Infos zu Bauvorhaben & Immobilienbesitz
Wann ist ein Grundstück baureif?
Baureif ist ein Grundstück dann, wenn es bebaubar ist. Bebaubar ist es in der Regel dann, wenn es im Rahmen eines Bebauungsplans ausgewiesen ist und die sogennante Erschließung sichergestellt ist. Die Erschließung ist sichergestellt, wenn das Grundstück an das öffentliche Straßen- und Wegesystem angeschlossen ist und die notwendigen Versorgungsleitungen (wie Strom, Wasser, Gas und Abwasser) zur Verfügung stehen.
Erschließungsbeitrag: Beitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße oder sonstigen Erschließungsanlage
Nach der Ausweisung von Baugelände baut die Stadt Aschaffenburg die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) für die Erreichbarkeit der Baugrundstücke und zur Benutzung für die Bürgerinnen und Bürger, deren Besucher und für Anlieferungen. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten erhebt die Stadt Aschaffenburg Erschließungsbeiträge. Die Kosten werden nach Abzug des zehnprozentigen Stadtanteils den Eigentümern der betroffenen Grundstücke mit einem Beitragsbescheid in Rechnung gestellt. Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Straßenbeleuchtung und der Entwässerung der Erschließungsanlage.
Nach der Herstellung der Erschließungsanlagen wird der beitragsfähige Aufwand nach der näheren Regelung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei berücksichtigt wird, mit wie vielen Geschossen ein Grundstück bebaubar ist und ob es sich um ein Wohn- oder um ein Gewerbegrundstück handelt. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungseigentum besteht eine Beitragspflicht nur entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil. Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.
Bereits vor Abschluss der Herstellung der Erschließungsanlagen kann die Stadt Aschaffenburg auf die künftige Beitragsschuld eine oder mehrere Vorausleistungen erheben. Die Vorausleistung kann bis zu der Höhe des künftig zu erwartenden Beitrags erhoben werden. Voraussetzung ist, dass mit der technischen Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen oder dem Beitragspflichtigen eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind Art. 5a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die städtische Erschließungsbeitragssatzung.
Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage (Kanalherstellungsbeitrag)
Für die Herstellung des öffentlichen Kanals erhebt die Stadt Aschaffenburg einen Kanalherstellungsbeitrag. Er berechnet sich nach der Grundstücksfläche und der nach dem Bebauungsplan zulässigen Geschossfläche (GFZ). Derzeit werden für jeden m² Grundstücksfläche 0,70 Euro und für jeden zulässigen m² Geschossfläche 4,60 Euro erhoben. Die Beitragspflicht entsteht, sobald an den Entwässerungskanal angeschlossen werden kann.
Wurde ein bebautes Grundstück bereits nach früherem Recht zu einem Kanalherstellungsbeitrag herangezogen und wird durch eine neue Baumaßnahme die bisherige Geschossfläche vergrößert, wird ein weiterer Beitrag erhoben und zwar für den Unterschied zwischen der zulässigen Geschossfläche und der bisher vorhandenen Geschossfläche. Wird durch die Änderung eines Bebauungsplanes eine höhere Geschossfläche zulässig, entsteht eine weitere Beitragsschuld hinsichtlich der Differenz zwischen der bisherigen und der dann zulässigen Geschossfläche. Der Beitragssatz beträgt für jeden m² der Differenzgeschossfläche ebenfalls 4,60 Euro. Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Beitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.
Grundlage für die Erhebung des Entwässerungsbeitrages ist Art. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Aschaffenburg zur Entwässerungssatzung.
Kostenerstattungsbetrag für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
Werden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen neue Bauflächen ausgewiesen, stehen regelmäßig Eingriffe in Natur und Landschaft an, die das Natur- oder Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Deshalb muss die Stadt im Rahmen der Abwägung prüfen, welche Ausgleichsmaßnahmen in Frage kommen und in welchem Umfang sie erforderlich sind, damit das beabsichtigte Baugebiet verwirklicht werden kann. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zu einer ökologischen Aufwertung von Flächen führen (z. B. Anpflanzung einer Streuobstwiese). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Ausgleichsmaßnahmen können auf dem Baugrundstück selbst oder auf anderen Grundstücken festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan. Werden Ausgleichsmaßnahmen auf anderen Grundstücken festgesetzt und für die Grundstückseigentümer durch die Stadt durchgeführt, werden hierfür Kostenerstattungsbeträge erhoben (§§ 135 a bis 135 c BauGB). Die Kosten hierfür umfassen den Erwerb der Flächen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung und die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Ausgleichsmaßnahme durch die Stadt Aschaffenburg. Vorauszahlungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruches angefordert werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, d.h. Baurecht besteht. Der Kostenerstattungsbetrag ist einen Monat nach Anforderung zur Zahlung fällig. Erstattungspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Kostenerstattungsbeitrags Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungseigentum sind die Wohnungseigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenerstattungspflichtig, sobald die Grundstücke, die kostenerstattungspflichtig sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Mehrere Kostenerstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Kostenerstattungsbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Grundlage für die Erhebung der Kostenerstattungsbeiträge sind die §§ 135 a bis 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die städtische Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen.
Weitere Informationen
- 60.1 - Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (PDF, 47 kB)
- 66.1 - Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Aschaffenburg (Entwässerungssatzung - EWS) (PDF, 213 kB)
- 66.2 - Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS) (PDF, 336 kB)
- 61.6 - Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - 135 c BauGB (PDF, 19 kB)
Baugenehmigungen
In der Linkübersicht finden Sie eine Checkliste für Bauanträge, ein Überblick über einzelne Genehmigungsverfahren, anfallende Kosten sowie eine Übersicht der Bebauungspläne im Stadtgebiet.
Weiterhin informieren wir Sie über anfallende Kosten die im Zusammenhang mit Ihrem Grundstück oder Ihrer Immobilie anfallen. Insbesondere Erschließungs- und Entwässerungsbeiträge, Grundsteuer und Verwaltungskosten für baurechtliche Genehmigungsverfahren.
Weiterführende Links
Formulare
Entwässerung
- Entwässerungssatzung (PDF, 207 kB)
- Baubeschreibung der Entwässerungsanlage (PDF, 579 kB)
- Anlage FA (Abwasserbehandlung Fettabscheider) (PDF, 870 kB)
- Anlage LA (Abwasserbehandlung Leichtflüssigkeitsabscheideranlage) (PDF, 836 kB)
- Anlage EvNOG (Einleitung von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer) (PDF, 761 kB)
- Anlage EvNGW (Versickerung von Niederschlagswasser) (PDF, 768 kB)
- Anlage EvN (Einleitung von Niederschlagswasser) (PDF, 768 kB)
- Anlage NdM (Nachweis der Mängelfreiheit) (PDF, 1.4 MB)
- Anlage AG (Antrag Grundstücksanschluss) (PDF, 717 kB)
- Antrag auf Kanalbenutzungsgebührenbefreiung (PDF, 14 kB)
- Merkblatt Gebührennachlass Gartenbewässerung (PDF, 174 kB)
Planen
Bauen
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Einige Bauvorhaben sind verfahrensfei und bedürfen weder einer Baugenehmigung noch sind diese im Genehmigungsfreistellungsverfahren zu behandeln.
Diese Vorhaben sind in Art. 57 Bayerischen Bauordnung (BayBO) genannt.
Digitaler Bauantrag
Bebauungspläne
Checkliste für Bauanträge
Hinweise für Planvorlageberechtigte und Bauherren zur Einreichung eines Baugesuchs nach Art. 61 – 66 Bayerische Bauordnung (BayBO) und Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
Wenn die Bauantragsunterlagen nicht vollständig eingereicht werden, erfolgt keine Bearbeitung bzw. das Baugesuch kann zurückgegeben werden!
- Bauantrag – Vordrucke nach 3.05 (Bauantragsvordrucke) BayBO
Verwenden Sie die eingeführten Formulare, achten Sie auf Vollständigkeit.
- Lageplan (§ 7 BauVorlV)
Fügen Sie einen amtlichen Lageplan (M 1:1000) mit Nachbarauszug, beglaubigt vom Staatlichen Vermessungsamt, ohne Eintragung, max. ½ Jahr alt, dem Antrag bei.
In der Kopie des o.g. Lageplanes ist das geplante Gebäude, die fehlenden Gebäude sowie die Baugrenzen einzutragen und zu vermaßen.
- Bauzeichnungen (§ 8 BauVorlV)
Fertigen Sie Grundrisse von allen Geschossen einschließlich nicht ausgebautem Dachraum und Spitzboden.
In den Ansichten und Schnitten ist das geplante und das vorhandene Gelände entlang der Hauskante mit Höhenangabe und der Bezugshöhe (NN oder festgelegte Höhen) einzuzeichnen. Einmal ist ein Grundriss, z.B. Unter- oder Erdgeschoss mit Grundstücksgrenzen, Geländehöhen, Abstandsflächen und Baugrenzen/Baulinie darzustellen.
In den Grundrissen, Ansichten und im Lageplan ist die vorhandene Nachbarbebauung maßstäblich darzustellen.
Es ist grundsätzlich ein Freiflächengestaltungsplan mit Darstellung der Grünflächen, befestigten Flächen, evtl. Kinderspielplatz, Kfz-Stellplätzen und Mülltonnenstandplatz vorzulegen (evtl. Grünplan gemäß Bebauungsplan). Ebenfalls ist das Straßenbegleitgrün mit Straßenlampen darzustellen.
Legen Sie separate Entwässerungspläne mit Lageplan in einfacher Ausfertigung bei. Die Leitungen sind im Grundriss und Schnitt bis zum städtischen Kanal darzustellen. Bei Abscheideranlagen ist die Berechnung der Abscheideranlage beizufügen.
Die Bauzeichnungen sind farbig anzulegen (§ 8 Abs. 4 und Anlage 1 BauVorlV)
- Baubeschreibung – Vordrucke nach 3.05 (Bauantragsvordrucke) BayBO und § 9 BauVorlV
Berechnen Sie den umbauten Raum sowie die Wohn- und Nutzfläche (bei Um- oder Anbauten alt und neu).
Berechnungen der Grund- und Geschossflächen sind grundsätzlich nachprüfbar aufzustellen (bei Um- oder Anbauten alt und neu).
Der Vollgeschossnachweis für das Dach- oder Untergeschoss ist beizulegen.
Bei gewerblichen Gebäuden ist zwingend eine separate ausführliche Betriebsbeschreibung über die Art der auszuführenden Arbeiten, die Art und Menge des Lagergutes sowie die zu verwendenden Stoffe bzw. Materialien vorzulegen.
- Anmerkungen zum Bauherren und zu den Nachbarn
Die Bauvorlagen sind einfach einzureichen. Sie sind vom Bauherren und von einem planvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Den Nachbarn müssen die amtlichen Lagepläne und die Bauzeichungen zur Unterschrift vorgelegt werden (Art. 64 Abs. 4 und Art. 66 BayBO).
Sind mehrere Personen Bauherr oder Nachbar (z.B. Eheleute, Erbengemeinschaften, Wohnungseigentumsgemeinschaften), müssen die Lagepläne und die Baupläne – wenn keine Vollmacht als Vertreter vorliegt – jeder Person vorgelegt werden. Die beteiligten Nachbarn (mindestens alle, die direkt an das Grundstück angrenzen) sind in das Antragsformular einzutragen und die entsprechende Aussage ist anzukreuzen.
Grundstückentwässerung
Städtische Kanalisation
Nach dem Wasserrecht sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Bei der Stadt Aschaffenburg sind erste Aufzeichnungen vom Aufbau eines systematischen Kanalnetzes schon vom Ende des 19. Jahrhunderts vorhanden.
Heute besteht das öffentliche Kanalnetz aus ca. 328 km Kanal mit 7065 Schächten und ca. 16.000 Hausanschlüssen. Das Kanalnetz ist hauptsächlich im Mischsystem angelegt. Das bedeutet, Regen- und Schmutzwasser fließen zusammen in einem Kanal. Bei dem nur teilweise vorhandenen Trennsystem werden Scmhutz- und Regenwasser in getrennte Kanäle eingeleitet.
Sie wollen ein Haus bauen oder umbauen?
Bevor Sie mit der Planung oder dem Umbau eines Hauses beginnen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Fachberater*innen im Tiefbauamt. Hier erhalten Sie alle Informationen rund um die Grundstücksentwässerungsanlage sowie die erforderlichen Antragsunterlagen.
Folgende Unterlagen sind gemeinsam mit dem Bauantrag über das Bauordnungsamt einzureichen:
- Beschreibung der Entwässerungsanlage
- Amtliche Lagepläne
- Lageplan mit Darstellung der Anschlussleitung
- Grundrisszeichnungen
- Schnittzeichnungen (Strangabwicklung)
- Vom Tiefbauamt vorab erhaltene Unterlagen
Weiterführende Infos und Links
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft
Grundstückzufahrten
Die Tiefbauarbeiten auf öffentlicher Verkehrsfläche zur Erstellung oder Anpassung von Grundstückszufahrten müssen von einer Fachfirma durchgeführt werden. Es besteht die Möglichkeit bei einem Ortstermin die Situation zu besprechen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an den öffentlichen Straßen und Wegen keine Aufbrucharbeiten in "Eigenleistung" erlaubt werden können, denn wir wollen Ihnen auch weiterhin Verkehrswege in guter Qualität bieten.
Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrags kann der Bauherr auf schriftlichen Antrag bezüglich eines bestimmten Vorhabens zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vorweg einen Vorbescheid beantragen (Voranfrage).
Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, sodass für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren die im Vorbescheid entschiedene Frage verbindlich geklärt ist.
Der Vorbescheid ist vier Jahre gültig und kann bis zu vier Jahre verlängert werden.
Rechtsgrundlage: Art. 71 Bayerische Bauordnung
Genehmigungsfreistellung
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren bedürfen bestimmte Bauvorhaben keiner Baugenehmigung.
Die Voraussetzungen und Regelungen hierzu sin in Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO) geregelt.
Sollte die Stadt sich gegen die beantragte Freistellung wenden, kann der Bauherr bereits im Vorfeld bestimmen, dass die Stadt ein Genehmigungsverfahren durchführen soll. Falls der Bauherr dies nicht ausdrücklich bestimmt, gibt die Stadt den Bauantrag mit Anlagen zurück an den Bauherren.
Altlasteninformationen
Kosten und Beiträge
Auf Bauherren und Hausbesitzer kommen neben den Kosten für das Bauwerk selbst, dessen Außenanlagen, Grundstückskosten, Honorarkosten für den Architekten auch öffentlich-rechtliche Kosten zu. Einzelne Positionen werden hier kurz erläutert, wobei die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Beiträge
Erschließungsbeitrag
Nach der Ausweisung von Baugelände baut die Stadt Aschaffenburg die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) für die Erreichbarkeit der Baugrundstücke und zur Benutzung für die Bürgerinnen und Bürger, deren Besucher und für Anlieferungen. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten erhebt die Stadt Aschaffenburg Erschließungsbeiträge. Die Kosten werden nach Abzug des zehnprozentigen Stadtanteils den Eigentümern der betroffenen Grundstücke mit einem Beitragsbescheid in Rechnung gestellt. Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für den Grunderwerb und die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich Straßenbeleuchtung und Entwässerung der Erschließungsanlage.
Nach der Herstellung der Erschließungsanlagen wird der beitragsfähige Aufwand nach der näheren Regelung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei berücksichtigt wird, mit wie vielen Geschossen ein Grundstück bebaubar ist und ob es sich um ein Wohn- oder um ein Gewerbegrundstück handelt. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bescheiderteilung Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungseigentum besteht eine Beitragspflicht nur entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil. Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bescheiderteilung fällig.
Bereits vor Abschluss der Herstellung der Erschließungsanlagen kann die Stadt Aschaffenburg auf die künftige Beitragsschuld eine oder mehrere Vorausleistungen erheben. Die Vorausleistung kann erhoben werden bis zu der Höhe des künftig zu erwartenden Beitrags. Voraussetzung ist, dass mit der technischen Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist oder dem Beitragspflichtigen eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 123 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie die städtische Erschließungsbeitragssatzung.
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg
Bauordnungsamt - Sachgebiet Verwaltung und Recht: Detailseite
Erschließungsbeitrag; Sondernutzungen
Stadt Aschaffenburg
Sandgasse 1
Postfach 10 01 63, 63701 Aschaffenburg
63739 Aschaffenburg
Entwässerungsbeitrag (Kanalherstellung)
Für die Herstellung des öffentlichen Kanals erhebt die Stadt Aschaffenburg einen Entwässerungsbeitrag. Er berechnet sich nach der Grundstücksfläche und der nach dem Bebauungsplan zulässigen Geschoßfläche (GFZ). Derzeit werden für jeden m² Grundstücksfläche 0,70 € und für jeden zulässigen m² Geschoßfläche 4,60 € erhoben. Der Beitrag wird fällig, sobald an den Entwässerungskanal angeschlossen werden kann.
Wurde ein bebautes Grundstück bereits nach früherem Recht zu einem Entwässerungsbeitrag herangezogen und wird durch eine neue Baumaßnahme die bisherige Geschoßfläche vergrößert, wird ein weiterer Beitrag erhoben und zwar für den Unterschied zwischen der zulässigen Geschoßfläche und der bisher vorhandenen Geschoßfläche. Der Beitragssatz beträgt für jeden m² der Differenzgeschossfläche ebenfalls 4,60 €. Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Beitrag wird einen Monat nach Bescheiderteilung fällig.
Grundlage für die Erhebung des Entwässerungsbeitrages ist Art. 5 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes und die Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Aschaffenburg zur Entwässerungssatzung.
66.2 - Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS)
Gebühren
Baugenehmigungsgebühr
In jedem baurechtlichen Bescheid ist auch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen. Maßgebend ist das Kostengesetz (KG) in der jeweils geltenden Fassung, für die Höhe der Gebühren die Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengestz (Kostenverzeichnis - KVz). Bei der Ablehnung eines Bauantrags kann die Gebühr, da sie eine Wertgebühr ist, nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KG, je nach Fortgang des Verfahens bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Neben den Gebühren sind nach Tarif-Nr. 2.I.1/5 KVz Auslagen im Sinne des Art. 10 KG zu erheben. Lediglich Auslagen für Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Reisekosten werden nicht erhoben. Auslagen für die Zustellung werden dagegen erhoben.
Müll, Strom, Wasser, Gas
Die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und die Abfallentsorgung verursacht Gebühren. Hierüber informieren sie die Stadtwerke Aschaffenburg.
