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Mietspiegel der Stadt Aschaffenburg

Mietspiegel der Stadt Aschaffenburg

Der Mietspiegel liefert Aussagen über das allgemeine Mietniveau innerhalb der Stadt und ist eine wichtige Orientierungshilfe für Vermieter und Mieter bei der Festlegung des Mietpreises.

In der Stadt Aschaffenburg gilt in der Zeit vom 14.05.2024 bis 13.05.2026 der Mietspiegel 2024 als sogenannter qualifizierter Mietspiegel, gemäß § 558d BGB.

Die Stadt Aschaffenburg hat im Laufe des Jahres 2023 mit der Erstellung eines neuen qualifizierten Mietspiegels für das Stadtgebiet Aschaffenburg begonnen. Anfang des Jahres 2024 wurde die Mieter- und Vermieterbefragung, sowie die Beteiligung der Interessenverbände der Mieter und der Vermieter durchgeführt. Ein Vertreter der örtlichen Justiz war ebenfalls eingebunden.

Mit der Mietspiegelerstellung wurde das Unternehmen ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH beauftragt. Die Stichprobenziehung, Datenerfassung, Aufbereitung und Auswertung der Daten, sowie die Berechnung der Werte des Mietspiegels erfolgte nach statistischen, wissenschaftlich anerkannten Methoden. Die Vertreter der Interessenverbände und der Justiz haben dem Mietspiegel 2024 zugestimmt.

Der Stadtrat hat den Mietspiegel 2024 in seiner Sitzung am 13.05.2024 als qualifizierten Mietspiegel für das Stadtgebiet Aschaffenburg anerkannt.

Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ist seit der Einführung des "Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes" im deutschen Mietrecht von zentraler Bedeutung. Die Basis für die Mietspiegelerstellung bildete eine Stichprobenerhebung bei nicht preisgebundenen Mietwohnungen im freifinanzierten Wohnungsmarkt. Hier wurden beispielsweise die Wohnungen einbezogen, deren Nettomiete sich in den letzten sechs Jahren geändert oder die in diesem Zeitraum neu vereinbart worden sind.

Rechtsgrundlage

Wissenschaftliche Grundsätze entsprechend § 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

„Mietpreisbremse beim Abschluss eines Mietvertrages“

Die Stadt Aschaffenburg ist in der aktuellen Mieterschutzverordnung (MiSchuV) aufgeführt, so dass nach Anwendung der Gesetzesregelung in § 556 d BGB in der Stadt Aschaffenburg die Grenze für eine zulässige Miethöhe bei Abschluss eines Mietvertrages nur um bis zu 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.

"Kappungsgrenze für Mieterhöhungen"

Neben der Mietpreisbremse gilt in Aschaffenburg auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Dies bedeutet: Der Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen. Abgesehen von den gesetzlichen Sonderreglungen in den §§ 559 und 560 BGB ist eine Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren von über 15 Prozent nicht zulässig.

„Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“

Die Mieterschutzverordnung verlängert außerdem die Kündigungssperrfrist in Aschaffenburg. Ein Erwerber von bereits vermietetem Wohnraum kann dem Mieter somit erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen (§ 577 a BGB, Umwandlung Mietwohnraum in Eigenwohnraum – Sperrfrist 10 Jahre).

Weitere Informationen

Kontakt

Mietpreisgebundene Wohnungen

Mietpreisgebundener Wohnungen in Aschaffenburg

Die Stadt Aschaffenburg vermittelt seit 2001 keine Wohnungen mehr, sondern arbeitet mit der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zusammen, die im Stadtgebiet den größten Bestand an Mietwohnungen hat.

Ver- und Entsorgung

Sie wollen einen Strom-, Gas- oder Wasseranschluss anmelden? Oder suchen Informationen zur Abfallentsorgung? Folgen Sie einfach dem entsprechenden Links auf dieser Unterseite.

Strom

Erdgas

Wasser

Informationen zur Wasserversorgung

Getrennte Abwassergebühr

Heutige Abwassergebühr

Die Stadt Aschaffenburg unterhält ein Kanalnetz, in welchem das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet und anschließend im Klärwerk Aschaffenburg gereinigt wird. In der Abwassergebühr sind sowohl die Kosten für die Entsorgung von Schmutzwasser als auch von Niederschlagswasser enthalten. Die heutige Abwassergebühr richtet sich ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch. Die Menge des Niederschlagswassers, das in die Kanalisation eingeleitet wird, hat auf die individuelle Gebührenhöhe keinen Einfluss.

