Umzug & Meldeangelegenheiten

Das Bundesmeldegesetz

  • Der Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung ist innerhalb von 2 Wochen nachzukommen.
  • Die Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Eine vorzeitige Abmeldung bei Wegzug ins Ausland ist frühestens 1 Woche vor dem Wegzug möglich; hier ist künftig vom Meldepflichtigen eine Wegzugsadresse im Ausland anzugeben.
  • Wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung eines Meldepflichtigen. Es muss daher bei der Anmeldung eine vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Das Formular finden Sie im Abschnitt "Formulare".

Fristen für An-, Um- und Abmeldung

Wer eine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen an-, um- oder abmelden.

Wann ist eine Abmeldung nötig?

  • Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn Sie ins Ausland ziehen.

  • Sie können sich frühestens 1 Woche vor dem Umzug ins Ausland abmelden.

  • Dabei müssen Sie Ihre neue Adresse im Ausland angeben.

Wohnungsgeberbestätigung

Bei jeder Anmeldung ist eine Bescheinigung vom Wohnungsgeber (Wohnungsgeberbestätigung) erforderlich.
Damit wird bestätigt, dass Sie tatsächlich in die Wohnung eingezogen sind.

Wer ist der Wohnungsgeber?

  • Wohnungsgeber ist die Person, die eine Wohnung zur Nutzung überlässt.
    Das ist in der Regel:

    • der Eigentümer der Wohnung oder

    • eine Hausverwaltung oder andere beauftragte Stelle.

  • Wenn Sie in Ihr eigenes Haus oder Ihre eigene Wohnung einziehen,
    müssen Sie selbst die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung ausfüllen.

Formulare