bohranzeige auch unterschreiben.
Die Niederbringung eines Grundwasserbrunnens ist nicht genehmigungspflichtig. Für die Überprüfung der Bohranzeige wird jedoch eine geringe Gebühr erhoben.

Zum Schutz des Grundwassers sind die folgende Hinweise bei der Ausführung der Arbeiten bei Erdwärmesonden, Wärmepumpen und Grundwasserbrunnen zu beachten:

  • Die Bauarbeiten sind grundsätzlich auf den obersten Grundwasserleiter beschränkt.
  • Tiefere Grundwasserstockwerke dürfen nicht erschlossen werden.
  • Verschiedene Grundwasserstockwerke dürfen nicht miteinander verbunden werden.
  • Bei Antreffen von gespanntem Grundwasser oder einer Grundwasserstockwerksgliederung sind die Arbeiten sofort einzustellen und das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg und das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg sind unverzüglich zu benachrichtigen.

Online-Formular "Bohranzeige"

Ergänzende Links:

Informationen zum Trinkwasser in Aschaffenburg

Landesamt für Umwelt - Wasser
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg – Ansprechpartner*innen
Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete
Hochwassernachrichtendienst
Fragen zu Kleinkläranlagen (LfU)
Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben