Ausländerwesen

Migration und Aufenthalt

Für den Aufenthalt in Deutschland benötigen Personen, die nicht eine Staatsangehörigkeit der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen, einen gültigen Aufenthaltstitel. Hierzu zählen:

  • das Visum zur Einreise (wird nur von einer deutschen Vertretung im Ausland wie Botschaft oder Konsulat ausgestellt),

  • die (befristete) Aufenthaltserlaubnis,

  • die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis, oder

  • die (ebenfalls in Deutschland unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Generell werden die Aufenthaltstitel auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde erteilt oder verlängert.

Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt. Eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung gibt es nicht mehr und kann daher von der Ausländerbehörde nicht mehr ausgestellt werden. Familienmitglieder von Unionsbürgern, auch wenn diese aus Drittstaaten kommen, sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt und erhalten eine Aufenthaltskarte.


Einreise nach Deutschland/Visumverfahren

Visumsverfahren für langfristige Aufenthalte (über 90 Tage)

Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchten (z. B. zum Arbeiten, Studieren oder für den Familiennachzug), benötigen Sie ein nationales Visum.

Dieses muss vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Zuständigkeit

  • Die deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat im Heimat- oder Aufenthaltsland ist zuständig.
  • Die Ausländerbehörde am künftigen Wohnort in Deutschland kann im Verfahren beteiligt werden.
  • Die Entscheidung über den Antrag trifft die Auslandsvertretung.

Ablauf des Visumsverfahrens

  1. 1.       Antrag stellen

bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem Konsulat.

  1. 2.       Unterlagen einreichen

je nach Aufenthaltszweck (z. B. Arbeitsvertrag, Zulassung, Nachweis über Lebensunterhalt, Krankenversicherung).

  1. 3.       Prüfung des Antrags

durch die Auslandsvertretung, ggf. in Abstimmung mit der Ausländerbehörde in Deutschland.

  1. 4.       Entscheidung und Erteilung

des nationalen Visums durch die Auslandsvertretung.


  1. 5.       Einreise nach Deutschland

innerhalb der Gültigkeitsdauer des erteilten Visums sowie zeitnahe Anmeldung bei der Meldebehörde

Wichtige Hinweise

Der Zweck des Aufenthalts (z. B. Ausbildung, Studium, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Sprachkurs) bestimmt, welche Unterlagen erforderlich sind. Die genauen Informationen hierzu erhalten Sie bei der jeweiligen Seite der deutschen Auslandsvertretung des Herkunftslandes.

Die Bearbeitungszeit kann je nach Land und Aufenthaltszweck mehrere Wochen und Monate betragen.

Nach der Einreise ist – bei längerem Aufenthalt – die Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich. Hierzu erhält die Antragstellende Person nach der Anmeldung in Aschaffenburg zeitnah Post von der Ausländerbehörde.

Weitere Informationen

Auswärtiges Amt – Nationale Visa

Zuständige deutsche Auslandsvertretung suchen

Schengenvisum (Kurzaufenthalt bis 90 Tage)

Ein Besuchs- oder Schengenvisum wird benötigt, wenn Sie bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland bleiben möchten, z. B. für Familien- oder Freundesbesuche, Tourismus oder Geschäftsreisen.

Zuständigkeit

Der Antrag ist bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Heimat- oder Aufenthaltsland zu stellen.

Die Ausländerbehörde in Deutschland wird nicht beteiligt. Lediglich für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung[AG1]  für Menschen, die in Aschaffenburg mit Hauptwohnsitz wohnen ist die Ausländerbehörde der Stadt Aschaffenburg zuständig.

Wichtige Hinweise

  • Das Besuchsvisum gilt für alle Schengen-Staaten
  • Es berechtigt nicht zu einem längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • Das Schengenvisum kann grundsätzlich nicht verlängert werden
  • Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einige Wochen

Weitere Informationen

Auswärtiges Amt – Schengen-Visum

Aufenthalt in Deutschland

Die Arbeitserlaubnis wird von den Ausländerbehörden erteilt und ist als Nebenbestimmung Bestandteil des Aufenthaltstitels.

Achten Sie daher bitte genau auf den Text in dem jeweiligen Aufenthaltstitel.

Grundsätzlich hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Arbeitserlaubnis die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.

Daher kann es sein, dass Sie eine Arbeitserlaubnis erhalten haben, die den Zusatz „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ enthält. Wenn Sie einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde gestellt haben, so werden Sie über den Ausgang des Verfahrens benachrichtigt.

Stimmt die Bundesagentur nicht zu, so ist die Ausländerbehörde daran gebunden und kann die begehrte Arbeitserlaubnis nicht erteilen, sondern muss sie ablehnen. Ansonsten wird die Arbeitserlaubnis in der Art und Weise und in dem Umfang in die Aufenthaltserlaubnis übernommen, wie es die Bundesagentur für Arbeit bestimmt und gegenüber der Ausländerbehörde mitgeteilt hat.

Bei Niederlassungserlaubnissen wird immer der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ hinzugefügt, das bedeutet, dass jegliche selbständige Erwerbstätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit erlaubt und damit rechtmäßig ist (selbstverständlich sind die sonstigen Voraussetzungen wie z. B. Gewerbeanmeldung bei Selbständigen oder Erfüllung der Beitrags- und Abgabepflichten zu erfüllen).

Auch Personen, die mit deutschen Staatsangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft (Ehegatten, Kinder, sorgeberechtigte Eltern) leben, profitieren vom allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt, indem der Zusatz „Erwerbstätigkeit gestattet“ auf der Aufenthaltserlaubnis angebracht wird.

 

Hier finden Sie alle notwendigen Anträge, die Sie für Ihren Aufenthaltstitel, für Ihre Reisedokument oder für den Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Aschaffenburg benötigen: 

Online-Anträge:

Online-Beantragung von Aufenthaltstitel

Weitere Anträge in PDF-Format: 

Senden Sie uns diese bitte unterschrieben als Scan an auslaenderamt@aschaffenburg.de oder schicken Sie diese per Post an uns.

Alle notwendigen Informationen zum „elektronischen Aufenthaltstitel“ in verschiedenen Sprachen:

Ausreise

Wer über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis verfügt, weiß nicht immer, wie man sich verhalten soll, wenn ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant ist, zum Beispiel, wenn jemand für mehr als 6 Monate ins Ausland verreist, um dort zu studieren. Denn es ist dabei wichtig zu wissen, ob der Aufenthaltstitel auch bei einer Rückkehr nach Deutschland noch gültig ist.

Generell gilt:

Wenn eine befristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, so empfehlen wir, in jedem Fall mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen, um klären zu lassen, was zu beachten ist, um ohne Probleme nach Deutschland zurückzukehren.

Wer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, sollte prüfen lassen, ob er eine Bescheinigung erhalten kann, aufgrund der nachgewiesen werden kann, dass sie ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer im Ausland gültig bleibt und zur Rückkehr nach Deutschland berechtigt.

Dieser Fall liegt vor, wenn jemand seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, sein Lebensunterhalt (schon bei Ausreise) gesichert ist. Im Moment der Ausreise genügt dann der Besitz der Niederlassungserlaubnis. Damit keine Schwierigkeiten bei der Rückreise nach Deutschland auftreten, empfiehlt es sich, sich von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (dies ist die hierfür vorgesehene gesetzliche Norm) ausstellen zu lassen.

In allen anderen Fällen, also bei Besitz

  • einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis, oder
  • einer Niederlassungserlaubnis und einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von weniger als 15 Jahren, oder
  • wenn der Lebensunterhalt (bei Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) nicht gesichert ist

gilt, dass es sich empfiehlt, mit der Ausländerbehörde zu klären, ob ein längerer, aber nicht endgültiger Auslandsaufenthalt und dann eine Rückkehr nach Deutschland ohne Probleme möglich sind.

Ukraine-Krise

Am 24. November  hat der Bundesrat der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) zugestimmt und damit den Weg zu einer möglichst unkomplizierten und verwaltungsfreundlichen Lösung frei gemacht.

Alle gültigen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG, die bis zum 05.12.2023 erteilt wurden, wurden durch diese Fortgeltungsverordnung automatisch bis 04.03.2027 verlängert. Ein Antrag auf Verlängerung bei uns als Ausländerbehörde ist nicht notwendig. Auch die Ausstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels ist nicht notwendig.

