Meldebescheinigung & Melderegisterauskunft
Meldebescheinigung
Wir stellen Ihnen auf Antrag gerne eine Meldebescheinigung aus, wenn Sie in Aschaffenburg mit einer Wohnung gemeldet sind oder waren. Die Gebühr beträgt 5,00 Euro.
Kostenlos sind Melde- und Lebensbescheinigungen für Rentenzwecke, wenn Sie einen Nachweis dafür vorlegen.
Das gilt nicht für:
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private oder betriebliche Rentenkassen
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Rentenstellen im Ausland
Melderegisterauskunft
Einfache Melderegisterauskunft
Jede Person, die in Aschaffenburg gemeldet ist, kann kostenlos schriftlich erfahren, welche Daten über sie im Melderegister gespeichert sind.
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage kann das Bürgerbüro auch anderen Personen in bestimmtem Umfang Auskunft geben. Diese Auskunft umfasst:
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Familienname
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Vorname(n)
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Doktorgrad
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Falls die Person verstorben ist, die Angabe des Todes
Telefonische oder elektronische Auskünfte per E-Mail sind aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen nicht möglich. Über das Internet kann jedoch eine elektronische Meldeauskunft eingeholt werden.
Erweiterte Meldeauskunft
Wer bei einer Anfrage ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft macht, erhält vom Bürgerbüro eine erweiterte Meldeauskunft. Diese kann zusätzlich einzelne der folgenden Daten umfassen:
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Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland auch der Staat
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frühere Vor- und Familiennamen
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Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet oder nicht)
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derzeitige Staatsangehörigkeiten
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frühere Anschriften
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Tag des Ein- und Auszuges
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Familienname, Vorname(n) und Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
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Sterbetag und -ort, bei Versterben im Ausland auch den Staat
Das rechtliche oder berechtigte Interesse ist durch Nachweise zu belegen. Die Auskunft wird nur im notwendigen Umfang erteilt.
Die Gebühren betragen:
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für einfache Meldeauskünfte 10,00 Euro je Fall
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für erweiterte Meldeauskünfte 12,00 Euro je Fall
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für elektronische Meldeauskünfte 9,52 Euro je Fall (= 8,00 Euro zzgl. MwSt.)
Die Gebühr wird bei Erteilung der Meldeauskunft fällig. Zusammen mit der Auskunft erhalten Sie eine entsprechende Rechnung, die anschließend überwiesen werden kann.
Auskunftssperre und Übermittlungssperre
Sie können folgende Übermittlungssperren beantragen:
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Datenübermittlung an politische Parteien
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Alters- und Ehejubiläen
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Datenübermittlung an Adressbuchverlage
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Datenübermittlung an Religionsgesellschaften
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Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Soll die Übermittlungssperre auch für weitere Personen gelten (z. B. Ehegatte, minderjährige Kinder), ist für jede Person ein eigener Antrag zu stellen.
Die Beantragung ist gebührenfrei. Sie können Ihren Antrag auch online stellen.
Auskunftssperre wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen
Eine solche Auskunftssperre kann nur erteilt werden, wenn eine konkrete Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Gefährdung ist mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.