Zukünftige Abwassergebühr

Die Einführung der getrennten Abwassergebühr ist aufgrund zwingender rechtlicher Vorgaben notwendig. Ziel der Neuregelung ist eine verursachergerechtere Verteilung der Abwasserentsorgungskosten. Es ist also keine zusätzliche Gebühr, sondern die bestehenden Abwasserkosten werden auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung verteilt. Das wird bei einigen Nutzern zu Abweichungen in der Gebührenhöhe führen. Die Höhe der Gebühren entspricht zukünftig der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung der Abwasserbeseitigung.

Abwasser = Schmutzwasser + Niederschlagswasser

Die Schmutzwassergebühr berechnet sich, wie bisher, nach dem Frischwasserverbrauch in /m³. Die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sind in dieser Gebühr nicht mehr enthalten. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich zukünftig nach den befestigten und überbauten Flächen eines Grundstücks, die an das Kanalnetz angeschlossen sind.

Post

Entsorgung

Fragen zum Abfallrecht

Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz vergibt Abfallerzeugernummern an Gewerbetreibende, beantwortet Fragen zu Abfallströmen, zu Anforderungen an den Umgang mit speziellen Abfallarten, zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder zu Transportgenehmigungen.

Außerdem können sich Privatpersonen unter anderem bei Fragen zum Verbrennen von Abfällen, zum Einwegpfand oder anderen Fragen zu abfallrechtlichen Verordnungen wie der Verpackungsverordnung, der Altholzverordnung oder der Altfahrzeug-Verordnung per Mail an das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz wenden.

Weitere Informationen zur Entsorgung

Das Bürgerservicebüro bietet Ihnen an der Information des Rathauses weitere Serviceleistungen an:

  • Ausgabe von
    • Wertstoffsäcken
    • Broschüren und Informationsmaterial
  • Verkauf von
    • Rest- und Biomüllsäcken
    • Mietspegel für Aschaffenburg

Wertstoffkalender

Wohnungsberechtigungsschein

Die Hauptaufgabe beim Vollzug des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) ist, die Berechtigung zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung - Sozial­wohnung - festzustellen. Dementsprechend wird auf Antrag von Personen, die in Aschaffenburg wohnen, die Berechtigung durch Feststellen des Wohnungs­bedarfes sowie des Einkommens und Vermögens geprüft. Danach wird ein Wohnberechtigungsschein erstellt, der bei einer allgemeinen Wohnungssuche im Bereich der Bundesrepublik für ein Jahr zum Bezug einer Sozialwohnung berechtigt. Der Wohnberechtigungsschein kann einmal für ein Jahr verlängert werden. Die Mehrzahl der Wohnberechtigungsscheine wird in Aschaffenburg gezielt für den Bezug einer bestimmten Wohnung ausgestellt.

Die Stadt Aschaffenburg selbst kann seit 01.08.2001 keine Wohnungen mehr vermitteln, sondern nur Vermieter*innn auf deren Wunsch Anschriften von für die Wohnung passenderen Wohnungssuchenden mitteilen. Es wird jedoch eng mit der stadteigenen Stadtbau Aschaffenburg GmbH zusammengearbeitet, die im Stadtgebiet über den größten Bestand an Mietwohnungen verfügt.

Weiter wird nach Ende der Sozialbindungsfrist dem oder der Vermieter*in nach § 18 WoBindG eine Bescheinigung über das Ende der Bindungsfrist seiner bzw. ihrer Wohnung ausgestellt. Die Wohnung kann dann ohne Beschränkungen auf dem freien Markt angeboten werden. 

Rechtsgrundlage: Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)

Antragstellung Wohnberechtigungsschein:

Bitte reichen Sie Ihr vollständig ausgefülltes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Beiblatt zum Antrag) per E-Mail oder Post ein. Geben Sie für evtl. Rückfragen bitte eine Telefonnummer auf Ihrem Antragsformular an.
Nach Abschluss der Antragsbearbeitung erhalten Sie den Wohnberechtigungsschein mit Ihrer Rechnung per Post nach Hause geschickt. Der Rechnungsbetrag ist sodann unverzüglich zu überweisen

Förderung für Baumaßnahmen in Mietwohnungen

Einkommensorientierte Förderung (EOF) - Mietwohnraum-Zusatzförderung

Sie sind Mieter/in einer EOF-Wohnung oder Ihnen wurde eine Wohnung angeboten, für die die sog. einkommensorientierte Förderung beantragt werden kann. Hierzu geben wir Ihnen folgende Hinweise:

Warum wird die EOF gewährt?

Der Gesetzgeber hat die Sozialbauförderung neu geregelt, die nun eine gemischte Förderung (Eigentümer- und Mieterförderung) vorsieht. Die einkommensorientierte Förderung (Zusatzförderung) ist ein Zuschuss zur Miete, der antrags- und einkommensabhängig ist.

Hinweis: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (sog. Mietzuschuss) kann zusätzlich zur EOF beantragt werden, schließt sich also nicht gegenseitig aus.

Welche Wohnungsobjekte werden gefördert?

Die EOF kommt in Aschaffenburg für Wohnungen in folgenden Wohnungsobjekten in Frage:

  • Siemensweg 2 - 26 und Mitscherlichweg 1 - 21 (= sog. Liebighöfe I), Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Mitscherlichweg 2, 4, 6 und Liebigplatz 1, 3 (= sog. Liebighöfe II), Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Lautenschlägerstr. 8, 10 (= sog. Spessart-Terrassen), Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Reigersbergstr. 9a, Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Beckerstr. 47, 49 und Hartmannstr. 19, Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Paulusstr. 21-29, Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Schopenhauerstr. 1, 2, 3, 5, 7, 9, 11 (Baufeld Anwandeweg, Nilkheim), Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Lautenschlägerstr. 5 - 9, Schoberstr. 8 - 16, Carl-Joseph-Will-Str. 12 (= sog. Spessartgärten), Vermieter = Unternehmensgruppe Sahle Wohnen (NRW)
  • Gabelsberger Str. 17 – 29 (sog. Gabelsberger Block), Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Leiderer Stadtweg 61 – 65, Vermieter = Stadtbau Aschaffenburg GmbH
  • Schopenhauerstr. 13, Vermieter = Wohnidee Aschaffenburg eG

Wie hoch ist die EOF?

Die Zusatzförderung ist auf einen Höchstbetrag pro m² Wohnfläche festgelegt. Die Höhe der monatlichen EOF ergibt sich aus der Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts und der entsprechenden Zuordnung in die zutreffende Einkommensstufe der jeweils gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB).

Die Ermittlung des Gesamteinkommens erfolgt nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG).

Haushalte, die die Grenzen der Einkommensstufe I einhalten, erhalten die festgelegte maximale Zusatzförderung. Bei Zuordnung in die Einkommensstufen II und III vermindert sich die EOF um jeweils 1 € bzw. 1,50 € pro m². Bei Überschreitung der höchsten Einkommensstufe entfällt die Zusatzförderung bzw. kann nicht (mehr) gewährt werden, d.h. die Miete ist dann in voller Höhe selbst zu finanzieren.                                                                                                                                                                                                 

Einkommensgrenzen

Die hier relevanten EOF-Einkommensgrenzen sind in den jeweils gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) geregelt. Diese richten sich nach der Anzahl der Personen, die nicht nur vorübergehend in die Wohnung einziehen sollen und betragen:

HaushaltsgrößeGrenzen für die Einkommensstufe €
Stufe IStufe IIStufe III
Einpersonenhaushalt 17.500 22.900 28.300
Zweipersonenhaushalt 27.500 35.350 43.200
zzgl. für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 5.000 7.850 10.700
zzgl. für jedes zum Haushalt gehörende Kind 1.300 2.250

3.200

Maßgebliches Einkommen ist hierbei das Gesamteinkommen des Haushalts innerhalb eines Jahres. Das bedeutet, dass die Einkommen aller Haushaltsangehörigen zusammengerechnet werden, abzüglich der pauschalen Abzüge sowie der Abzugs- und Freibeträge. Gesetzlich geregelt ist dies im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG). Zu berücksichtigen sind somit alle Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften ist nicht zulässig, d.h. dass insbesondere Schulden nicht angerechnet werden.

Bewilligungszeitraum

Die Zusatzförderung kann ab Beginn des Mietverhältnisses gewährt werden, jedoch frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung. Der Bewilligungszeitraum beträgt im Höchstfall 24 Monate, nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist jeweils eine erneute (Folge-)Antragstellung erforderlich. Die Gewährung der Zusatzförderung ist (bei Vorliegen sämtlicher EOF-Anspruchsvoraussetzungen) maximal bis zum Ablauf der Belegungsbindung für das jeweilige Wohnobjekt möglich (= in der Regel für die Dauer von 25 Jahren ab Bezugsfertigkeit des Objektes). Eine rückwirkende Gewährung der Zusatzförderung ist ausgeschlossen.

Änderung der EOF

Bei Änderung des Haushaltseinkommens sowie bei Änderung in der Haushaltszusammensetzung (z.B. Auszug von Haushaltsmitgliedern, Geburt eines Kindes usw.) kann die EOF ggf. angepasst werden. Dies ist allerdings zwingend schriftlich bei der zuständigen EOF-Bewilligungsstelle zu beantragen.

Bei Mieterhöhungen nach dem BGB ändert sich die EOF im Regelfall nicht.

Zahlung der EOF

Die Zahlung der EOF wird in der Regel monatlich im Voraus auf Ihr Konto überwiesen, in Ausnahmefällen kann die Zusatzförderung auch direkt an den Vermieter gezahlt werden. Die Zusatzförderung ist zur Bezahlung der Miete zu verwenden.

Antragstellung zur Gewährung von EOF

Die Zusatzförderung kann ausschließlich für Wohnungen in den genannten Objekten erfolgen.

Bitte reichen Sie Ihr vollständig ausgefülltes Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen (siehe Beiblatt zum Antrag) per E-Mail oder Post ein. Geben Sie für evtl. Rückfragen bitte eine Telefonnummer auf Ihrem Antragsformular an.
Nach Abschluss der Antragsbearbeitung erhalten Sie Ihren Bewilligungsbescheid per Post nach Hause geschickt.

Kanalisation

Kanalstörungen

Das öffentliche Kanalnetz hat eine Länge von 360 km. Mitarbeiter*innen des Bauhofes sind zur Sicherstellung der Entwässerung ständig im Einsatz. Routinemäßig werden in den Kanälen Schmutzablagerungen und Verstopfungen entfernt, die Körbe der Straßeneinläufe (Sinkkasten oder auch Gully genannt) entleert sowie die Sonderbauwerke (Regenrückhaltebecken, Pumpstationen) kontrolliert und gewartet.

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhalt nicht vermeiden lassen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

Kläranlage

Das Klärwerk Aschaffenburg ist mit einer Ausbaugröße von 200.000 EW (Einwohnerwerte) die größte kommunale Kläranlage am Bayerischen Untermain. Neben den Abwässern aus dem Stadtgebiet Aschaffenburg werden hier die Abwässer aus den benachbarte Gemeinden Glattbach, Goldbach, Haibach und Hösbach gereinigt.

Der Reinigungsprozess umfasst die mechanische (Grobstoffe, Sand), biologische (Stickstoffbehandlung) und chemische (Phosphatfällung) Reinigungsstufe sowie zur Schlammbehandlung eine Ausfaulung mit Klärgasverwertung in eigenen Blockheizkraftwerken und Schlammentwässerung.

Das WC ist kein Mülleimer! 

Abfälle und gefährliche Stoffe dürfen nicht über die WC-Spülung oder Kanalschächte ins Abwasser gelangen. Hygieneartikel, Speisefette und Chemikalien verursachen Probleme und Störungen im Kanal und in der Kläranlage, behindern die Reinigung des Abwassers und erhöhen die Kosten.

Arzneimittel:

Medikamente vergiften das Abwasser und die Biologie der Kläranlage. Bitte nicht über das WC entsorgen!

Chemikalien:

Lacke, Farben, Verdünnungsmittel, Holzschutzmittel, Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflegeartikel, Kosmetik – alle diese Stoffe vergiften das Abwasser und die Biologie der Kläranlage. Sie müssen daher als Sondermüll in der Abfallsammelstelle entsorgt werden. Wenn die Chemikalien in die Kläranlage gelangen, wird die Klärschlammentsorgung erheblich verteuert.

Speiseöle, Fette:

Speiseöle und Fette lagern sich in Rohren ab, führen zu Verstopfungen, verursachen dadurch zusätzliche Kosten in der Kläranlage und gehören nicht in die Kanalisation.

Hygieneartikel, Gebrauchsgegenstände:

Babywindeln, Damenbinden und Tampons sowie sonstiger Hausmüll verstopfen den Kanal und müssen mühsam aus dem Abwasser entfernt werden. Diese Abfälle müssen mit dem Restmüll entsorgt werden.

Ganz wichtig:
Textile Feuchttücher (u.a. für die Babyhygiene) sind reißfest. Wenn diese Feuchttücher ins Rechenwerk der Kläranlage oder in Pumpen gelangenn blockieren sie diese. Dadurch wird ein Stillstand verursacht, bei der die Anlage aufwändig gereinigt werden muss. Dies verursacht hohe Kosten, die sich dann im Abwasserpreis niederschlagen.

Feuchttücher dürfen unter keinen Umständen in der Toilette entsorgt werden! Feuchttücher und andere textile Bestandteile verbinden sich und führen dadurch zu erheblichen Störungen, die hohe Kosten verursachen können.

Weiterführende Infos und Links

Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall

Aktuelle Fachinfos rund ums Klärwerk