Steuern
Grundsteuer
Nach Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz und § 1 Abs. 1 Grundsteuergesetz haben die Gemeinden das Recht, von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben.
Die Grundsteuer für ein Kalenderjahr errechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt in einem Grundsteuermeßbescheid an den Grundstückseigentümer individuell für jedes Grundstück festgesetzt. Der Hebesatz der Gemeinde wird jedes Jahr in der Haushaltssatzung vom Gemeinderat einheitlich für alle Grundstücke beschlossen. Im Stadtgebiet Aschaffenburg beträgt der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) seit 2025 430 v. H.
Sobald der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt (die Gemeinde erhält einen Abdruck), erlässt die Gemeinde den Bescheid über Grundsteuer und zwar ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den Erwerb (Kauf, Erbschaft u.a.) bzw. bei einem Neubau auf die Bauvollendung folgt.
Der erste Bescheid über die Grundsteuer gilt auch für die folgenden Kalenderjahre, solange er nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Die Stadt Aschaffenburg weist hierauf durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung jeweils am ersten Freitag eines jeden Kalenderjahres hin.
Stadtkämmerei - Sachgebiet Haushalt und Steuern: Detailseite
Grundsteuer
Stadt Aschaffenburg
Dalbergstraße 15
63739 Aschaffenburg
naturschutzrechtlicher Kostenerstattungsanspruch
Werden bei der Aufstellung von Bebauungsplänen neue Bauflächen ausgewiesen, stehen regelmäßig Eingriffe in Natur und Landschaft an, die das Natur- oder Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Deshalb muss die Stadt im Rahmen der Abwägung prüfen, welche Ausgleichsmaßnahmen in Frage kommen und in welchem Umfang sie erforderlich sind, damit das beabsichtigte Baugebiet verwirklicht werden kann. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zu einer ökologischen Aufwertung von Flächen führen (z. B. Anpflanzung einer Streuobstwiese). Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Ausgleichsmaßnahmen können auf dem Baugrundstück selbst oder auf anderen Grundstücken festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan. Werden Ausgleichsmaßnahmen auf anderen Grundstücken festgesetzt und für die Grundstückseigentümer durch die Stadt durchgeführt, werden hierfür Kostenerstattungsbeträge erhoben (§§ 135 a bis 135 c BauGB). Die Kosten hierfür umfassen den Erwerb der Flächen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung und die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Ausgleichsmaßnahme durch die Stadt Aschaffenburg. Vorauszahlungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruches angefordert werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, d.h. Baurecht besteht. Der Kostenerstattungsbetrag ist einen Monat nach Anforderung zur Zahlung fällig. Erstattungspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Kostenerstattungsbeitrags Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Bei Wohnungseigentum sind die Wohnungseigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenerstattungspflichtig, sobald die Grundstücke, die kostenerstattungspflichtig sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Mehrere Kostenerstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Kostenerstattungsbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Grundlage für die Erhebung der Kostenerstattungsbeiträge sind die §§ 135 a bis 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die städtische Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen.
Gutachterausschuss
Allgemeines
Der Gutachterausschuss für die kreisfreie Stadt Aschaffenburg ist ein unabhängiges und selbständiges Gremium. Es besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren ehrenamtlichen Gutachtern. Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen.
Dieses Gremium erstellt auf der Grundlage von abgeschlossenen Immobilienkaufverträgen, die unter Wahrung des Datenschutzes ausgewertet werden, Verkehrswertgutachten für bebaute und unbebaute Grundstücke und regelmäßig eine Bodenrichtwertkarte.
Die Aufgaben des Gutachterausschusses ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB) und werden durch die Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (BayGaV) ergänzt und konkretisiert.
Der Gutachterausschuss nutzt die Räumlichkeiten seiner Geschäftsstelle zur Vorbereitung seiner Aufgaben.
Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - Sachgebiet Verfahren und Recht: Detailseite
Geschäftsstelle Gutachterausschuss, Bodenrichtwertauskünfte
Stadt Aschaffenburg
Dalbergstraße 15
63739 Aschaffenburg
Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertkarte 2024
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Werteverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären. Wertbeeinflussende Merkmale bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen eines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert.
Die Bodenrichtwerte werden jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres ermittelt.
Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 13 Satz 2 BayGaV).
Die Bodenrichtwertkarte (Stichtag 01.01.2024) liegt in digitaler Form vor und kann über das Internet (Boris Bayern) bezogen werden. Sie können zwischen Dauerabonnement (entspricht dem dauerhaften Zugriff auf die zum Kaufzeitpunkt geltende Bodenrichtwertkarte) und Einzelauskunft wählen.
Gebühren:
Telefonische Richtwertauskünfte können nicht erteilt werden. Eine Auskunft über Bodenrichtwerte ist gemäß Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz) gebührenpflichtig.
Einzelauskunft online: 20,00 € je mitgeteiltem Wert
Schriftliche Mitteilung durch den Gutachterausschuss: 30,00 € je mitgeteiltem Wert
Dauerabonnement online: 150,00 €
Formulare und Karten
Die Daten sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Herausgebers (Gutachterausschuss) unzulässig. Dies gilt auch für Wiedergabe, Nachdruck, Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung, und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Barrierefreiheit: Die Bodenrichtwertkarte ist nicht barrierefrei. Wenn Sie Fragen zur Karte haben, wenden Sie sich bitte an die Experten des Gutachterausschusses. Sie helfen Ihnen gerne weiter.
Verkehrswertgutachten
Auf (schriftlichen) Antrag werden Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken erstellt.
Gebühren:
Bebaute und unbebaute Grundstücke (§ 15 Bayerische Gutachterausschussverordnung – BayGaV)
Die Gebühr ist im Regelfall wertabhängig und beträgt:
| Ermittelter Wert | Regelgebühr |
|---|---|
| bis 200.000 €: | 2.450 € (Mindestgebühr) |
| über 200.000 € bis 300.000 €: | 2.600 € |
| über 300.000 € bis 400.000 €: | 2.700 € |
| über 400.000 € bis 500.000 €: | 2.800 € |
| über 500.000 € bis 1.000.000 €: | 1.800 € zuzüglich 2 v.T. des Werts |
| über 1.000 000 € bis 10.000.000 | 2.800 € zuzüglich 1 v.T. des Werts |
| über 10.000.000 € | 3.200 € zuzüglich 1 v.T. des Werts |
Die wertabhängige Gebühr kann bei erheblichem zusätzlichem Aufwand um bis zu 50 % erhöht werden, insbesondere für die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale. Die Gebühr kann um bis zu 50 % ermäßigt werden, wenn das Gutachten einen erheblich geringeren Aufwand als üblich verursacht, insbesondere bei unbebauten Grundstücken mit land-, forstwirtschaftlicher oder vergleichbarer Nutzung.