 

Extended: Ukraine Residence Permit!
Residence permits for Ukrainian refugees that are still valid remain valid. Holders of the permits are spared the need to apply for an extension and the associated appointments with the immigration authorities.
Ukraine residence permit extended until 2027
Under the Ukraine Residence Permit Continued Validity Ordinance, residence permits for temporary protection that are still valid as of 1 February 2024 will be automatically extended until 4 March 2027. These were and are granted in accordance with Section 24 (1) of the Residence Act for foreigners who have travelled to Germany due to the war in Ukraine. Refugees do not need to visit the relevant foreigners authority for an extension.

 

Продлено: разрешение на временное пребывание украинцев!
Еще действующие разрешения на временное пребывание украинских беженцев продолжат действовать. Обладателям этих разрешений не требуется подавать заявление на их продление и посещать для этого ведомства по делам иностранцев.
Разрешение на временное пребывание украинцев продлено до 2025-го года
В соответствии с распоряжением о продлении действия разрешений на временное пребывание украинцев, с 1-го февраля 2024 г. еще действующие разрешения на временное пребывание для временной защиты автоматически продлеваются до 4-го марта 2025 г. Эти разрешения выдавались и выдаются в соответствии с § 24, абз. 1, "Закона о пребывании иностранцев" иностранцам, въехавшим в Германию в связи с войной в Украине. Беженцам не требуется посещать компетентное ведомство по делам иностранцев для их продления.

 

Продовжено: дозвіл на тимчасове перебування українців!
Ще чинні дозволи на тимчасове перебування українських біженців залишаються дійсними і надалі. Власникам цих дозволів не потрібно подавати заяву на продовження терміну їх дії та відвідувати у зв'язку з цим відомства у справах іноземців.
Дозвіл на тимчасове перебування українців продовжено до 202+ року
Відповідно до розпорядження про продовження дії дозволів на тимчасове перебування українців, чинні з 1 лютого 2024 року дозволи на тимчасове перебування з метою тимчасового захисту, автоматично продовжуються до 4 березня 2027 року. Вони видавалися та видаються згідно з § 24 абз. 1 "Закону про перебування іноземних громадян" іноземцям, які прибули до Німеччини у зв'язку з війною в Україні. Біженцям не потрібно відвідувати компетентне відомство у справах іноземців для продовження терміну їх дії.


Verpflichtungserklärung

Wenn Sie Freunde oder Verwandte aus dem Ausland nach Deutschland einladen wollen und diese ein Visum brauchen, müssen Sie meistens eine Verpflichtungserklärung abgeben. Damit versprechen Sie, Kosten zu übernehmen, die während ihres Aufenthalts in Deutschland bei öffentlichen Stellen entstehen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten des Lebensunterhaltes, der Unterbringung, der Versorgung im Krankheitsfall sowie ggf. die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Visums entstehen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt einen groben Richtwert des durchschnittlichen Nettoeinkommens (ohne Kindergeld) an, welches zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Kurzaufenthalt/Besuchervisum) benötigt wird. Die Angaben in der Tabelle vermitteln keinen Rechtsanspruch. Im Einzelfall kann es zu Abweichungen kommen. Eine Berufung auf diese Tabelle im Antragsverfahren ist nicht möglich.

durchschnittliches Nettoeinkommen
 1 Gast2 Gäste3 Gäste4 Gäste
Alleinstehende Person 1.900 € 2.250 € 2.600 € 2.950 €
Ehepaar ohne Kinder oder Alleinstehend + 1 Kind 2.600 € 3.100 € 3.600 € 4.100 €
Ehepaar + 1 Kind oder Alleinstehend + 2 Kinder 3.100 € 3.700 € 4.300 € 4.600 €
Ehepaar + 2 Kinder oder Alleinstehend + 3 Kinder 3.600 € 4.350 € 4.600 € 4.850 €
Ehepaar + 3 Kinder oder Alleinstehend + 4 Kinder 4.350 € 4.600 € 4.850 € 5.100 €

Hinweise:

  • Kindergeldleistungen oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (inklusive Wohngeld), können nicht angerechnet werden.
  • Reicht ein Einkommen alleine nicht aus, können sich Eheleute zusammen verpflichten, wenn ein Einkommen einen Betrag von 1.400 € deutlich übersteigt.

Kontakt - Ausländerwesen