Gebührenangaben vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen!
Formular
Kaufpreissammlung
Die Kaufpreissammlung wird bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet und geführt. Diese ist Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und weiterer Wertermittlungen. Der Inhalt der Kaufpreissammlung unterliegt dem Datenschutz.
Nach § 195 (3) BauGB und § 11 BayGaV sind auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit hier ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann. Solche Auskünfte erhalten Personen, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind, z. B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder sonstige qualifizierte Sachverständige bei Nachweis eines Gutachtenauftrages. Auskünfte dürfen nur anonymisiert erteilt werden, soweit sie dem Zweck einer Wertermittlung zu Grunde liegen. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist unzulässig.
Gebühr: Pro mitgeteiltem Wert 20,00 €
Anträge per Email: gutachterausschuss@aschaffenburg.de
Immobilienmarktbericht
Derzeit ist der Immobilienmarktbericht aus 2017 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg erhältlich. Mit dem Druckwerk erhalten alle Interessierten eine allgemein zugängliche Informationsquelle über die Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt und die Preisentwicklungen in Aschaffenburg. Die Geschäftsstelle hat hierfür die notariellen Kaufverträge der Jahre 2015, 2016 und 2017 ausgewertet und statistisch in Form von Tabellen und Grafiken aufbereitet.
Die Ergebnisse des vorliegenden Berichts stellen eine generalisierte Abbildung des Aschaffenburger Immobilienmarktes dar. Eine sachverständige, gutachterliche Beurteilung des Einzelfalles wird jedoch nach wie vor notwendig sein, sie ist durch diese Veröffentlichung nicht zu ersetzen.
Bestellung per E-Mail unter gutachterausschuss@aschaffenburg.de oder Tel. 06021 330-1237.
Schutzgebühr: 20,00 € zzgl. Versandkosten
Abbrüche
Für den vollständigen Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen sind die beiden folgenden Verfahren zu unterscheiden.
Verfahrensfreie Vorhaben
Verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO)
Weder ein Baugenehmigungs- noch ein Genehmigungsfreistellungsverfahren sind durchzuführen bei der Beseitigung von baulichen Anlagen, die verfahrensfrei errichtet oder geändert werden dürfen (Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO) freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BayBO) sowie sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtige Vorhaben (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO).
Für alle übrigen Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauordnungsbehörde anzuzeigen; hierzu sind vorzulegen:
ein Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung des abzubrechenden Objekts
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Eine Bestätigung bzw. eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Eine Woche vor Beginn des Abbruchs ist dem Bauordnungsamt eine Baubeginnsanzeige vorzulegen.
Benötigt der Bauherr noch eine andere öffentlich-rechtliche Gestattung, z. B. für den Abbruch eines Baudenkmals eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, darf ohne diese Erlaubnis mit dem Abbruch nicht begonnen werden.
Der teilweise Abbruch ist als Änderung eines Gebäudes genehmigungspflichtig, d. h. hierfür ist ein Genehmigungs- bzw. ein Freistellungsverfahren durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen
- Bauantrag - Vordrucke nach 3.05 (Bauantragsvordrucke) BayBO Link zu Formular: www.stmb.bayern.de/buw/index.php
Verwenden Sie die eingeführten Formulare, achten Sie auf vollständige Ausfüllung sowie auf die Unterschrift des Antragstellers und ggf. des Planers.
- Lageplan
Auf dem Lageplan (M 1:1000) ist der abzubrechende Baukörper gelb anzulegen.
- Bauzeichnungen
In der Regel genügt eine Skizze von den Grundrissen und den Schnitten mit Vermaßung. Es können auch Kopien von bestehenden Plänen eingereicht werden. Legen Sie Fotos von dem abzubrechenden Baukörper bei.
- Baubeschreibung (Vordrucke oder neutrales Blatt)
Beschreiben Sie die Konstruktion der baulichen Anlage und des Abbruchvorganges. Die für den Abbruch vorgesehenen Geräte und die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sind anzugeben. Die Berechnung des umbauten Raumes und der Erhebungsbogen Bauabgang ist beizufügen. Reichen Sie die Unterlagen bitte zweifach, sortiert und vollständig ein. Sie erleichtern uns somit die Arbeit und tragen zur Beschleunigung des Anzeigeverfahrens bei.
Rechsgrundlage: Art. 57 Abs. 5 Satz 2 und Art. 64 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Gebäudeschutz
Brandschutz
Feuerbeschau
Die Feuerbeschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände in Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten. Die Feuerbeschau wird von der Stadt Aschaffenburg als gemeindliche Aufgabe wahrgenommen. Ansprechpartner ist das Bauordnungsamt.
Ziel einer Feuerbeschau ist die Feststellung und Verhütung brandgefährlicher Zustände. Sie wird durchgeführt, wenn Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- und Umweltschäden zur Folge haben können oder wenn es konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren gibt. Eine erhebliche Gefahr liegt beispielsweise dann vor, wenn eine der beiden Rettungswege nicht benutzbar ist oder Mängel vorhanden sind.
Bei der Feuerbeschau werden insbesondere folgende Punkte schwerpunktmäßig überprüft:
- Flucht- und Rettungswege für Personen sowie die Angriffswege der Feuerwehr (1. Rettungsweg)
- 2. Rettungsweg (z.B. weitere Treppenräume, anleiterbare Fenster, Bewegungs- und Aufstellflächen für die Feuerwehr),
- Löschwasserversorgung wie z.B. vorhandene Wandhydranten,
- Baulicher Brandschutz wie z.B. Funktionsfähigkeit von Brand- und Rauchschutztüren,
- vorschriftsmäßiger Betrieb der Feuerstätten ( durch den Bezirkskaminkehrermeister),
- Organisatorischer Brandschutz wie z.B. Brandschutzordnung,
- Feuerwehreinsatzpläne, Flucht- und Rettungspläne usw.,
- Anlagetechnischer Brandschutz wie z.B. Brandmelde- und Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.
Durch die konsequente Durchführung der Feuerbeschau, soll die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindert, die Menschenrettung immer durchführbar sein und die Durchführung wirksamer Löscharbeiten durch die Feuerwehr immer sichergestellt werden.
Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Stadt Aschaffenburg, ob eine Feuerbeschau durchgeführt wird. Dieses Ermessen verdichtet sich zur Pflicht, wenn konkrete Anhaltspunkte auf Mängel vorliegen. Die Durchführung einer Feuerbeschau ist vom Bauordnungsrecht völlig unabhängig.
Rechtsgrundlagen: Art. 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetztes (LStVG) und Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)
Hochwasserschutz
Die Abteilung Gewässerschutz ist, als Teil der Neubauabteilung des Tiefbauamtes, für den Gewässerschutz sowohl an den Fließgewässern III. Ordnung (kleinere Bäche, Wasserläufe und Gräben sowie Seen, Teiche und andere Stillgewässer) wie auch den Grundwasserschutz (Industrieüberwachung, Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen) zuständig. Schwerpunkte der Arbeit sind die Reinhaltung dieser Gewässer, der ökologische Zustand der Gewässer sowie der Hochwasserschutz (ein in letzter Zeit, insbesondere an den Bächen Dörnbach, Gailbach und Hensbach, sehr aktuelles Thema).
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Bayrische Wassergesetz setzen hier einen eindeutigen Rahmen. Sämtliche Gewässerbenutzungen, die über den eng gezogenen Rahmen des Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauches hinausgehen, insbesondere der Um- und Ausbau eines Gewässers, sind genehmigungspflichtig. Gleiches gilt für die Nutzung des Grundwassers. Grundsätzlich sind nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden.
Sollten Sie Vorhaben planen, die vorhandene Gewässer bzw. das Grundwasser tangieren, bitten wir Sie, diese Vorhaben vor der Realisierung mit der Stadt Aschaffenburg abzustimmen. Dies auch unter dem Aspekt dass ungenehmigte Um- und Ausbauten an Gewässern nicht nachträglich genehmigt werden können und in der Regel zwangsläufig beseitigt werden müssen.
Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigen Sie, um eine Immobilie in einzelne voneinander getrennte Wohn- oder Gewerbeeinheiten mit jeweils eigenem Zugang aufzuteilen.
Praxisbeispiel: Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen die Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Aufteilung ihrer Immobilie in einzelne Eigentumswohnungen. Durch die Aufteilung können zum Beispiel einzelne Wohnungen verkauft werden.
Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs, wie z. B. Speicher- oder Kellerräume können von der Abgeschlossenheitsbescheinigung miteinbezogen werden. Dies gilt unter gewissen Voraussetzungen auch für Terrassen, Stellplätze und Gartenanteile.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung weist also nach, dass alle mit Nummern zu bezeichnenden Einheiten, Räume und Flächen baulich so getrennt worden sind, dass sie als eigenständige und in sich abgeschlossene Einheiten funktionieren.
Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
Durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung können nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Einheiten, Räume und Flächen in Sondereigentum umgewandelt werden.
Für die Eintragung von Sondereigentum in das Grundbuch ist dem Grundbuchamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan vorzulegen.
Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Im Aufteilungsplan sind alle Räume und Flächen jedes Sondereigentums eindeutig zu kennzeichnen.
In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss die Untere Bauaufsichtsbehörde bestätigen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume und Flächen in sich abgeschlossen und ausreichend getrennt sind.
Zuständig ist das Bauordnungsamt der Stadt Aschaffenburg.
Rechtliche Grundlagen
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Kontakt
Bauordnungsamt - Sachgebiet Wohnungswesen: Detailseite
Wohnungsbauförderung; Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG
Stadt Aschaffenburg
Sandgasse 1
Postfach 10 01 63, 63701 Aschaffenburg
63739 Aschaffenburg
Eigenwohnraumförderung
Art und Umfang der öffentlichen Förderprogramme im Wohnungsbau sind recht unterschiedlich. Die verschiedenen Förderungen für Eigentumsmaßnahmen orientieren sich an der Haushaltsgröße und dessen Gesamteinkommen, welches eine vorgeschriebene Einkommensobergrenze nicht überschreiten darf.
Das zu fördernde Objekt muss den technischen Anforderungen, Vorschriften und Auflagen entsprechen. Es werden daher zum Beispiel auch die Anzahl und Größe der Zimmer, die Wohnfläche sowie weitere rechtliche Vorgaben überprüft.
Das Bauordnungsamt der Stadt Aschaffenburg – Sachgebiet Wohnungswesen erteilt Auskünfte über die derzeit gültigen Förderungswege. Die Antragsunterlagen sind bei der Stadt Aschaffenburg – Bauordnungsamt erhältlich und müssen auch dort eingereicht werden.
Insgesamt ist das Verfahren zweistufig. Die Förderung ist bei der Stadt Aschaffenburg zu beantragen, die abschließende banktechnische Prüfung, die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (kurz Bayern Labo).
Wenn vor der Genehmigung durch die Bewilligungsstelle mit dem Bau begonnen beziehungsweise das Objekt gekauft wurde, scheidet eine öffentliche Bauförderung grundsätzlich aus. Dies gilt auch für entsprechende Vertragsabschlüsse die dem Vorhaben zuzurechnen sind.
Bitte kontaktieren Sie uns daher frühzeitig. Informationsgespräche sind nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Förderprogramme des Freistaates Bayern
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Der Freistaat Bayern gewährt über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (Bayern Labo) im Bayerischen Wohnungsbauprogramm unter anderem befristet zinsverbilligte Darlehen und Zuschüsse für den Bau und Erwerb von Eigenwohnraum in der Form von
- Einfamilienhäusern,
- Zweifamilienhäusern (einschließlich darin befindlichen Mietwohnraums) und
- Eigentumswohnungen.
Gefördert wird mit einem Darlehen, einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern sowie einem ergänzenden Zuschuss beim Zweiterwerb (gebrauchte Immobilie). Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben richtet sich auch nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge.
ACHTUNG: Aktuell sind keine Fördermittel für dieses Programm verfügbar
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm (ZVP)
Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (Bayern Labo) fördert im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm (ZVP) den Neubau und Erwerb von Eigenwohnraum in der Form von
- Einfamilienhäusern,
- Zweifamilienhäusern (nur die für den Antragsteller vorgesehene Wohnung) und
- Eigentumswohnungen
durch ein gegenüber dem Kapitalmarkt zinsverbilligtes Darlehen. Dieses Darlehen wie auch das Darlehen aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm wird nachrangig im Grundbuch abgesichert.
Weitere Informationen und die aktuellen Zinssätze der Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm (ZVP) und dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm erhalten Sie im Internet unter www.bayernlabo.de und www.stmb.bayern.de.
Eigenkapital
Das Eigenkapital ist das Fundament Ihrer Immobilie. Noch bevor es an das eigentliche Finanzierungskonzept geht, sollten Sie alle vorhandenen Reserven bis auf eine Rücklage für Notfälle für die Finanzierung einsetzen, um einen möglichst hohen Eigenkapitalanteil zu erreichen. Zum Eigenkapital zählen beispielsweise Sparguthaben, Bausparguthaben, Festgelder, Aktien, Fonds, ETF und kapitalbildende Versicherungen sowie bereits vorhandene Grundstücke. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Wie Eigenkapital sind Schenkungen von Verwandten zu betrachten. Neben den eigenen Geldmitteln können auch bauliche Eigenleistungen angesetzt werden.
Je nach individueller Situation sind auch Finanzierungen mit weniger Eigenkapital möglich.
Bankdarlehen
Ein wichtiger Bestandteil bei der Baufinanzierung ist in der Regel ein langfristiges Darlehen einer Sparkasse oder Bank, dessen Konditionen sich nach dem Zinsniveau am Kapitalmarkt richten. Es wird empfohlen, sich hier mehrere Angebote einzuholen und Besonderheiten wie zum Beispiel Sondertilgungsrechte, Ratenfreistellungen und weiteres zu vergleichen.
Förderprogramm der Stadt Aschaffenburg
Die Stadt Aschaffenburg fördert ebenfalls den Wohnungsbau und Wohnungskauf mit Zuschüssen für Familien mit Kindern.
Der Baukostenzuschuss beträgt pro im Haushalt lebendem Kind, für welches auch Kindergeld bezogen wird, derzeit bis zu 4.000.- Euro (einmalig). Für die Antragsberechtigung gelten die nach den sozialen Wohnungsbauförderbestimmungen bestehenden Einkommens- und Fördergrenzen. Ergänzend gibt es noch städtische Förderbestimmungen.
Der Baukostenzuschuss ist vor Baubeginn oder Kaufvertragsabschluss bei der Stadt Aschaffenburg – Bauordnungsamt - Sachgebiet Wohnungswesen zu beantragen. Hier werden Sie auch vor der Antragstellung informiert. Es wird darauf hingewiesen, dass die städtischen Fördermittel begrenzt sind und sich deshalb Fördereinschränkungen ergeben können. Ein Rechtsanspruch auf eine städtische Förderung besteht nicht.
KfW-Förderprogramme
Die bundeseigene KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gewährt Baudarlehen und Zuschüsse in verschiedenen Variationen. Näheres ist auch unter www.kfw.de zu finden. Da die KfW keine eigenen Filialen betreibt, sind die Kundenberater/innen in den Banken und Sparkassen vor Ort Ihre Ansprechpartner.
Zuschüsse
Von verschiedener Seite können auch für unterschiedliche Sonderbauteile Zuschüsse gewährt werden. Als Beispiele können hier Photovoltaikanlagen, sogenannte Balkonkraftwerke, Solarthermie, Biomasseanlagen, Kleinwasserkraftwerke, Wärmepumpen und anderes genannt werden. Näheres unter www.bafa.de, www.kfw.de und auf dieser Website unter dem Menüpunkt Energie.
Absicherung Ihrer Immobilie
Denken Sie auch an die Absicherung Ihrer Immobilie. Für Ihre eigenen vier Wände investieren Sie viel Zeit und Geld. Umso wichtiger ist es, sich vor den finanziellen Folgen möglicher Risiken abzusichern. Als Immobilienbesitzer muss man sich auch der Gefahren, die dem eigenen Heim drohen, bewusst sein. Ein Feuer- oder ein Rohrbruchschaden, Schäden durch Sturm oder Einbruch - das kostet oft viel Geld. Auch die persönliche Absicherung der Familie bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder Unfall sollte bedacht werden. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an Versicherungsunternehmen, Sparkassen oder Banken.
Umfassende Informationen
Im Internet ist eine umfassende Informationsgewinnung über die gesetzlichen Regelungen oft schwierig. Bei weiteren Auskünften und Informationen wenden Sie sich bitte frühzeitig an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in im Bauordnungsamt und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen konkreten Informationstermin.
Folgende Unterlagen sollten bei einem Informationsgespräch vorgelegt werden:
- Angaben zum Objekt (Lage, Größe, Anzahl der Zimmer, Kaufpreiskosten, eventuelle Modernisierungskosten, Eigentumsverhältnisse, Exposé oder Wertgutachten, Energieausweis)
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (sämtliche Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen)
- Tabellarische Aufstellung des gesamten vorhandenen Eigenkapitals
Ergänzende Links
Förderung der Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Der Freistaat Bayern fördert zudem die Anpassung von bestehendem Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung. Dies kann der Einbau eines Aufzuges, Treppenliftes oder ein barrierefreier Badumbau sein. Die Beseitigung von Barrieren innerhalb und außerhalb der Wohnung wie zum Beispiel der Umbau des Eingangsbereichs kann ebenfalls förderfähig sein.
Förderfähig sind Menschen mit einer Behinderung (nachgewiesen durch ein fachärztliches Attest oder ein medizinisches Gutachten), die die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Betrachtet wird das Einkommen des Antragstellers sowie der Personen, die mit dem Antragsteller in einem Haushalt leben.
Die sogenannte Anpassungsmaßnahme wird zudem technisch geprüft.
Auch hier besteht ein zweistufiges Bewilligungsverfahren. Die Förderung ist bei der Stadt Aschaffenburg zu beantragen, die abschließende banktechnische Prüfung, die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (kurz Bayern Labo). Nähere Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie bei der Stadt Aschaffenburg – Bauordnungsamt – Sachgebiet Wohnungswesen.
Es kann ein Darlehenshöchstbetrag von bis zu 10.000.- Euro je Wohneinheit gewährt werden (abzüglich eines einmaligen Verwaltungskostenbeitrags in Höhe von 1,00 Prozent der Darlehenssumme). Nach Ablauf einer Belegungsbindung von 5 Jahren und Bestätigung der bestimmungsgemäßen Belegung durch die Bewilligungsstelle wandelt sich das Darlehen in einen Zuschuss um. Man spricht deshalb von einem leistungsfreien Darlehen.
Bei der Antragstellung bezüglich einer Anpassungsmaßnahme kann eine Ausnahme unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe und der Antragstellung kein längerer Zeitraum als sechs Monate vergangen ist.
Da die Fördermittel nicht immer für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
ACHTUNG: Aktuell sind keine Fördermittel für dieses Programm verfügbar.
Kontakt
Bauordnungsamt - Sachgebiet Wohnungswesen: Detailseite
Wohnungsbauförderung; Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG
Stadt Aschaffenburg
Sandgasse 1
Postfach 10 01 63, 63701 Aschaffenburg
63739 Aschaffenburg
Werbeanlagen
Die Errichtung von Werbeanlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO). Ausnahmen sind in Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO als verfahrensfrei geregelt. Das bedeutet, dass für solche verfahrensfreien Vorhaben kein Bauantrag zu stellen ist. Dennoch sind die Regelungen der Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung-WAS) einzuhalten. Bei Abweichungen von Bestimmungen der Satzung kann gemäß Art. 63 BayBO ein Antrag auf Erteilung einer isolierten Abweichung gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf isolierte Abweichung oder Bauantrag- je nach Verfahrensart
- Verwenden Sie die eingeführten Formulare. Achten Sie auf vollständige Ausfüllung sowie auf die Unterschrift des Bauherren und ggf. des Planfertigers.
- Lageplan
- Auf dem Lageplan (M 1:1000) ist der Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage deutlich zu kennzeichnen.
- Bauzeichnungen
- In den Bauzeichnungen (M 1:50 bis 1:100) ist die geplante Werbeanlage in Verbindung mit anderen baulichen Anlagen, vor denen oder in deren Nähe sie angebracht, errichtet oder aufgestellt werden soll, darzustellen.
- Stellen Sie die Werbeanlage möglichst farbig dar. In jedem Fall ist die Farbgestaltung zumindest textlich anzugeben.
- Tragen Sie in den Plänen die genaue Größe der Werbeanlage, das Maß der Unterkante über Gelände und ggf. die Auskragungslänge (n) ein.
- Baubeschreibung
- Geben Sie in der Baubeschreibung die Art (z.B. Leuchtreklame), die Größe, den Werkstoff und die Farbe sowie besondere Merkmale der geplanten Werbeanlage an.
- Fotos
- Grundsätzlich sind von der Umgebung des geplanten Aufstellungsortes der Werbeanlage Lichtbilder beizulegen (Gebäude etc.). Auf den Fotos sollte der Aufstellungsort mit geeigneten Mitteln (Filzstift) gekennzeichnet sein.
Reichen Sie die Unterlagen bitte einfach sortiert und vollständig bei der Stadt Aschaffenburg, Bauordnungsamt ein. Wenn Sie die Unterlagen persönlich abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.
Die erforderlichen Bauantragsvordrucke sind nachfolgend unter "Formulare" abrufbar. Alternativ kann das Bauantragsgesuch digital beantragt werden: Digitaler Bauantrag.
Formulare
Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Beispielsweise Bierzelte, Fahrgeschäfte etc.
Vor der erstmaligen Aufstellung muss eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden. Welche Anlagen hierunter nicht fallen, ist in Art. 72 Abs. 3 BayBO geregelt.
Der Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist gemäß § 6 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) zu richten an die LGa (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Stelle erteilt, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG),Soweit keine gewerbliche Niederlassung vorhanden ist, wird die Ausführungsgenehmigung von der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers örtlich zuständigen Stelle erteilt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist diejenige Stelle örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist dem Bauordnungsamt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Genehmigungspflichte fliegende Bauten dürfen regelmäßig nur in Betrieb genommen werden, wenn vom Bauordnungsamt eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 72 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Informationen zur Ausführungsgenehmgung
TÜV SÜD Industrie Service GmbH
Bauordnungsamt - Sachgebiet Technik und Bausicherheit: Detailseite
Feuerbeschau/Gaststätten
Stadt Aschaffenburg
Sandgasse 1
Postfach 10 01 63, 63701 Aschaffenburg
63739 Aschaffenburg
Grundstückentwässerung
Städtische Kanalisation
Nach dem Wasserrecht sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Bei der Stadt Aschaffenburg sind erste Aufzeichnungen vom Aufbau eines systematischen Kanalnetzes schon vom Ende des 19. Jahrhunderts vorhanden.
Heute besteht das öffentliche Kanalnetz aus ca. 328 km Kanal mit 7065 Schächten und ca. 16.000 Hausanschlüssen. Das Kanalnetz ist hauptsächlich im Mischsystem angelegt. Das bedeutet, Regen- und Schmutzwasser fließen zusammen in einem Kanal. Bei dem nur teilweise vorhandenen Trennsystem werden Scmhutz- und Regenwasser in getrennte Kanäle eingeleitet.
Sie wollen ein Haus bauen oder umbauen?
Bevor Sie mit der Planung oder dem Umbau eines Hauses beginnen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Fachberater*innen im Tiefbauamt. Hier erhalten Sie alle Informationen rund um die Grundstücksentwässerungsanlage sowie die erforderlichen Antragsunterlagen.
Folgende Unterlagen sind gemeinsam mit dem Bauantrag über das Bauordnungsamt einzureichen:
- Beschreibung der Entwässerungsanlage
- Amtliche Lagepläne
- Lageplan mit Darstellung der Anschlussleitung
- Grundrisszeichnungen
- Schnittzeichnungen (Strangabwicklung)
- Vom Tiefbauamt vorab erhaltene Unterlagen
Weiterführende Infos und Links
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft